Eine oder zwei RückAV

  • Die DNotI-Gutachten kommen überwiegend zu dem Ergebnis, dass etwas geht, von dem das Grundbuchamt behauptet, dass es nicht geht. Das liegt aber an den Auftraggebern (Notare) und dem Berufsstand der Gutachter (ebenfalls Notare) und somit in der Natur der Dinge. Ich möchte damit nicht behaupten, dass die Gutachten nicht objektiv erstellt würden, aber es macht eben schon einen Unterschied, "von welcher Seite" man ein Problem betrachtet. Wenn man sich dies bewusst macht, sind die DNotI-Gutachten durchaus wertvoll, zumal es jedem freisteht, sich der in den Gutachten zitierten jeweiligen Gegenansicht anzuschließen, die im Gutachten abgelehnt wird.

  • Hallo liebes Forum,

    ich muss mich mal mit meinem Problem hier dran hängen:

    A ist als Alleineigentümer eingetragen. A übergibt an B und C. Es soll eine RückAV für A und bedingt abgetreten (auf den Tod des A) für den Ehemann D eingetragen werden.

    Ich tendiere dazu zwei Vormerkungen (eine für A und eine für D) einzutragen. Der beantragt allerdings die Eintragung nur einer Vormerkung.

    Geht das? Wenn ja, wie sieht der Eintragungstext aus??

    Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.

    Viele Grüße
    melanie

  • Das ist eine andere Konstellation, bei der der eine Anspruch auf den Tod abgetreten wird. Daher: Eine Vormerkung und - wenn beantragt - Abtretungsvermerk mit Angabe der Tatsache der Bedingung, würde ich spontan meinen.

    Wenn die Abtretung jetzt nicht beantragt ist, bleibt sie halt jetzt außen vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zur Vorausabtretung des Anspruchs s. Schöner/Stöber Rn 1517 m.w.N.. Ist hier im Forum schon besprochen worden (finde es im Augenblick allerdings nicht). Im Wesentlichen läuft es darauf hinaus, daß der Umstand der Abtretung zwar jetzt schon vermerkt werden kann, der endgültige Übergang im Wege der Grundbuchberichtigung aber erst bei Bedingungseintritt eingetragen wird.

  • Ich hänge mich auch nochmal an mit einem Problemchen:

    Ich habe bereits eine Vormerkung eingetragen, die folgenden Anspruch sichert:

    "Der Erschienene zu 2) verpflichtet sich, nicht ohne Zustimmung des Erschienenen zu 1) über den ihm geschenkten Grundbesitz zu verfügen oder ihn zu belasten.
    Zur Sicherung dieses Anspruchs soll eine Vormerkung zu Gunsten des Erschienenen zu 1) eingetragen werden. Die Eintragung wird bewilligt. "

    Problem: Da steht nichts über einen Anspruch auf Rückübertragung, der gesichert werden soll, sondern nur das obige. Das kann ich doch aber nicht per Vormerkung sichern, oder? Ein Anspruch auf Rückübertragung ist gar nicht ersichtlich. Schöner/Stöber sagt, dass eine Vormerkung, die ersichtlich keinen Anspruch sichert, zu löschen ist.

    Was sagt ihr dazu?

  • Der Anspruch ist hier auch meiner Meinung nach nicht durch eine Vormerkung sicherbar. Gründe hast Du ja selbst schon genannt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eingetragener Eigentümer X überlässt an S.

    Der Veräußerer und sein jetziger Ehegatte haben als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB das Recht, die Rückübertragung zu verlangen, wennn usw.

    Der Eehegatte ist lediglich in der Weise als Gesamtgläubiger mit einbezogen, als zu Lebzeiten des Veräußerers nur dieser zur Geltendmachung befugt ist, mit der Folge der Auflassung an ihn allein. Nach dem Tod des Erstversterbenden steht das Rückforderungsrecht dem längerlebenden Berechtigten allein zu. (...) Der Veräußerer, nicht jedoch der weitere Berechtigte ist befugt, zu Lasten des anderen über das Rückforderungsrecht zu verfügen.

