Sachverständigen zum Schlusstermin laden?

  • Hallo zusammen!

    Habe ein Verfahren, dass teilweise durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen geprüft wurde. Zudem hat der Gläubigerausschuss einen Wirtschaftsprüfer mit der jährlichen Prüfung der Bilanzen beauftragt.
    Würdet ihr den Sachverständigen zum Schlusstermin laden (da bei Einwendungen gegen die Schlussrechnung dieser ggf. Stellung nehmen kann)?
    (Hierzu im Uhlenbruck 13. Auflage: Rn. 6 zu § 197 InsO - allerdings noch nach Rechtsprechung zur Konkursordnung.)

    Gruß, Sunny2

  • hab den Kommentar grad nicht griffbereit.
    Scheint ja ein komplexes Verfahren zu sein.
    Sollte der Sachverständige "nur" zur Belegprüfung bestellt worden sein, denke ich, ist seine Teilnahme am Termin entbehrlich.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ...und dann eine Diskussion im Schlusstermin vom Zaun brechen, weil die Punkte die vom Sachverständigen moniert vom Verwalter anders gesehen werden ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich halte die Teilnahme des Sachverständigen für entbehrlich. Allerdings sollte man schauen, wie sich die Gläubiger ansonsten verhalten haben und ob Stress zu erwarten ist. Wenn Du ohnehin eine Auseinandersetzung über die Schlussrechnung erwartest, sollte der Gutachter dir besser zur Seite stehen. Er ist ja bereits beauftragt worden, so dass die Kosten auch gerechtfertigt sein dürften. Wenn der Sachverständige dir eine Hilfe ist lade ihn, wenn nicht, lass es.

  • Besteht denn die Hoffnung/Befürchtung, dass außer dem IV und dem SV (und dem RPfl) jemand zum Schlusstermin kommt, der sich für einen Showdown interessieren könnte? Dann hat der eifrige Gläubiger doch bestimmt vorher Akteneinsicht genommen und alle Argumente von IV und SV abgewogen und überprüft und sich eine Meinung gebildet, so dass er des mündlichen Duells nicht mehr bedürfen dürfte. Hat er das nicht und verirrt sich nur ahnungslos in den Schlusstermin, dann spricht die offensichtliche Komplexität des Verfahrens, die an eine Ladung des SV denken lässt, gegen die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schlussterminszufallsbesuch in der Lage wäre zu erfassen, worum es überhaupt geht.

  • ein ST ist doch kein Kindergeburtstag mit Überraschungsgast.

    Wenn es Dinge gibt, die der Schlussrechnungsprüfer für bedenklich hält und die Angelegenheit ist nach Deiner Überzeugung bedenklich, dann ist etwas zu entscheiden und nicht zu diskutieren. Da der Prüfer ja seriös ist, hat dieser vor Erstellung des Gutachtens den IV um Stellungnahme ersucht, die die Bedenken ausgeräumt haben oder nicht, siehe Förster, ZInsO 2010, Heft 8.


    Man läuft allerdings immer Gefahr, dass ein Prüfer gewisse Meinungen vertritt, insbesondere wenn es um die Frage der Delegierung von Aufgaben geht, die meilenweit am BGH vorbeisegeln. Folgt man dem unbesehen, wird der IV, schon um seinen Ruf zu retten, in die nächste Instanz gehen. Insoweit wird man sich mit der Sache intensiv auseinandersetzen müssen, um im Termin nicht dumm dazustehen.

    Oder, wie es in einem meiner Lieblingsfilme heißt: "Man ist entweder Teil des Problems, Teil der Lösung oder Teil der Landschaft".

    Man wäre dann wohl letzteres.....

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  • es sollte in der Tat kein Kampf Verwalter versus Sachverständiger in den Schlusstermin hinneingetragen werden.
    Werden Einwendungen erhoben, sind diese zu erörtern. Sollte sich ergeben, dass eine Anhörung des Sachverständigen zur Klärung beitragen könnte, käme eine einvernehmliche Vertagung in Betracht.
    Das Prüfgutachten sollte ja schon bereits vor der Schlußterminsbestimmung gelesen worden sein..

    wie war das Zitat noch...: Entweder du bist ein Teil des Problems oder du bist ein Teil der Lösung. Dazwischen gibt es Nichts (Holger Meins)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Ich danke euch für eure Meinungen und Anregungen.

    Es gab lediglich geringe "Beanstandungen" des Sachverständigen. Daher werde ich -obwohl es ein sehr großes Verfahren ist- wohl auf die Ladung des SV verzichten. Insbesondere da ich ja zur Not noch vertagen kann (danke für den Hinweis).

    Bleibt also wohl Einzelfallentscheidung...

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