Pfändung Taschengeld eines Heimbewohners

  • Hallo!

    In diesem Thread

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=barbetrag

    wurde schon einmal das Thema "Taschengeld eines Pflegeheimbewohners" behandelt. Das Ergebnis war, dass der Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 SGB XII als Sozialhilfeleistung nicht pfändbar ist.

    Wie ist es denn aber nun, wenn ein Pflegeheimbewohner das Pflegeheim nicht aus Mitteln, die ihm nach dem SGB gewährt werden, finanziert, sondern ausschließlich aus seinen Renteneinkünften? Kann der dann verbleibende Betrag (ca. 100,00 €) gepfändet werden? Oder kann man argumentieren, dass der Pflegeheimbewohner trotz allem Anspruch darauf hat, weil er nur durch Einsatz seines Restbetrages seine persönlichen Bedürfnisse, die nicht durch das Heim gedeckt werden, befriedigen muss?

    Auf welcher Gesetzesgrundlage wäre zu argumentieren?

  • Wenn die Kosten aus eigener Rente bestritten werden, dann gilt das doch wohl auch für das Taschengeld und wer soll dann Drittschuldner sein?

  • Wenn die Kosten aus eigener Rente bestritten werden, dann gilt das doch wohl auch für das Taschengeld und wer soll dann Drittschuldner sein?

    Die Rentenversicherungsträger, die dann das verbleibende Geld (Taschengeld) an den Gläubiger zahlen?

    Mein konkreter Fall ist wie folgt:

    Renteneinkünfte 1.460,97 €
    Gesamteinrichtungskosten 2384,93 €
    ./. Leistungen Pflegeversicherung -1023,00 €
    Rest von der Bewohnerin zu zahlen: 1.361,93 €

    Es verbleiben also 99,04 € (1.460,97 ./. 1.361,93), die die Rentenversicherungsträger an den Gläubiger zahlen könnten.

  • Also willst Du nicht das Taschengeld pfänden sondern die Rente. Ohne Unterhaltspflichten ist da sicher was pfändbar nach der Tabelle. Aber wenn der Schuldner einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages stellen sollte, dürfte der mit Sicherheit durch gehen und ich denke mir, dass in die Berechnung auch ein Taschengeld einfließen wird und unter dem Strich nichts raus kommen wird.

    Ob es Sinn macht darauf zu vertrauen, dass die pfändbaren Beträge bis zu einer Entscheidung über die Erhöhung des unpfändbaren Betrages an den Gläubiger fließen, kann ich nicht beurteilen.

    Aber Du musst auch damit rechnen, dass die Rente an das Heim überwiesen wird (vielleicht aufgrund einer Abtretung o.ä.). Somit würde die Pfändung ins Leere laufen.

  • Guten Abend in die Runde,

    wie sieht es dann aber aus, wenn der Bewohner Leistung vom Sozialamt bezieht, in einem Heim lebt und im Monat einen Barbetrag von 100-€ als Taschengeld zur Verfügung hat.

    Es ist eine Rechnung seit 2012 über 110,90€ offen.

    Mittlerweile mahnt ein Inkassobüro den Bewohner regelmäßig an und telefonisch teilen diese Mitarbeiter dem Bewohner mit, das er im Heim ja sowieso kein Geld mehr braucht, sodas er die Rechnung jetzt bezahlen soll. Wie kann der Bewohner sich gegen diese unverfrohrenheit wehren?
    Dem Inkassobüro wurde sowohl schriftlich als auch telefonisch darüber in Kenntniss gesetzt, das er nur 100€ Barbetrag hat.

  • Guten Abend in die Runde,

    wie sieht es dann aber aus, wenn der Bewohner Leistung vom Sozialamt bezieht, in einem Heim lebt und im Monat einen Barbetrag von 100-€ als Taschengeld zur Verfügung hat.

    Es ist eine Rechnung seit 2012 über 110,90€ offen.

    Mittlerweile mahnt ein Inkassobüro den Bewohner regelmäßig an und telefonisch teilen diese Mitarbeiter dem Bewohner mit, das er im Heim ja sowieso kein Geld mehr braucht, sodas er die Rechnung jetzt bezahlen soll. Wie kann der Bewohner sich gegen diese unverfrohrenheit wehren?
    Dem Inkassobüro wurde sowohl schriftlich als auch telefonisch darüber in Kenntniss gesetzt, das er nur 100€ Barbetrag hat.

    Seit wann interessieren es Inkassobüros, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, etwas pfändbar ist oder in China ein Sack Reis umfällt...? Das ist der ganz normale Alltag der Branchenriesen.

    Wenn sich der Bewohner keine Raten vom Taschengeld absparen kann, kann er nur darauf hoffen, dass nach Eintritt der Verjährung das Inkassobüro aufgibt.

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