Hallo!
In diesem Thread
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=barbetrag
wurde schon einmal das Thema "Taschengeld eines Pflegeheimbewohners" behandelt. Das Ergebnis war, dass der Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 SGB XII als Sozialhilfeleistung nicht pfändbar ist.
Wie ist es denn aber nun, wenn ein Pflegeheimbewohner das Pflegeheim nicht aus Mitteln, die ihm nach dem SGB gewährt werden, finanziert, sondern ausschließlich aus seinen Renteneinkünften? Kann der dann verbleibende Betrag (ca. 100,00 €) gepfändet werden? Oder kann man argumentieren, dass der Pflegeheimbewohner trotz allem Anspruch darauf hat, weil er nur durch Einsatz seines Restbetrages seine persönlichen Bedürfnisse, die nicht durch das Heim gedeckt werden, befriedigen muss?
Auf welcher Gesetzesgrundlage wäre zu argumentieren?