Sturmlauf gegen Infoblatt mit Hinweisen für Schuldner und Drittschuldner...

  • Ich halte mich nicht für den klugen Obermacker, der dem Sch sagen muss, was Sache ist. Und den unwissenden Banker mag es zwar geben, das ist aber dessen Ding. Wenn da Schadensersatzansprüche gegen die Bank entstehen haben die halt Pech gehabt.



    Genau meine Meinung:daumenrau

  • Hallo,

    angesichts dessen, dass Kontenpfändungen heute immer mehr zum Druckmittel gegen schwache und intelektuell oft minderbemittelte Schuldner gebraucht werden (bei manchen Inkassobüros haben angeblich 80% der Schuldner, gegen die die Kontopfändung versucht wird, bereits die EV abgegeben- eine Zahl, die ich durchaus für glaubhaft halte) und der Befriedigungszweck durch die Pfändung an sich in den Hintergrund getreten ist, finde ich es durchaus gerechtfertigt, die Schulder adäquat über ihre Rechte zu informieren.

    Es gibt genug "unpfändbare" Rentner oder Arbeitslose, denen man dadurch, dass das Konto plötzlich dicht ist, genug Angst machen kann, um noch 10€ oder 20€ Raten zu erpressen.... :daumenrun

    Angesichts dessen befürworte ich das Anbringen von Merkblättern eindeutig.

    Gruß
    Peter

  • Naja ob darum das Anbringen des Blattes ratsam ist - sehe da schon gewisse Probleme mit der gerichtlichen Neutrlitätspflicht. Das auf seiten der GL nicht immer nur Engel sitzen ist mir auch bewußt.....


  • Mein Merkblatt (mit Landeswappen oben links):

    Im Rahmen der Aufklärungspflicht weist das Vollstreckungsgericht zur neuen Rechtslage ab 01.07.2010 wie folgt hin:



    (...)



    Grundsätzliche begrüße ich ein Merkblatt mit Hinweisen, wie das pfändungsfreie Existensminimum auch tatsächlich geschützt werden kann.

    Der von Eurem Gericht gewählte Text vermittelt jedoch den Eindruck, dass das Vollstreckungsgericht bei Kontopfändung nun gar keine Zuständigkeit mehr hat, was ja nun auch nicht richtig ist: Anträge nach 850k Abs. 4, 850k Abs. 5 (Schuldner erhält von anderen Stellen keine Bescheinigung), 850l, 833a.

    Da wundert es natürlich nicht, dass die Anzahl der Anträge um 80% zurückgeht.

    Gruß, Olaf

  • Die Frage ist und bleibt vor allem, welche Rechtsgrundlage das Merkblatt haben soll.

    § 139 ZPO paßt hier m.E. nicht, da lediglich Hinweise für einen möglichen, noch nicht gestellten Antrag erteilt werden.

    Das ganze Thema erscheint mir zu sehr von dem Gedanken beeinflußt, auf einmal den Schuldner vor dem bösen Gläubiger schützen zu wollen. Wenn man auf der Schiene meint, die Schuldner auf irgendwas hinweisen zu müssen, müßten theoretisch auch an jede/n MB, VB, Klage und VU ellenlange Hinweise zur Rechtslage, z.B. bzgl. Inkassokosten, angetackert werden.

    In dem Zusammengang sogar von einer "Erpressung" von Ratenzahlungen zu sprechen, halte ich für vollkommen verfehlt. Es dürfte doch wohl kaum so sein, daß ein Merkblatt Schuldner davon abhält, überobligatorische Ratenzahlungen zu leisten. Und selbst wenn: Was ist daran so schlimm, wenn der Schuldner überobligatorische Ratenzahlungen erbringt? Es gibt nämlich auch ein Interesse des Gläubigers, Befriedigung für seine Forderung zu erlangen.

  • ... immer mehr zum Druckmittel gegen schwache und intelektuell oft minderbemittelte Schuldner gebraucht werden (... finde ich es durchaus gerechtfertigt, die Schulder adäquat über ihre Rechte zu informieren.



    Komisch. Meines Wissens steht in Art. 3 Abs. 3 GG nichts davon, schwache oder intelektuell minderbemittelte Personen zu bevorzugen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • (bei manchen Inkassobüros haben angeblich 80% der Schuldner, gegen die die Kontopfändung versucht wird, bereits die EV abgegeben- eine Zahl, die ich durchaus für glaubhaft halte) und der Befriedigungszweck durch die Pfändung an sich in den Hintergrund getreten ist, finde ich es durchaus gerechtfertigt, die Schulder adäquat über ihre Rechte zu informieren.

    die Ev war ursprünglich dafür gedacht, Informationen für den Gläubiger zu verschaffen. Die KOntenverbindung kann also nur durch die EV bekannt werden.

    Mittlerweile ist die EV ein "Persilschein" zum Schuldenmachen? Nach dem Motto: ich hab die Ev abgegeben, also kann ich Schulden machen (was häufig auch noch dazu führt, dass Trulla mit 10 Kindern für alle Freunde und Verwandte mitbestellt, weil es dann ja nix kostet...:mad:)

    Die ZV ist doch jetzt nur noch zur strafrechtlichen Verfolgung (incl. Einstellungsverfügung) verkommen :daumenrun

  • ... immer mehr zum Druckmittel gegen schwache und intelektuell oft minderbemittelte Schuldner gebraucht werden (... finde ich es durchaus gerechtfertigt, die Schulder adäquat über ihre Rechte zu informieren.



    Komisch. Meines Wissens steht in Art. 3 Abs. 3 GG nichts davon, schwache oder intelektuell minderbemittelte Personen zu bevorzugen.


    Ich sehe meine Aufgabe jedenfalls nicht darin, Kenntnisslücken des Sch, die dieser aus welchen Gründen auch immmer hat, zu füllen.

  • Eben. Es wird ja auch niemand auf die Idee kommen, aufgrund irgendeiner Beratungs- oder Hinweispflicht Kenntnislücken des Gläubigers füllen zu wollen. Da hieße es dann doch ganz schnell: keine Rechtsberatung!

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