Treuhändersperrvermerk am GbR-Anteil




  • Ich hänge mich wegen der Eintragung eines Treuhändersperrvermerkes an einem GbR-Anteil mal an. Dazu machte mich ein Notar auf den entsprechenden Artikel in der DNotI-Report 14/2010 Juli 2010 aufmerksam. Was meint ihr dazu? Ich sehe eigentlich das gleichgeartete Nachweisproblem.

    Ich habe dieses Thema abgespalten - Andreas.

  • Im GbR-Diskussionsthread, in den vielleicht öfter ein Blick geworfen werden sollte, habe ich dazu folgendes geschrieben:

    Im DNotI-Report 2010, 131 (Heft 14/2010) beschäftigt sich ein Gutachten mit der Frage, ob ein Treuhändersperrvermerk (vgl. §§ 70-72 VAG) im Grundbuch eingetragen kann, wenn das betreffende Versicherungsunternehmen nicht Grundstückseigentümerin, sondern lediglich Gesellschafterin einer GbR ist, die ihrerseits Grundstückseigentümerin ist.

    In dem Gutachten wird darauf hingewiesen, dass die herrschende Ansicht in der Literatur davon ausgeht, dass eine Verfügungsbeschränkung, die lediglich einen Gesellschafter betrifft, nur unter der Voraussetzung im Grundbuch eingetragen werden kann, dass die konkrete Verfügungsbeschränkung (auch) das Recht des Gesellschafters beeinträchtigt, als Vertreter für die GbR zu handeln, und dass demzufolge nur die Eintragung eines Insolvenzvermerks, nicht aber auch anderer Verfügungsbeschränkungen, am Anteil des Gesellschafters befürwortet werden könne (Lautner DNotZ 2009, 650, 670; Frank MittBayNot 2010, 96, 97; Bestelmeyer Rpfleger 2019, 169, 188 f.; Heinze RNotZ 2010, 289, 306 f.).

    Gleichwohl bejaht das Gutachten "trotz fehlender Rechtsprechung und Literatur" die Eintragungsfähigkeit des Treuhändersperrvermerks bezüglich des Anteils eines Gesellschafters. Hierfür gibt es nach meiner Ansicht keine Rechtsgrundlage, weil die VAG-Verfügungsbeschränkung (wie alle anderen Verfügungsbeschränkungen mit Ausnahme der Insolvenz) nur die Verfügung über Eigenvermögen, nicht aber (auch) das Vertreterhandeln für Fremdvermögen betrifft. Dass es sich so verhält, ist schlichte Folge der Rechtsfähigkeit der GbR.

    Die These des DNotI, dass es zu dieser Frage keine Literatur gäbe, ist mehr als gewagt. Wenn die genannten Autoren davon sprechen, dass die Insolvenz die einzige Gesellschafter-Verfügungsbeschränkung sei, die sich auf das Vertreterhandeln des betreffenden Gesellschafters auswirkt, so heißt das natürlich im Umkehrschluss, dass sich dies bei allen anderen Verfügungsbeschränkungen (also auch derjenigen nach dem VAG) eben nicht so verhält.

    Im Ergebnis ist dem Gutachten somit nicht zu folgen.

  • Auch ich halte die Eintragung der Vermerkes nicht für zulässig, obwohl das OLG München, in seinem Beschluss vom 02.07.2010, Az. 34 Wx 62/10: die Eintragung des Insolvenzvermerkes an einem „Anteil“ eines Gesellschafters, zugelassen hat, obwohl das Vermögen der BGB Gesellschaft nicht betroffen ist, da die Aufnahme des Anteils der BGB Gesellschaft in den Deckungsstock der Versicherung nicht dazu führt, dass die Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters nach außen für die BGB Gesellschaft eingeschränkt wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!