Schweizer stirbt in BRD

  • Ich habe folgenden Fall: Ein Schweizer stribt in Deutschland, hatte hier seinen letzten Wohnsitz. Er hat ein Testament hinterlassen indem er erklärt, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
    Jetzt wird ein Erbschein beantragt. laut Antragssteller hatte der Erblasser nur bewegliches Vermögen in der Schweiz-sonst nichts.
    Gilt jetzt dt. Recht oder das der Schweiz? Muss ich in dem ERbschein irgendwie sagen, dass es sich um einen Fremdrechtserbschein handelt?

  • aber bei dem verlinkten Fall hat der Erblasser ja nur bewegliches vermögen in Deutschland. das ist der fall doch anders, oder nicht?

  • Nach meiner Ansicht kein Unterschied, da die Schweiz ebenfalls vom Grundsatz der Nachlasseinheit ausgeht. Demnach wird der schweizerische Erblasser für seinen gesamten -ob im Inland oder in der Schweiz belegenen Nachlass- kraft Rückverweisung nach deutschem Recht beerbt.

    Da nach Angaben des Antragstellers kein inländischer Nachlass vorhanden sind (außer vielleicht einige persönliche Gegenstände des Erblassers), kommt ein auf den inländischen Nachlass beschränkter Erbschein kaum in Betracht. Also: "Welterbschein".

    Zum Inhalt des Erbscheins wird meist folgende Formulierung gewählt:

    (Erblasser) ..., schweizerischer Staatsbürger, ist kraft Rückverweisung aus dem schweizerischen Recht nach deutschem Erbstatut beerbt worden von ...

  • Ich habe folgenden Fall: Ein Schweizer stribt in Deutschland, hatte hier seinen letzten Wohnsitz. Er hat ein Testament hinterlassen indem er erklärt, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.


    Interessant ist auch Art. 25 II EGBGB. Somit kommt auch deswegen nur ein Erbschein nach inländischem Recht in Frage.



  • Zum Inhalt des Erbscheins wird meist folgende Formulierung gewählt:

    (Erblasser) ..., schweizerischer Staatsbürger, ist kraft Rückverweisung aus dem schweizerischen Recht nach deutschem Erbstatut beerbt worden von ...



    und diese Formulierung nehme ich dann auch wenn es sich hier um ein Testament handelt?
    Oder würde ich das nur bei gesetzlicher Erbfolge schreiben?

    Nach Art. 91 Abs. 2 IPRG der Schweiz kann der Schweizer ja auch das Erbstatut seines letzten Wohnsitzes wählen. Das hat er hier im Testament ja gemacht....Also ja nicht unbedingt dt. Recht kraft Rückverweisung..

  • Art.25 Abs.1 EGBGB verweist auf Art.91 IPRG und dieser verweist für den gesamten Nachlass auf deutsches Recht zurück (Süß/Wolf/Berger-Steiner, Schweiz, Rn.40 m.w.N.), sodass es nach meiner Ansicht auf die Rechtswahlmöglichkeiten nach deutschem oder schweizerischem Recht nicht mehr ankommt. Erstere bestehen nur nach Art.25 Abs.2 EGBGB für -hier nicht vorhandenen- unbeweglichen Nachlass im Inland und letztere bestehen nach Art. 87 Abs.2 S.1 IPRG und nach § 91 Abs.2 IPRG, also wenn ein Schweizer mit Wohnsitz in Deutschland seinen Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellt (Art. 87 Abs.2 S.1 IPRG) oder wenn sich die deutschen Behörden mit dem Nachlass des Schweizers nicht befassen, demzufolge nach Art.87 Abs.1 IPRG eine schweizerische Zuständigkeit besteht und nach Art. 91 Abs.2 IPRG das schweizerische Recht zum Zuge kommt, dessen Anwendung der Erblasser dann wieder durch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts als das Recht seines letzten Wohnsitzes ausschließen kann (§ 91 Abs.2 IPRG). Beide Fallgestaltungen liegen nicht vor.

  • Hallo!
    Ich musste gerade ein Testament eröffnen, bei dem der Erblasser bereits 2010 verstorben ist. Der Tod ist hier nicht bekannt geworden, ich habe Ermittlungen aufgenommen, weil das Testament seit mehr als 30 Jahren in unserer Verwahrung war. Der Erblasser war zuletzt wohnhaft in der Schweiz und - soweit ich ermitteln konnte - zuvor in Bayern (zuletzt in Deutschland) wohnhaft. Es ist ja noch § 343 FamFG a. F. anzuwenden. Ich dachte erst an Abs. 2, aber mein Erblasser ist in der Schweiz geboren, so dass ich davon ausgehe, dass er Schweizer ist. Mit Abs. 3 kann ich nicht so viel anfangen. Der Erblasser ist schon lange in der Schweiz wohnhaft gewesen, ich gehe nicht davon aus, dass er inländischen Nachlass hinterlässt. Bei der Anfrage nach der Sterbeurkunde hat sich auch schon ein "Nachlassverwalter" aus der Schweiz gemeldet und um Übersendung des Testamentes gebeten. Wer ist denn nun Nachlassgericht und für die Bekanntgabe zuständig:gruebel:... Ich komme nicht weiter und hoffe auf Eure Ideen / Gedanken hierzu.

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