    Hierzu nun der von Prinz mitgeteilte Beschluss des OLG Karlsruhe. Offenbar wird dem einen Ehegatten auch dann ein Forderungsrecht nach § 428 BGB zugebilligt, wenn er Leistung nur an den anderen Ehegatten verlangen kann.:gruebel:

  • Von einem anderen Blickwinkel aus betrachtet (aus Staudinger/Looschelders § 428 Rn 40, 41 m.w.N.):

    "Strittig ist die Einordnung des echten Vertrages zugunsten Dritter [...], bei dem der Dritte zwar Leistung unmittelbar an sich selbst [...], der Versprechensempfänger jedoch im Zweifel nur Leistung an den Dritten verlangen kann [...]. Da sowohl Versprechensempfänger als auch Dritter einen eigenen Anspruch auf die Leistung haben und durch die Leistung des Versprechenden an den Dritten alle Ansprüche erlöschen, wurde wegen der Ähnlichkeit zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Gesamtgläubigerschaft [...] vereinzelt eine Gesamtgläubigerschaft zwischen Versprechensempfänger und Drittem in Betracht gezogen. [...] Richtigerweise begründet der echte Vertrag zugunsten Dritter aus unterschiedlichen Gründen keine Gesamtgläubigerschaft."

  • Ich habe nun mehrere Fälle wie "13" von Andreas.

    Der Ehegatte ist lediglich in der Weise als Gesamtgläubiger mit einbezogen, als zu Lebzeiten des Veräußerers nur dieser zur Geltendmachung befugt ist, mit der Folge der Auflassung an ihn allein. Nach dem Tod des Erstversterbenden steht das Rückforderungsrecht dem längerlebenden Berechtigten allein zu. (...) Der Veräußerer, nicht jedoch der weitere Berechtigte ist befugt, zu Lasten des anderen über das Rückforderungsrecht zu verfügen.

    Nach OLG Karlruhe (siehe obigen Link) kann zwar vereinbart werden, dass die Leistung zu Lebzeiten des Veräußerers nur an diesen zu erbringen ist, die Geltendmachung kann aber zwingend durch beide Berechigte erfolgen. Ohne Erlöschen des Anspruchs können meiner Ansicht nach nur beide gemeinsam über den Anspruch verfügen (vgl. Amann MittBayNot 6/2014, 508).

  • Mutter übergibt an Sohn. Zur Rückübertragung wird folgendes vereinbart: Der Übernehmer und seine Gesamtrechtsnachfolger sind gegenüber der Übergeberin verpflichtet, das Grundstück ....wenn ein Rückforderungsgrund eintritt. .... Das Rückforderungsforderungsrecht geht auf den Ehemann der Übergeberin über, wenn dieser deren Erbe wird und ist ansonsten nicht übertragbar oder vererblich.

    Beantragt wird eine Vormerkug zugunsten der Eheleute als Gesamtberechtigte im Sinne des §429 BGB. Ich denke, hier ist § 428 BGB gemeint, würde es klarstellen lassen.

    Nur geht hier überhaupt 428 BGB? Schließlich wurde dem Ehemann der Anspruch nicht aufschiebend bedingt abgetreten. Er soll nur als Erbe des Berechtigten zum Zuge kommen. Ein Testament welches ihn nicht als Erbe aus weist , ist schnell geschrieben.

    Und eine Frage zu ..Gesamtrechtsnachfolger... ich habe keinen Zugriff auf Staudinger 883 BGB Randziffer 61 zw. 71. Ich habe die Entscheidung des BGH vom 15.05.1970 gelesen, aber dies bezieht sich doch auf den Fall, dass der Gläubiger des Anspruchs nicht bestimmt war.

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