§ 850 k und P Konto

  • Folgender Fall:

    Durch den Gläubiger wurde das Konto gepfändet. Am 29.06.2010 wird durch die Schuldnerin ein Antrag nach § 850 k dahingehend gestellt, dass das auf das Konto eingehende Einkommen nicht der Pfändung unterliegt, da beim Arbeitgeber bereits eine Gehaltspfändung vorliegt und nur der unpfändbare Teil des Einkommens auf das Konto überwiesen wurde. Gleichzeitig Vorabfreigabe über den gesamten restlichen Lohn des Monat Juni.

    Gläubiger wurde gehört und der Vorabfreigabe zugestimmt. Die Schuldnerin wurde aufgefordert nachzuweisen, dass es sich bzgl. der Pfändung des Gehaltes auch um eine Pfändung handelt, da auf den Lohnbescheinigungen nur Abtretung steht.
    Ein Nachweis wurde bisher nicht erbracht.

    Ist dieser Nachweis wirklich notwendig und muss die Schuldnerin jetzt noch erklären ob ein P konto eingerichtet wurde? Wie sieht in so einem Fall der Kontofreigabebeschluss aus?

    Ist ein Vertretungsfall und ich selbst mache noch nicht so lange Pfänder. Im Stöber habe ich hierzu nichts finden können.

  • Ich verlange in solchen Fällen auf jeden Fall die Erklärung (an Eides statt) dass das Konto noch nicht in ein P-Konto umgewandelt wurde. Bei einem P-Konto gilt § 850 (jetzt) l ZPO nämlich nicht.
    Wenn sich der Schuldner bis jetzt nicht mehr gemeldet hat (wegen Lohn für Juli) spricht wohl einiges dafür, dass nach Umwandlung der unpfändbare Lohn über § 850 k ZPO ausgezahlt wird.
    Ich würde in mit kurzer Frist per ZU auffordern, sich über eine evtl. Umwandlung zu erklären und die Az. der Pfändungen anzugeben. Wenn nichts kommt - Antrag zurückweisen, fertig!

  • So Guten Morgen :) Folgender Fall: Ein Gläubiger pfändet das P-Konto. Nun kommt ein Antrag des Schuldners, dass das auf dem Konto eingehende Einkommen nicht der Pfändung unterliegt, da beim Arbeitgeber bereits eine Gehaltspfändung durchgeführt wird. Aus den vorgelegten Unterlagen sieht man aber, dass es sich um eine Gehaltsabtretung handelt, keine Gehaltspfändung. Dann kann so ein Antrag nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Erfolg haben oder?

    2 Mal editiert, zuletzt von Stempler (20. Juni 2017 um 14:44) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Aber bei dir pfändet doch ein Gläubiger das Konto
    > damit § 850k Abs. 4 ZPO-Antrag des Schuldners möglich.


    Eine Gehaltsabtretung ist aber etwas völlig anderes als eine Pfändung des Gehalts.

    Die Begründetheit eines solchen Antrages würde mir daher sehr fraglich erscheinen.

  • Aber bei dir pfändet doch ein Gläubiger das Konto
    > damit § 850k Abs. 4 ZPO-Antrag des Schuldners möglich.


    Eine Gehaltsabtretung ist aber etwas völlig anderes als eine Pfändung des Gehalts.

    Die Begründetheit eines solchen Antrages würde mir daher sehr fraglich erscheinen.

    Sehe ich anders. Es kann ja eigentlich nicht darauf ankommen, ob der Schuldner seinem Gläubiger die pfändbaren Teile seines Lohns "freiwillig" abtritt oder ob diese durch gerichtlichen Beschluss gepfändet werden. In beiden Fällen werden dem P-Konto nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben. Ich meine, es gibt da auch eine entsprechende Literaturmeinung dazu, nur finde ich sie auf Anhieb nicht.

  • Ich bin der Meinung es spielt absolut kein Rolle ob eine Lohnpfändung oder -abtretung vorliegt. Auch wenn keins von beiden vorliegt würde es keine Rolle spielen.

    Bei entsprechend hohem Lohn kann ein Antrag nach § 850k IV iVm § 850c gestellt werden.

    Es kann ja nicht sein dass der Schuldner keinen höheren Freibetrag auf dem Konto bekommt nur weil zufällig niemand seinen Lohn pfändet, da wäre der mit Pfändung besser gestellt als der ohne Pfändung.

  • Aber bei dir pfändet doch ein Gläubiger das Konto
    > damit § 850k Abs. 4 ZPO-Antrag des Schuldners möglich.


    Eine Gehaltsabtretung ist aber etwas völlig anderes als eine Pfändung des Gehalts.

    Die Begründetheit eines solchen Antrages würde mir daher sehr fraglich erscheinen.

