Mit liegt folgender Sachverhalt vor:
Im Grundbuch sind eingetragen
A zu 1/2 Anteil
A, B, C zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft
Die Anordnung der ZV erfolgt gegen die o.g. eingetragenen Eigentümer. Die Beschlagnahme erfolgt sodann durch Eingang des Ersuchens beim Grundbuchamt.
Eine Eintragung des ZV-vermerks wird - vermutlich aufgrund vorrangigen Antrags - nicht sogleich eingetragen.
Eingetragen wird zunächst der Eigentumswechsel von B auf A aufgrund Erbanteilsübertragungsvertrag. Am Tag darauf wird auch der ZV- vermerk eingetragen.
Nun meine Frage:
B war zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens und der darauf folgenden Beschlagnahme eingetragener Eigentümer und damit Schuldner. Gem. § 9 ZVG, STöber, 19. Aufl., § 9 Rn. 3.5 b) steht der neue Eigentümer nicht an der Stelle des bisherigen Schuldners, gegen den das Verfahren seinen Fortgang nimmt.
Auch gem. § 26 ZVG bleibt Schuldner des Verfahrens, derjenige, der zum Zeitpunkt der Anordnung und Beschlagnahme eingetragener Eigentümer war.
Nun ist hier Grundlage des Eigentumswechsels jedoch keine rechtsgeschäftliche Veräußerung, sondern ein Erbanteilsübetragungsvertrag.
Ist B weiter am Verfahren zu beteiligen oder verliert er hier vollkommen seine Betiligtenstellung????
Wir kommen hier leider auf einen Nenner und hoffen sehr auf rege Beteiligung zu Antworten.
LG Rine
A zu 1/2 Anteil
A, B, C zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft
Die Anordnung der ZV erfolgt gegen die o.g. eingetragenen Eigentümer. Die Beschlagnahme erfolgt sodann durch Eingang des Ersuchens beim Grundbuchamt.
Eine Eintragung des ZV-vermerks wird - vermutlich aufgrund vorrangigen Antrags - nicht sogleich eingetragen.
Eingetragen wird zunächst der Eigentumswechsel von B auf A aufgrund Erbanteilsübertragungsvertrag. Am Tag darauf wird auch der ZV- vermerk eingetragen.
Nun meine Frage:
B war zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens und der darauf folgenden Beschlagnahme eingetragener Eigentümer und damit Schuldner. Gem. § 9 ZVG, STöber, 19. Aufl., § 9 Rn. 3.5 b) steht der neue Eigentümer nicht an der Stelle des bisherigen Schuldners, gegen den das Verfahren seinen Fortgang nimmt.
Auch gem. § 26 ZVG bleibt Schuldner des Verfahrens, derjenige, der zum Zeitpunkt der Anordnung und Beschlagnahme eingetragener Eigentümer war.
Nun ist hier Grundlage des Eigentumswechsels jedoch keine rechtsgeschäftliche Veräußerung, sondern ein Erbanteilsübetragungsvertrag.
Ist B weiter am Verfahren zu beteiligen oder verliert er hier vollkommen seine Betiligtenstellung????
Wir kommen hier leider auf einen Nenner und hoffen sehr auf rege Beteiligung zu Antworten.
LG Rine