Weitere Masseunzulänglichkeit

  • Also ich nehme diese Info lediglich zur Kenntnis. Wenn ich jetzt genug Masse zum Verteilen habe, dann müsste ja auch eine Veröffentlichung nach § 188 InsO erfolgt sein und daher wissen die Gläubiger auch, ob sie sich wieder fürs Verfahren interessieren sollten oder nicht.
    Ganz abgesehen davon müsste eigentlich schon vor ST-Bestimmung klar sein, ob die MUZ weiter besteht oder nicht. Man muss doch wissen wo die Reise hingeht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo,

    in meinem Fall besteht die Masseunzulänglichkeit nicht mehr.
    Dies teilte der Inslvenzverwalter nunmehr nach Anberaumung des Schlusstermins mit.

    Nehme ich diese Information lediglich zur Kenntnis..oder erfolgt diesbezgl. ebenfalls eine Anzeige, ein Beschluss?
    Ist hierauf in dem Schlusstermin (bzw. Protokooll) einzugehen?

    Der IV schrieb, dass insoweit eine Aufhebunbg erfolgen kann..?

    P.S.: Bin gerade neu in der Insolvenzabteilung :shit

    Äh, sorry, aber Du hast nun einen "Schlusstermin" anberaumt: was meint das ? einen zur Einstellung wegen schlichter Masseunzulänglichkeit ? dann hättest Du wohl keine Präklusionsfristen nach 188 ff. gesetzt, dann müsstest Du neu bestimmen; wo kam die Masse denn so plötzlich her (sowas macht mich immer misstrauisch)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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