eV nach dem FGG begründet Schutzfrist 903 ZPO - mehr als fraglich und fragwürdig

  • Eidesstattliche Versicherung nach §§ 163,76 FGG begründet Schutzfrist 903 ZPO
    Hat der Schuldner eine freiwillige eidesstattliche Versicherung nach §§ 163,76 FGG abgegeben, so ist er innerhalb von 3 Jahren nur nach Maßgabe ds § 903 ZPO verpflichtet. Die Wirksamkeit der abgegebenen eV ist auch gegeben, wenn diese freiwillig abgegeben wurde und keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist. Diese Eintragung hat lediglich eventuelle wirtschaftliche Nachteile für den Schuldner zur Folge. DIE Gläubigerin hat dadurch keinen Vorteil. Die Ev dient dazu, dem Gl. Kenntnis über das Vermögen des Schuldners zu verschaffen. Dies ist durch die freiwillig abgegebene eidesstattliche Versicherung erfolgt.
    AG München 27.7.06 – 1538 M 33784/06 Dienstliste AG München 10.10.06

  • Erste Stimmen im Direktaustausch dazu:

    Es handelt sich offenbar um eine eidesstattliche Versicherung gem. § 889 ZPO, die im Schuldnerverzeichnis nicht eingetragen wird und deshalb auch keine Schutzfrist nach § 903 ZPO auslöst, vor allem nicht vor Gläubigern, die gegen den Schuldner Geldforderungen durchsetzen wollen. Vor einem Notar oder einer entsprechenden Stelle kann diese EV gem. § 163 FGG abgegeben werden, wenn dies in dem entsprechenden Urteil oder Vergleich bestimmt ist.

    Zur Abwendung d3er EV nach § 807 ZPO reicht sie nicht aus (LG Frfankenthal Rpfl. 1985,33 u. LG Detmold, Rpfl. 1987, 165). Mit freundlichen Grüßen T S

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