• Nächsten Dienstag möchte ein Gläubiger eine Ablösung nach § 268 BGB i.V.m. § 1150 BGB im Versteigerungstermin machen. Abgelöst wird der bestrangig betreibende Gläubiger von der nachfolgenden Bank.
    Mein Problem ist, dass ich keine Ahnung hab, was ich dann im termin tun muß. Die ablösende Bank will natürlich in die Rechtsposition direkt eintreten und den termin durchziehen.
    Hattet ihr so etwas schonmal? Wenn ja, wie macht man das, worauf muß ich achten und gibt es was, was der Gläubiger dagegen tun kann?

  • Wie stellen die sich das denn vor? Sind beide Gläubiger im Termin anwesend, so dass der nachrangige Gl. dem vorrangigen die Vollstreckungsforderung (natürlich komplett incl. Gerichtskosten und Zinsen) in bar in die Hand drückt.

    Oder soll das Ganze über den § 75 ZVG laufen. Dann ist aber zu beachten, dass eine Barzahlung an das Gericht nicht mehr geht.

    Wenn tatsächlich eine Ablösung stattgefunden hat, ist damit der Anspruch auf den Ablösenden übergegangen. Betreibt der abgelöste Gl. selber das Verfahren?
    In die Gläubigerposition kann der neue Gl. dann nicht ohne weiteres eintreten. Dafür müsste zunächst der Titel umgeschrieben und zugestellt sein.

  • Babs hat das Wichtigste schon gesagt.

    Der Ablösende darf die auf ihn übergegangene Forderung zwar anmelden, beim Betreiben "klemmt" es dann aber:
    Wenn nur wegen der Forderung betrieben wird, die im Termin abgelöst wird, müsstest Du den Termin aufheben und das Verfahren nach § 28 ZVG unter der Auflage einstellen, dass Dir ein auf den Ablösenden lautender Titel nebst Zustellnachweis vorliegt. Bei einem 10-I-3-Anspruch bedeutet das, dass der Ablösende sich erst einen Duldungstitel verschaffen muss.

    Wird dagegen nur der Bestrangige abgelöst, das Verfahren aber noch wegen weiterer Forderungen betrieben, dann stellst Du nur nach § 28 ZVG (oder ggf. § 30 ZVG - die Einstellung bewilligen kann jedenfalls der Ablösende, beim Abgelösten ist das streitig) das Verfahren des bestrangigen Gl. ein und legst dem geringsten Gebot die Forderung des nächsten Gläubigers zugrunde.

  • was schreib ich ins Protokoll ?
    die Ablösung selbst, nur die Erklärung daß abgelöst wurde...
    gibt es da einen Text?

    kann sich der abzulösende Gl wehren ?
    wenn ja, muß ich dann die Forderung ( Zinsen) weiterberechnen) oder geht dann nur 75 ZVG ?

    ich bin da noch nicht sicher

    und die Unterschiede zwischen § 75 ZVG und 268 BGB?

    stiimt es dass ich bei 268 BGB nur auf Antrag des neuen Glkäubigers einstellen darf, bei 75 aber von amts wegen?

  • Die Unterschiede zwischen § 75 ZVG und § 268 BGB ergeben sich schon aus dem Gesetzestext - die Zahlungswege sind bereits andere.
    Ob sich der abzulösende Gläubiger wehren kann, hängt wohl vor allem davon ab, ob der ablösende auch ablösungsberechtigt ist.

    Das Protokoll gibt dann das wieder, was passiert ist. Muster hab ich für sowas nicht - das kommt zu selten vor.

  • Ich hatte letztens auch so einen Fall: WEG war bestbetreibende Gläubigerin in Rangklasse 2. Grundschuldgläubigerin wollte diese nach § 268 BGB ablösen. GS-Gläubigerin hat mich eine Woche vor dem Termin angerufen und mitgeteilt, dass sich WEG einer Ablösung verweigern würde und mich gefragt, was sie jetzt machen soll.
    Ich hab sie darauf hingewiesen, dass es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 412, 401 BGB handelt. Wenn die WEG den Betrag nicht annehmen will, soll die Gläubigerin den Betrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme beim AG hinterlegen und noch vor dem Termin den Hinterlegungsschein vorlegen sowie dem Gericht nachweisen, dass die WEG mit der Annahme der Leistung in Verzug geraten ist, §§ 268 Abs. 2, 372, 293, 294 BGB. Damit kann sie dann im Termin die Ablösung anmelden. Ich hätte dann das Verfahren wohl nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO von Amts wegen vor Terminsbeginn eingestellt.
    Die Gläubigerin konnte dann aber doch noch vor dem Termin den Ablösebetrag direkt an die WEG überweisen. Dann hat die WEG die einstweilige Einstellung ihres Verfahrens bewilligt und ich habe noch vor dem Versteigerungstermin das Verfahren bzgl. der WEG einstweilen eingestellt nach § 30 ZVG. Die Gläubigerin habe ich darauf hingewiesen, dass sie dieses Verfahren nur mit umgeschriebenen/neu zugestellten Titel fortsetzen kann. Im Terminsprotokoll habe ich auf die einstweilige Einstellung bzgl. der WEG hingewiesen und gleichzeitig aufgenommen, dass die GS-Gläubigerin die Ablösung der WEG zum Verfahren angemeldet hat.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Wir hatten jetzt schon mehrfach den Fall, dass die WEG-Gemeinschaft sich einer Ablösung sperren wollte.
    Die nachrangige Gl. hat dann den Betrag (meist 5 % des VW, ggf. noch mit dem vorschussweise gezahlten Gerichtskosten) an die Oberjustizkasse überwiesen (VErwendungszweck: Ablösung Rangkl.2) und dies zum Verfahren mitgeteilt.
    Die OJK hat den Zahlungseingang bestätigt.
    Zu diesem Thema gibt es zwei BGH-Entscheidungen (Beschluss vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09 und noch eine, in der die Art der Zahlung an die Gerichtskasse=Oberjustzkasse erläutert wird - Az. habe ich im Moment nicht greifbar, erst morgen wieder im Dienst)

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