Kontopfändung und Halbwaisenrente

  • Hallo,

    hab da ein kleines Problem:

    S.hat eine Kontenpfändung und nun ist auf das gepfändete Konto die Halbwaisenrente seiner Tochter (geb. 1996) eingegangen. Zum einen eine Rückzahlung in Höhe von ca. 900,00 Euro und lfd. 160,00 Euro mtl..
    Die Geschäftsstelle hat eine Erinnerung gem. § 766 ZPO aufgenommen mit dem Sinn der Aufhebung der Pfändung.

    Nun weiß ich nicht was ich machen soll?
    Freigeben und alles für unpfändbar erklären? (Halbwaisenrente ist ja unpfändbar, aber ist ja auf dem Konto eingegangen)
    Oder Erinnerung zurückweisen?! Pech gehabt und er soll für seine Tochter ein neues Konto einrichten?!

    Danke für eure Hilfe!
    Flöckchen***

  • Also, den Fall mit einer Halbweisenrente hatte ich noch nicht, aber wir machen es z.B. ähnlich wenn Kindesunterhalt auf dem Konto eingeht...

    Wenn man es 100% richtig machen wollte, müsste man wohl über eine Drittwiderspruchsklage gehen.

    Der Einfachheit halber läuft es hier allerdings auch über die Erinnerung gegen den PfÜB, soweit der Unterhalt auf dem Konto eingeht. Hat sich bisher auch noch keine beschwert, wird von Gl und Banken so ganz gut aufgenommen.

    Probleme hätte ich aber mit den Rückständen, wenn sie Pech haben, sind die wohl pfändbar, wie jede andere undpfändbare Leistung die vor Pfändung angespart wordcen ist auch...

  • Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:

    Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
    Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.

    Oder sehe ich das falsch?

  • Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:

    Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
    Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.

    Oder sehe ich das falsch?


    Vermutlich benötigt er mindestens eine entsprechend ergänzte Bescheinigung einer geeigneten Stelle. Banken tuen sich erfahrungsgemäß schwer, aufgrund Bescheidvorlage etwas zusätzlich auszuzahlen.

  • Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:

    Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
    Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.

    Oder sehe ich das falsch?

    M.E. handelt es sich der Halbwaisenrente nicht um Geldleistungen für Kinder. Sie werden gezahlt nach § 48 SGB VI.

    Für die Nachzahlung der Sozialleistung wäre m.E. ein Beschluss notwendig

  • Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:

    Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
    Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.

    Oder sehe ich das falsch?

    M.E. handelt es sich der Halbwaisenrente nicht um Geldleistungen für Kinder. Sie werden gezahlt nach § 48 SGB VI.

    Für die Nachzahlung der Sozialleistung wäre m.E. ein Beschluss notwendig


    So würden wohl auch die hiesigen Banken argumentieren. :cool:

  • Hälst du die Argumentation für falsch?

  • Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:

    Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
    Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.

    Oder sehe ich das falsch?


    Vermutlich benötigt er mindestens eine entsprechend ergänzte Bescheinigung einer geeigneten Stelle. Banken tuen sich erfahrungsgemäß schwer, aufgrund Bescheidvorlage etwas zusätzlich auszuzahlen.

    Vermutlich deshalb, da schon die die "geeigneten" Stellen das gar nicht bescheinigen dürfen.

    http://www.schuldnerberatung-sh.de/fileadmin/down…_2014-08-01.pdf

    Seite 5:
    Keine Geldleistungen für Kinder (sondern Leistungen „an ein Kind“) stellen dar:
     o Kindesunterhalt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil auf das Konto des betreuenden Elternteils überweist
    o Leistung der Unterhaltsvorschusskasse
    o Waisenrente

    Damit gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO auch nicht pfändungsfrei.

  • Der Vater bekommt das Geld für sein Kind.
    Ich kann nicht nachvollziehen, dass das Geld nicht wie Kindergeld zu behandeln sein soll.

    Der Gläubiger kann sich ja erst einmal äußern.

    Weil die Halbwaisenrente anderer Rechtsnatur ist.

    Anspruch auf Kindergeld hat der Kindergeldberechtigte = Vater = von 850k Abs. 2 geschützt

    Anspruch auf Halbwaisenrente hat das Kind selbst = nicht von 850k Abs. 2 geschützt

    so auch in: Hk-ZV/Meller-Hannich, § 850k Rn. 32

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Der richtige Ansatz wäre m.E., wenn die Gelder für den Sohn auf dessen Konto gehen würden...:gruebel:


    Das ist ja vom Schreibtisch aus super gedacht. Aber wenn gerade Weihnachten deine Frau gestorben ist, würdest du dann ein Konto für deinen sechsjährigen Sohn einrichten, weil ja die Nachzahlung der Waisenrente sonst auf dein Konto geht und dein Konto ja vielleicht irgendwann mal gepfändet werden könnte? Ich nicht.
    Der Schuldner war hier bisher keiner. Die Familie kenne ich nicht, aber wahrscheinlich ist sie durch den Tod der Mutter ins Chaos gestürzt. Was von den Leuten immer alles verlangt wird, wenn gerade die Welt um sie herum zusammengebrochen ist...
    Wahrscheinlich schreibe ich hier selbst gerade die Begründung für § 765a:-)

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