Eine oder zwei RückAV

  • Bewilligt wurde folgende Rückauflassungsvormerkung:

    Es wird vereinbart, dass der Übertragsnehmer oder sein Rechtsnachfolger im Eigentum zur Sicherung des Übertraggebers und - bedingt auf seinen Tod - seine Ehefrau bis zu ihrem Lebensende folgendes zu unterlassen hat ....

    Wie ist das Recht nun einzutragen?
    Ich tendiere dazu, zwei Rückauflassungsvormerkungen einzutragen, da der Anspruch des Mannes (vormaliger Eigentümer) nur bedingt ist durch ein Fehlverhalten des Sohnes (Übertragsnehmer) und der Anspruch der Frau des Übertragsgebers ja auch noch dadurch bedingt ist, dass sie ihren Mann überlebt.
    Ist das so richtig, oder kann man trotzdem eine Rückauflassungsvormerkung eintragen?

  • M.E. sind zwei Vormerkungen einzutragen. Die Gründe hast Du ja schon genannt.

    Ich frage mich aber, ob dafür auch die Bewilligungen vorliegen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich häng mich hier mal ran, weil mich gerade ein ähnlicher Fall beschäftigt:

    Der Beschenkte verpflichtet sich bei Verstoß gegen das zuvor vereinbarte Belastungsverbot zur Übereignung des Grundstücks an seine Mutter und nach deren Tod an deren Ehemann. "Bewilligt und beantragt wird die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Mutter und deren Ehemannes als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB."
    Das hieße doch aber, dass der Beschenkte jederzeit an jeden Berechtigten leisten könnte. M.E. liegen hier aber 2 Ansprüche vor, die auch durch 2 Vormerkungen gesichert werden müssten (sog. Alternativberechtigung - Demharter, GBO, Anhang zu § 44 Rn. 108).). Liege ich richtig?

  • Alternativberechtigung



    Sukzessivberechtigung!

    "Eine Auflassungsvormerkung kann nicht für zwei Personen “als Gesamtgläubiger gem § 428 BGB“ eingetragen werden, wenn der gesicherte Auflassungsanspruch nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Berechtigten diesen nicht gleichzeitig, sondern nacheinander zustehen soll (OLG Köln MittRhNotK 1984, 219 Wicke Rpfleger 2005, 600, 602 Fn 14; aA LG Bayreuth MittBayNot 2006, 147)." (Staudinger/Gursky § 883 Rn. 83)

  • Unter den Bedingungen A bis C soll eine Rückauflassungsvormerkung für den Übergeber eingetragen werden.

    Unter der Bedingung D soll die Rückauflassungsvormerkung nur auf einer ideellen Hälfte Abt. I lasten.

    Die Ehefrau des Übergebers, die am Vertrag mitgewirkt hat, soll die gleichen Ansprüche haben, allerdings aufschiebend bedingt auf den Tod des Übergebers.

    Meine Fragen:

    1. Ergeben sich hier vier erforderliche Vormerkungen oder können die Ansprüche auch in zwei Vormerkungen gepackt werden ?
    2. Muss für die Ehefrau ggf. eine bedingte Vormerkung eingetragen werden oder sind die Ansprüche einfach doppelt aufschiebend bedingt ?


    Dankeschön im voraus !!

  • Die Bedingungen A-C einerseits und D andererseits begründen verschiedene Ansprüche, da sie auf unterschiedliche Rechtsänderungen abzielen (Übertragung des Grundstücks als Ganzes bzw. Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils). Jede Vormerkung kann aber nur einen Anspruch sichern. Insgesamt sind daher vier Vormerkungen nötig. Nach Sachvortrag sind auch nur die Ansprüche ("... die gleichen Ansprüche haben, allerdings aufschiebend bedingt"...), nicht dagegen die Vormerkungen bedingt vereinbart.

  • Sehe ich auch so, zumal bei der Frau nichts von "auf den Tod abgetreten" o. ä. steht. Und auch bei der sind nur die Ansprüche (noch etwas mehr) bedingt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Naja, der Notar hatte mir einen Entwurf vorgelegt, so dass ich mir aktiv überlegt hatte, ob ggf. die Vormerkung für die Ehefrau bedingt sein müsste. Aber nach Eurer Antwort wohl eher auch nicht.

  • Sie kann, sie muss aber nicht. Auch die Vormerkungen für ihn können, müssen aber nicht bedingt werden.

