Beteiligtenstellung bei Eigentümerwechsel aufgrund Erbanteilsübertragung

  • Mit liegt folgender Sachverhalt vor:


    Im Grundbuch sind eingetragen
    A zu 1/2 Anteil
    A, B, C zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft

    Die Anordnung der ZV erfolgt gegen die o.g. eingetragenen Eigentümer. Die Beschlagnahme erfolgt sodann durch Eingang des Ersuchens beim Grundbuchamt.

    Eine Eintragung des ZV-vermerks wird - vermutlich aufgrund vorrangigen Antrags - nicht sogleich eingetragen.
    Eingetragen wird zunächst der Eigentumswechsel von B auf A aufgrund Erbanteilsübertragungsvertrag. Am Tag darauf wird auch der ZV- vermerk eingetragen.

    Nun meine Frage:
    B war zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens und der darauf folgenden Beschlagnahme eingetragener Eigentümer und damit Schuldner. Gem. § 9 ZVG, STöber, 19. Aufl., § 9 Rn. 3.5 b) steht der neue Eigentümer nicht an der Stelle des bisherigen Schuldners, gegen den das Verfahren seinen Fortgang nimmt.

    Auch gem. § 26 ZVG bleibt Schuldner des Verfahrens, derjenige, der zum Zeitpunkt der Anordnung und Beschlagnahme eingetragener Eigentümer war.

    Nun ist hier Grundlage des Eigentumswechsels jedoch keine rechtsgeschäftliche Veräußerung, sondern ein Erbanteilsübetragungsvertrag.

    Ist B weiter am Verfahren zu beteiligen oder verliert er hier vollkommen seine Betiligtenstellung????

    Wir kommen hier leider auf einen Nenner und hoffen sehr auf rege Beteiligung zu Antworten.

    LG Rine

  • Zur Teilungsversteigerung s. Stöber 19. Aufl., Anm. 6.9 zu § 180 ZVG. Mit der Wirksamkeit der Erbteilsübertragung ist A alleiniger Antragsgegner, B spielt nicht mehr mit.

  • Nachdem ich einen ähnlichen Fall habe, muss ich hier nochmal nachhaken:

    Habe die Teilungsversteigerung auf Antrag der T gegen S und M angeordnet. Am gleichen Tag (ob vor oder nach Anordnung lässt sich nicht mehr feststellen) hat das Grundbuchamt eine Erbanteilsübertragung von M an S aufgrund eines eine Woche zuvor abgeschlossenen Vertrags eingetragen. Beschlagnahme und Eintragung des Versteigerungsvermerks sind einige Tage später erfolgt.

    Nachdem die Erbanteilsübertragung zur Wirksamkeit ja keiner Eintragung bedarf, war M bei Anordnung also gar nicht mehr Eigentümerin.

    Jetzt stellt sich die Frage, ob ich nach § 28 ZVG (teilweise?) aufgeheben muss oder nicht.

    Nachdem die Anordnung gegenüber S ja auch bereits erfolgt ist, tendiere ich im Moment dazu einfach festzustellen, dass nur S als Antragsgegner am Verfahren beteiligt ist. Die Anordnung gegenüber M dürfte ja ins Leere gehen.

    Würde mich aber über ein paar Meinungen hierzu freuen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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