Alles anzeigenNach fast einhelliger Ansicht bedarf es beim Ausscheiden eines Gesellschafters sowohl der Berichtigungsbewilligung des ausscheidenden als auch aller übrigen Gesellschafter (z. B. Hügel/Kral GBO Gesellschaftsrecht Rn. 43 ff.).
Bezüglich des ausscheidenden Gesellschafters sehe ich kein Problem. Denn unabhängig von irgendwelchen Nachweisproblemen kann es dem, der nicht mehr Berechtigter ist, m. E. jedenfalls nicht verwehrt werden, zur Grundbuchberichtigung beizutragen, also auch als Nichtberechtigter (der er ja dann zwangsläufig sein muss) eine Berichtigungsbewilligung abzugeben.
Das Problem entsteht bei den übrigen Gesellschaftern, die ja alle zustimmen müssen. § 899a BGB fingiert hierfür nach seinem Wortlaut keinerlei Richtigkeitsvermutung für das Grundbuchamt. D. h. der BGH hat festgestellt, dass es keine Richtigkeitsvermutung gibt, und der Gesetzgeber hat keine neue eingeführt. Die Gesetzesbegründung (s. BTDrucks 16/13437) ist indifferent: Während der Gesetzgeber auf S. 24 unten/25 oben noch davon ausgeht, dass bezüglich Änderungen Gesellschafterbestand alles etwa beim Alten bleiben werde, postuliert er auf S. 27 links unten/rechts oben plötzlich, dass § 899a BGB jedenfalls definitiv nicht hinsichtlich der Gesellschaftsanteile gelte. Laut Krüger NZG 2010, 801 ist das ohnehin egal, was sich der Gesetzgeber in der Begründung gedacht haben mag, weil er den Gedanken jedenfalls keine Taten (= Gesetzesnormen) folgen liess, die diese Gedanken Wirklichkeit werden lassen können. Wenn aber nicht nachweisbar ist, dass die übrigen Gesellschafter überhaupt noch Gesellschafter - und noch dazu die einzigen Gesellschafter - sind, fehlt es am Nachweis, wer zustimmungsberechtigt ist. Aus die Maus.
Ich weise alle Anteilsänderungen zurück (nicht erst seit Krüger übrigens). Mein Kollege nebenan tut desgleichen. Bislang haben wir komischerweise noch keine Beschwerde deswegen bekommen. Blöd ist nur, dass zur Zerstörung der Richtigkeitsvermutung des § 899a BGB die Form des § 29 GBO nicht gewahrt sein muss. Diese Grundstücke sind alle - wenn das GBA von der Anteilsübertragung weiß - bis auf weiteres erst mal die viel zitierte res extra commercium.
Ich hänge mich wegen der Eintragung eines Treuhändersperrvermerkes an einem GbR-Anteil mal an. Dazu machte mich ein Notar auf den entsprechenden Artikel in der DNotI-Report 14/2010 Juli 2010 aufmerksam. Was meint ihr dazu? Ich sehe eigentlich das gleichgeartete Nachweisproblem.
Ich habe dieses Thema abgespalten - Andreas.