    Sinnvoll wäre - entsprechenden Parteiwillen vorausgesetzt - eine Bedingung oder vielmehr Befristung der Vormerkungen selbst aber schon, nämlich dass die Vormerkungen mit dem Tod (oder - auch schon gesehen - ein Jahr nach dem Tod - oder wann auch immer) automatisch erlöschen, damit es nicht das sattsam bekannte Löschungsproblem gibt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eingetragener Eigentümer X überlässt an S.

    Der Veräußerer und sein jetziger Ehegatte haben als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB das Recht, die Rückübertragung zu verlangen, wennn usw.

    Der Eehegatte ist lediglich in der Weise als Gesamtgläubiger mit einbezogen, als zu Lebzeiten des Veräußerers nur dieser zur Geltendmachung befugt ist, mit der Folge der Auflassung an ihn allein. Nach dem Tod des Erstversterbenden steht das Rückforderungsrecht dem längerlebenden Berechtigten allein zu. (...) Der Veräußerer, nicht jedoch der weitere Berechtigte ist befugt, zu Lasten des anderen über das Rückforderungsrecht zu verfügen.

    Auf meine Zwischenverfügung (bitte nicht diskutieren), wonach das m. E. nur durch zwei gesonderte Vormerkungen sicherbar sei, antwortet der Notar nun mit diversen Kommentaren, wonach das wohl doch gehe ... Begründung 1: Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch; Begründung 2: Der bisherige Nicht-Eigentümer wird von vornherein in die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB einbezogen. Zwar muss auch dann ein eigener Übereignungsanspruch entstehen. Aber ein Vormerkung sichert hier beide, wegen der einheitlichen Erfüllungswirkung untereinander verbundene Ansprüche ab.

    Hört sich ja abenteuerlich an ... ich beabsichtige, meine Zwischenverfügung unter Verweis auf die Stellen in #6 aufrecht zu erhalten. Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Auswahlfreiheit des Schuldners könne eingeschränkt werden. Das Forderungsrecht jedes Gläubigers sei dagegen "konstitutives Merkmal" für die Gesamtgläubigerschaft (vgl. Wicke Rpleger 2005, 601 m.w.N.). Hier soll zu Lebzeiten des Veräußerers aber nur dieser ein Forderungsrecht geltend machen können. Eine "Einbeziehung" des Ehegatten erfolgt insoweit gerade nicht. Damit unterscheidet sich die Ausgestaltung eigentlich gar nicht mehr von der in #5.

  • ZUr Fortsetzung wird mir nun ein Gutachten des DNotI vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass "nach wohl ganz h. M." die Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB zwei konstitutive Merkmale enthält, nämlich einmal die Forderungsberechtigung jedes einzelnen Gläubigers und die einmalige Leistungspflicht des Schuldners.

    Danach wäre es eintragbar.

    Ich überlege allerdings, ob nicht die Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB immanent auch das Merkmal enthält, dass überhaupt potentielle Gläubiger nebeneinander bestehen. Darauf wie auf die Stelle bei Staudinger/Gursky (vgl. #6) geht das Gutachten nicht näher ein.

    Ich beabsichtige, an meiner Meinung halsstarrig festzuhalten, da hier kein - auch kein potentielles - Nebeneinander, sondern nur ein Hintereinander von Gläubigern besteht. Gleichzeitig kann eben immer nur einer die Leistung verlangen. Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Ehegatte ist lediglich in der Weise als Gesamtgläubiger mit einbezogen, als zu Lebzeiten des Veräußerers nur dieser zur Geltendmachung befugt ist, mit der Folge der Auflassung an ihn allein.

    ... zwei konstitutive Merkmale enthält, nämlich einmal die Forderungsberechtigung jedes einzelnen Gläubigers ...

    Das steht doch im Widerspruch zueinander?

  • Tjaaaa ... nicht wahr? Wir haben uns hier auch schon überlegt, wozu noch die eleden Nacherbenvermerke, wenn das doch mit solchen Vormerkungen viel eleganter ginge: Alle reinpacken und schuldrechtlich klären, wer wann darf ...

    Wie gesagt: Mit der von mir zitierten Staudinger-Stelle bei § 883 BGB haben sie sich nicht lange (eigentlich gar nicht) aufgehalten.

    @uschi: Wenn das eine fünfstellige Zahl ist: 85456 - Etwas anderes, was eine Gutachtenabrufnummer sein könnte, finde ich nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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