Rücknahme PfÜB-Antrag nach Erlass

  • Hallo! Habe heute die M-Sachen einer Kollegin übernommen die in Pension gegangen ist und direkt die erste Frage.
    Ein RA nimmt seinen Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses zurück. Der PfüB wurde aber bereits am 30.07.2010 erlassen. Geht das? Was ist da jetzt zu veranlassen?

  • mein Standartschreiben:

    ... wird ihnen aufgrund ihres Schreibens vom DATUM mitgeteilt, dass der Pfüb bereits am DATUM erlassen und am DATUM zur Zustellung gemäß § 840 ZPO an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des AG XY weitergeleitet wurde.
    Von hieraus kann nichts mehr veranlasst werden.
    Es wird anheimgestellt gemäß § 843 ZPO zu verfahren.

  • In der Rücknahme sehe ich keinen Antrag auf Aufhebung, so Stöber, 15.Auflage, Rn 678, und ganz ehrlich das Vollstreckungsgericht ist nicht das Schreibbüro des Gläubigers. Aufheben würde ich erst auf ausdrücklichen Antrag des Gläubigers unter Nachweis des wirksam gewordenen Verichts (Rn.682)

  • Das stimmt, ich wollte nur darauf hinweisen, dass es eine solche Entscheidung gibt und man im Falle eines Antrages den nicht wegen fehlendem Rechtschutzinteresse zurückweisen kann.


    BGH Urteil - IX ZR 293/00 - vom 07.03.2002

    Hat der Gläubiger die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgegeben, ist es nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung zulässig, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, den ergangenen Beschluß zur Klarstellung aufzuheben (OLG Köln, JurBüro 1995, 387, 388; Musielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 843 Rn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 843 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 843 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 682; a.A. OLG München BayJMBl 1954, 159). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil der gerichtliche Ausspruch, daß der ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben wird, der Sicherheit des Rechtsverkehrs dient und ein berechtigtes Interesse der Beteiligten, entsprechende Rechtsklarheit herbeizuführen, anzuerkennen ist.

  • Dürfte auch an dem Drittschuldner liegen, wenn er meint, dass eine Verzichtserklärung nicht ausreicht und er noch eine formale Aufhebung haben möchte.

  • Hallo.
    Ich muss das Thema auch nochmal aufgreifen. Ich habe gerade in etwa denselben Fall auf dem Tisch, allerdings ist der Pfüb bisher nur erlassen und noch nicht an die zuständige GVZ-Verteilerstelle zur Zustellung an den Drittschuldner weitergeleitet worden. Hier gilt doch aber dasselbe oder? Der Pfüb ist ja bereits erlassen, nur durch den Arbeitsanfall in der Serviceeinheit noch nicht rausgeschickt worden. Oder bricht man das jetzt hier ab und schickt die Vollstreckungsunterlagen zurück?

  • Ich würde die Sachen zurückschicken. Wir sind ja nur Boten, was die Vermittlung der Zustellung an den GV betrifft. Die Unterlagen gehen zurück und gut.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich würde die Sachen zurückschicken. Wir sind ja nur Boten, was die Vermittlung der Zustellung an den GV betrifft. Die Unterlagen gehen zurück und gut.

    Also würdest du auch den erlassenen Pfüb mitschicken oder nur die Vollstreckungsunterlagen?

  • Gute Frage. Ich würde den PfüB mitschicken. Der Gläubiger kann dann entscheiden, was er damit macht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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