    Sehe ich anders. Es kann ja eigentlich nicht darauf ankommen, ob der Schuldner seinem Gläubiger die pfändbaren Teile seines Lohns "freiwillig" abtritt oder ob diese durch gerichtlichen Beschluss gepfändet werden. In beiden Fällen werden dem P-Konto nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben. Ich meine, es gibt da auch eine entsprechende Literaturmeinung dazu, nur finde ich sie auf Anhieb nicht.


    Muss ja nicht unbedingt ein Gläubiger sein. Der Schuldner kann den pfändbaren Teil des Lohnes ja auch dem Ehepartner abtreten, um die Gl. etwas zu ärgern.

  • Ich bin der Meinung es spielt absolut kein Rolle ob eine Lohnpfändung oder -abtretung vorliegt. Auch wenn keins von beiden vorliegt würde es keine Rolle spielen.


    Wenn der Lohn weder gepfändet, noch abgetreten ist, sehe ich überhaupt gar keine Grundlage, im Hinblick auf das P-Konto den kompletten Lohn von Arbeitgeber X freizugeben. Worauf sollte ein derartiges Ansinnen gestützt werden? :gruebel: Nur, weil vielleicht irgendwann ein Gl. mal den Lohn pfänden könnte?

    Bei entsprechend hohem Lohn kann ein Antrag nach § 850k IV iVm § 850c gestellt werden.

    Es kann ja nicht sein dass der Schuldner keinen höheren Freibetrag auf dem Konto bekommt nur weil zufällig niemand seinen Lohn pfändet, da wäre der mit Pfändung besser gestellt als der ohne Pfändung.


    Das verstehe ich nicht.

    Die Freibeträge für das P-Konto sind gesetzlich geregelt und auch die Gründe, wann diese über die Sockelbeträge hinaus (einmalig oder fortlaufend) erhöht werden könnten. Entsprechende Anträge und Beschlüsse ergehen regelmäßig, ohne dass eine Lohnpfändung dafür Voraussetzung wäre (und von den Schuldnern in den Anträgen auch gar nicht erwähnt wird, sondern nur dass der Sockelfreibetrag nicht reicht, weil...). Die vor dir erwähnte Besserstellung bei Vorhandensein einer Lohnpfändung kann ich daher nicht nachvollziehen.

  • @ Frog:
    Und ich verstehe deine Frage jetzt nicht? :gruebel:

    "gesetzlich geregelt und auch die Gründe, wann diese über die Sockelbeträge hinaus (einmalig oder fortlaufend) erhöht werden könnten"

    Eben: 850k IV ZPO, 850c ZPO gilt entsprechend.

    Es geht ja nicht darum den kompletten Lohn von Arbeitgeber X freizugeben, sondern den pfandfreien Betrag entsprechend § 850c ZPO.

    Bsp: Single 2000 EUR netto, bekommt bei Lohnpfändung 1393,66 EUR pfandfrei. Bei Kontopfändung bekommt er genauso Freibetrag 1393,66 EUR (850 IV ZPO)

    Und wenn keine Lohnpfändung vorliegt, bekommt er genauso Grundfreibetrag auf P-Konto 1393,66 EUR.

  • Evtl. wird hier etwas durcheinander geworfen.

    Natürlich kann man nach § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. mit § 850c ZPO den Sockelbetrag des P-Kontos auf den gem. § 850c ZPO unpfändbaren Einkommensanteil festsetzen. Notfalls muss das Gericht das jeden Monat ausrechnen und einen neuen Beschluss erlassen.

    Nach der bekannten BGH-Entscheidung kann sich das Gericht (nur) im Falle einer gleichzeitigen Lohnpfändung allerdings den Luxus gönnen, den Sockelbetrag für jeden Monat unter Bezugnahme auf das überwiesene Arbeitseinkommen festzusetzen, weil der Arbeitgeber schon den unpfändbaren Betrag ausrechnet. Damit spart man sich die Rechnerei und den monatlichen Beschluss.

    Es ist aber immer die Festsetzung eines abweichenden Sockelbetrages nach § 850k i.V.m. 850c ZPO auf den unpfändbaren Einkommensanteil.

  • @ Frog:
    Und ich verstehe deine Frage jetzt nicht? :gruebel:

    "gesetzlich geregelt und auch die Gründe, wann diese über die Sockelbeträge hinaus (einmalig oder fortlaufend) erhöht werden könnten"

    Eben: 850k IV ZPO, 850c ZPO gilt entsprechend.

    Es geht ja nicht darum den kompletten Lohn von Arbeitgeber X freizugeben,....


    Doch, genauso ist es beantragt (siehe #3).

