§ 850 k und P Konto

  • JA! Es ist nicht beabsichtigt einen Schuldner schlechter zu stellen, bei dem nur das Konto gepfändet wird, als einen Schuldner bei dem Gehalt und Konto gepfändet werden.
    Es ist vom Gesetzgeber genau bestimmt, wieviel einem arbeitenden Schuldner zu verbleiben hat-dies ist einzuhalten, bzw. bei Antrag zu ermöglichen. (Sinn: lese Zöller, ZPO, zu 850 Rn. 1. Zweck.)

    Dann hätte der Gesetzgeber vielleicht die Sockelbeträge für das P-Konto nicht starr nach der Anzahl der Unterhaltspflichten festlegen sollen, sondern mit Bezug auf die Tabelle des § 850c ZPO? :gruebel: Dann müssten natürlich die Banken rechnen... (In der hiesigen Praxis ist es tatsächlich so, dass die Schuldner den Antrag nach § 850k ZPO für das Konto fast ausschließlich nur stellen, wenn das Arbeitseinkommen ebenfalls gepfändet wurde.)

    Ein Schuldner, bei dem nur das Konto gepfändet wird, hat den Anspruch seinen Freibetrag auf den Betrag erhöhen zu lassen, der ihm auch bei Lohnpfändung und Kontenpfändung verbleiben würde.
    Die setze ich auch regelmäßig in Beschlüssen um.

    Sonst wäre dies ja ein tolles Mittel für Gläubiger: Einfach die Lohnpfändung einstellen, um mehr pfänden zu können. Dies ist so aber nicht gewollt.


    Nun ja, viele Gläubiger pfänden auch nur das Konto. Solange der Schuldner keinen Antrag auf Erhöhung stellt, funktioniert das doch prima. ;)

  • Dann hätte der Gesetzgeber vielleicht die Sockelbeträge für das P-Konto nicht starr nach der Anzahl der Unterhaltspflichten festlegen sollen, sondern mit Bezug auf die Tabelle des § 850c ZPO? :gruebel: Dann müssten natürlich die Banken rechnen... (In der hiesigen Praxis ist es tatsächlich so, dass die Schuldner den Antrag nach § 850k ZPO für das Konto fast ausschließlich nur stellen, wenn das Arbeitseinkommen ebenfalls gepfändet wurde.)

    Das ist/wäre am Widerstand der Kreditwirtschaft gescheitert.
    Die Intention war, das Kreditinstitut nicht mit einem noch höheren Arbeitsaufwand zu überziehen.
    Daher die festen Beträge, die Bescheinigung anderer Stellen (damit die Bank nicht selber Unterhaltsplichten ermitteln muss) und daher auch das sehr reduzierte Haftungsrisiko der Bank, wenn Bescheinigungen fehlerhaft ausgestellt wurden.

    Ein ganz überwiegender Anteil der Schuldner kommt mit den Regeln des P-Kontos klar, ohne jemals das Gericht behelligen zu müssen.
    Für den kleine Rest der Schuldner bin ich dann gerne da, um mit einer entsprechenden Entscheidung den rechtlich möglich Zustand herzustellen.

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