Vollstreckung von Ordnungshaft

  • Einen Haftbefehl zu erlassen ohne dem Schuldner vorher die Möglichkeit zu geben sich zum Strafantritt zu melden, halte ich für rechtswidrig und wenig rechtsstaatlich.


    Deine Ansicht teilen zumindest unsere Richter nicht.

    Davon abgesehen hätte der Gesetzgeber ggf. in das noch nicht so alte Justizbeitreibungsgesetz eine entsprechende Regelung aufnehmen können. Hat man aber offenbar nicht für erforderlich gehalten.


    s. § 88 StVollstrO

  • Einen Haftbefehl zu erlassen ohne dem Schuldner vorher die Möglichkeit zu geben sich zum Strafantritt zu melden, halte ich für rechtswidrig und wenig rechtsstaatlich.


    Deine Ansicht teilen zumindest unsere Richter nicht.

    Davon abgesehen hätte der Gesetzgeber ggf. in das noch nicht so alte Justizbeitreibungsgesetz eine entsprechende Regelung aufnehmen können. Hat man aber offenbar nicht für erforderlich gehalten.


    s. § 88 StVollstrO


    Die Einleitung der genannten Vorschrift lautet: "Wird gerichtlich erkannte Ordnungs- oder Zwangshaft in Straf- oder Bußgeldsachen..."

    Diesen Fall habe ich bei der Vollstreckung von Ordnungsgeldern in Zivil- und Familiensachen nicht.

  • :daumenrau

    Außerdem gilt die Vorschrift nur für den - hier ebenfalls nicht vorliegenden - Fall, dass die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Einen Haftbefehl zu erlassen ohne dem Schuldner vorher die Möglichkeit zu geben sich zum Strafantritt zu melden, halte ich für rechtswidrig und wenig rechtsstaatlich.


    Deine Ansicht teilen zumindest unsere Richter nicht.

    Davon abgesehen hätte der Gesetzgeber ggf. in das noch nicht so alte Justizbeitreibungsgesetz eine entsprechende Regelung aufnehmen können. Hat man aber offenbar nicht für erforderlich gehalten.

    Vorab: Ich bin Rechtspfleger in NRW

    1.) Wenn ich mir die Beiträge hier im Forum angucke, ist ja offensichtlich noch nicht einmal klar, ob der Rechtspfleger oder der Richter den Haftbefehl erlässt, vgl. z. B. den Link in meinem vorherigen Beitrag.
    Wenn ich mir den § 4 Abs. 2 Nr. 2a RpflG anschaue, würde ich zum Beispiel in Vollstreckungen der Haft über § 890 ZPO eher für die Rechtspflegerzuständigkeit tendieren.
    § 380 ZPO taucht jedoch nicht auf, sodass ich da wohl eher dem Richter die Akte vorlegen würde, denn mit einem Haftbefehl setze ich den Schuldner auf Grundlage des Haftbefehls unfreiwillig fest.

    Wobei ich mir in Verfahren nach § 380 ZPO die grundsätzliche Frage stelle, warum ich überhaupt die Haft vollstrecken kann, denn immerhin darf ich doch offensichtlich nicht einmal die Haft androhen. Eine Ausnahme wir nur gemacht bei "Vollstreckungen der Ordnungshaft nach §890 ZPO".
    Kann mir da jemand meinen Knoten im Kopf lösen?

    2.) Zudem habe ich jetzt mehrfach unterschiedliche Beiträge gelesen zu der Herangehensweise bei den Anordnungen, dass Ordnungsgeld festgesetzt wird und für den Fall der Nichtbeitreibung für je ... € ... Tage Ordnungshaft. Die einen schreiben, dass der Rechtspfleger bei Nichtbeitreibung die Haft vollstrecken kann. Andere wiederum schreiben, dass zunächst der Richter feststellen muss, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann und dann auch die genaue Anzahl der Ordnungshafttage festlegen muss, die man sich als Rechtspfleger ja eigentlich auch ausrechnen könnte (hierzu zum Beispiel bei beck-online zu finden: Cirullies DGVZ 2017, 81, 83).


    https://beck-online.beck.de/?typ=reference…17&z=DGVZ&sx=83
    3.) Zum Thema Strafantrittsladung:
    Die Justizbeitreibungsgesetz hat doch mit der Haft im Grundsatz wenig zu tun, da geht es nur um die Vollstreckung des Ordnungsgeldes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Justizbeitreibungsgesetz).
    Welche Haftvorschriften anzuwenden sind, war nach meinem früheren Kenntnisstand streitig (ich habe schon etliche Jahre nicht mehr die Haft vollstrecken müssen).
    Welche Haftvorschriften sind denn nach deiner Auffassung anzuwenden bzw. wo findet man nach deiner Auffassung sozusagen eine gesetzlich verankerte Richtschnur für die Haftvollstreckung?

    Warum muss man jemanden direkt per Haftbefehl festsetzen, wenn er sich freiwillig zu der von ihm verlangten Handlung (Abbüßung Ordnungshaft) hinreißen lässt? Nach den Vorschriften zum Strafverfahren ist ein freiwilliger Haftantritt möglich. Bei § 802g ZPO wird nur deswegen ein Haftbefehl erlassen, eben weil der Schuldner nicht freiwillig zum Termin erscheint.

    Liebe Grüße

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!