    Und um dem Antrag entsprechen zu können, ist es m. E. nötig, dass eine Pfändung des Lohnes oder Gehaltes nachgewiesen wird. Da ist es eben nicht egal, ob ein Gl. den Lohn pfändet oder nicht.

    (Problematisch sehe ich nach wie vor den Fall der Abtretung. Wie gesagt, könnte ja auch eine Abtretung an einen Gl. sein, der noch gar keinen Titel besitzt oder an einen Verwandten/Ehegatten usw. Da täte ich mich schwer, den nicht pfändbaren Teil des Lohnes freizugeben.)


  • Aber genau das passiert doch in der Praxis jeden tag bei den Insolvenzen. Da gibt es auch nur eine Abtretungserklärung des Schuldners, in dem
    der pfändbare Lohn an den Insolvenzverwalter abgetreten wird. Und anschließend bekommen wir vom Insolvenzgericht einen Beschluss, in dem
    der auf dem Konto eingehende Lohn eines bestimmten Arbeitsgebers in voller (jeden Monat wechselnder) Betragshöhe freigegeben wird (nach dem
    bekannten BGH Urteil).


  • Aus gegebenem Anlass möchte ich diesen Thread mal wieder nach oben holen.

    Sehen es auch andere so, dass man den pfändungsfreien Betrag des P-Kontos auch auf die Beträge des § 850c ZPO erhöhen kann, wenn keine Pfändung des Arbeitseinkommens vorliegt? :gruebel:

  • Aus gegebenem Anlass möchte ich diesen Thread mal wieder nach oben holen.

    Sehen es auch andere so, dass man den pfändungsfreien Betrag des P-Kontos auch auf die Beträge des § 850c ZPO erhöhen kann, wenn keine Pfändung des Arbeitseinkommens vorliegt? :gruebel:

    Eine Pfändung des Kontos liegt aber vor? Wenn nämlich gar keine Pfändung vorliegt, hätte ich ein Problem mit dem Rechtsschutzbedürfnis. Ich hatte schon Antragsteller, die ohne Pfändung vorsorglich einen Antrag stellen wollten.

    Liegt keine Pfändung des Arbeitseinkommen, sondern nur des Kontos vor, kannst du eine Erhöhung nach § 850k IV ZPO i. V. m. § 850c ZPO vornehmen, ja. Du kannst dann nur nicht auf den Eingang vom Arbeitgeber verweisen, sondern musst den unpfändbaren Betrag selbst festlegen. Das macht besonders viel "Freude", wenn der Antragsteller jeden Monat ein unterschiedliches Einkommen hat, denn dann muss der Antrag eigentlich jeden Monat gestellt werden und das Gericht muss jeden Monat rechnen. Eine pauschale Anordnung scheidet m. E. hier aus. Ich hatte bisher immer das Glück, dass die Antragsteller sich dann irgend wie mit dem Gläubiger geeinigt haben, so dass sie nicht jeden Monat einen Antrag stellen mussten.


    P.S.: Die BGH Entscheidung (VII ZB 64/10) lag gerade eine Pfändung des Arbeitseinkommens vor, so dass man diese Entscheidung nicht auf die Fälle anwenden kann, wenn nur das Konto gepfändet wurde. Hier geht kein Blankettbeschluss m. E.

  • JA! Es ist nicht beabsichtigt einen Schuldner schlechter zu stellen, bei dem nur das Konto gepfändet wird, als einen Schuldner bei dem Gehalt und Konto gepfändet werden.
    Es ist vom Gesetzgeber genau bestimmt, wieviel einem arbeitenden Schuldner zu verbleiben hat-dies ist einzuhalten, bzw. bei Antrag zu ermöglichen. (Sinn: lese Zöller, ZPO, zu 850 Rn. 1. Zweck.)

    Ein Schuldner, bei dem nur das Konto gepfändet wird, hat den Anspruch seinen Freibetrag auf den Betrag erhöhen zu lassen, der ihm auch bei Lohnpfändung und Kontenpfändung verbleiben würde.
    Die setze ich auch regelmäßig in Beschlüssen um.

    Sonst wäre dies ja ein tolles Mittel für Gläubiger: Einfach die Lohnpfändung einstellen, um mehr pfänden zu können. Dies ist so aber nicht gewollt.

  • auch wenn es mühselig ist: Man kann den Mindestbetrag festsetzen und ggf. einen weiteren Betrag (bei höherem Einkommen) festsetzen, muss aber jedes mal beantragt werden

  • Hier - ich sehe es auch so! Freigabe ist möglich, allerdings im schlimmsten Fall jeden Monat neu, wenn das monatliche Einkommen zu sehr schwankt...

    Keine Schlechterstellung des Schuldners, wenn nur Konto gepfändet wird im Gegensatz zu Schuldnern, wo nur der Lohn oder Lohn und Konto gepfändet wird.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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