Weitere Masseunzulänglichkeit

  • Was sollte das bringen? :gruebel:

    Oder wurde zwischendurch veröffentlicht, dass doch keine Masseunzulänglichkeit besteht?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • hat das OLG Rostock, 3 U 164/04 verneint, wenn auch aus den falschen Gründen, der BGH hat diese Entscheidung jedoch kassiert, IX ZR 22/05.

    Nach meinem Verständnis, ich finde die Entscheidung nicht einfach zu lesen, bedarf es einer Veröffentlichung nicht. Die Frage könne offen bleiben, weil es nichts zu schützen gibt. NeuNeumassegläubigern kann kein besserer Rang zugeordnet werden, den es nicht gibt, die Masse ist aufgrund der Anwendung von § 210 InsO hinreichend vor der Einstellung nach § 207 InsO geschützt.

    Einwendungen gegen meine Lesart greife ich gerne auf.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke erstmal.

    "Die Entscheidung unterstreicht dies mit der Erwägung, dass die gesonderte weitere Abwicklung der Insolvenzmasse nach § 208 Abs. 3 InsO geradezu gefährdet wäre, wenn bei einem weiterhin mit Verlusten arbeitenden Schuldnerunternehmen Monat für Monat erneut die Mas-seunzulänglichkeit angezeigt werden müsste und für Neumasseverbindlichkeiten jeweils abgesonderte Massebestandteile zu bilden wären."

    Hieraus lese ich auch, dass eine erneute Anzeige unterbleiben kann.

  • Dieser Aufsatz ist auch gegen eine erneute Veröffentlichung:

    Runkel, Schnurbusch, Rechtsfolgen der Masseunzulänglichkeit, NZI 2000, 49

    Eine andere Frage ist, ob der Einwand der erneuten Masseunzulänglichkeit auch eine erneute Anzeige nach § 208 InsO verlangt. Die genannte Bestimmung ist jedoch hierauf nicht zugeschnitten. Eine weitere Veröffentlichung wäre auch irritierend, weil es jetzt keineswegs um die Zäsur zwischen Altmasseverbindlichkeiten und Neumasseverbindlichkeiten im Sinne der gesetzlichen Unterscheidung geht.

  • Ich kann mich an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erinnern, nach welcher schon eine weitere Anzeige der Masseunzulänglichkeit untunlich ist. Über die Veröffentlichung müssen wir bei einem konsequenten "Weiterdenken" wohl nicht reden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Auch ohne der BGH zu sein: die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist doch eine verfahrensleitende (Prozeß)handlung, während die Anzeige der weiteren Masseunzulänglichkeit nur eine zivilrechtliche Einrede ist, die der Insolvenzverwalter streng genommen nur noch im Prozeß des Neumassegläubigers gegen die Masse geltend machen kann. Für das Insolvenzverfahren zeigt der Verwalter doch nur die "weitere Masseunzulänglichkeit" an, damit er nicht aus Versehen was vergessen hat. Notwendig ist das nicht. Dann muß man aber m.E. auch nichts veröffentlichen.

  • die MUZ gibt -unabhängig von der Anzeige- eine Einrede.
    Hab es früher so gesehen, dass eine mehrfache Anzeige der MUZ (mit nachfolgender VÖ) nicht in Betracht kommt.
    Bin aber aufgrund der BGH-Entscheidungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die MUZ mehrfach angezeigt werden kann. Daraus folgt im Hinblick auf den Zweck der VÖ auch, dass sie jeweils zu veröffentlichen ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo,

    in meinem Fall besteht die Masseunzulänglichkeit nicht mehr.
    Dies teilte der Inslvenzverwalter nunmehr nach Anberaumung des Schlusstermins mit.

    Nehme ich diese Information lediglich zur Kenntnis..oder erfolgt diesbezgl. ebenfalls eine Anzeige, ein Beschluss?
    Ist hierauf in dem Schlusstermin (bzw. Protokooll) einzugehen?

    Der IV schrieb, dass insoweit eine Aufhebunbg erfolgen kann..?

    P.S.: Bin gerade neu in der Insolvenzabteilung :shit

  • Hallo,

    in meinem Fall besteht die Masseunzulänglichkeit nicht mehr.
    Dies teilte der Inslvenzverwalter nunmehr nach Anberaumung des Schlusstermins mit.

    Nehme ich diese Information lediglich zur Kenntnis..oder erfolgt diesbezgl. ebenfalls eine Anzeige, ein Beschluss?
    Ist hierauf in dem Schlusstermin (bzw. Protokooll) einzugehen?

    Der IV schrieb, dass insoweit eine Aufhebunbg erfolgen kann..?

    P.S.: Bin gerade neu in der Insolvenzabteilung :shit


    Unabhängig von der Frage, ob eine Veröffentlichung Pflicht ist: Für sehr wesentlich halte ich die Frage schon. Wenn ich als Insolvenzgläubiger durch eine vorherige Veröffentlichung weiß, dass MUZ angezeigt ist, dann kann ich mir das Erscheinen zum Schlusstermin auch sparen, weil für mich nichts rausspringen wird und ich daher nur leere Kilometer auf meine eigenen Kosten habe. Wenn ich aber weiß, dass doch genug Geld da ist, um die Verfahrens- und Massekosten zu bezahlen, dann könnte ja auch noch was für mich rausspringen. Also interessiere ich mich wieder für dieses Verfahren.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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