Hallo,
hab da ein kleines Problem:
S.hat eine Kontenpfändung und nun ist auf das gepfändete Konto die Halbwaisenrente seiner Tochter (geb. 1996) eingegangen. Zum einen eine Rückzahlung in Höhe von ca. 900,00 Euro und lfd. 160,00 Euro mtl..
Die Geschäftsstelle hat eine Erinnerung gem. § 766 ZPO aufgenommen mit dem Sinn der Aufhebung der Pfändung.
Nun weiß ich nicht was ich machen soll?
Freigeben und alles für unpfändbar erklären? (Halbwaisenrente ist ja unpfändbar, aber ist ja auf dem Konto eingegangen)
Oder Erinnerung zurückweisen?! Pech gehabt und er soll für seine Tochter ein neues Konto einrichten?!
Danke für eure Hilfe!
Flöckchen***
Kontopfändung und Halbwaisenrente
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Flöckchen -
13. August 2010 um 10:10
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Also, den Fall mit einer Halbweisenrente hatte ich noch nicht, aber wir machen es z.B. ähnlich wenn Kindesunterhalt auf dem Konto eingeht...
Wenn man es 100% richtig machen wollte, müsste man wohl über eine Drittwiderspruchsklage gehen.
Der Einfachheit halber läuft es hier allerdings auch über die Erinnerung gegen den PfÜB, soweit der Unterhalt auf dem Konto eingeht. Hat sich bisher auch noch keine beschwert, wird von Gl und Banken so ganz gut aufgenommen.
Probleme hätte ich aber mit den Rückständen, wenn sie Pech haben, sind die wohl pfändbar, wie jede andere undpfändbare Leistung die vor Pfändung angespart wordcen ist auch... -
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Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:
Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.Oder sehe ich das falsch?
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Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:
Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.Oder sehe ich das falsch?
Vermutlich benötigt er mindestens eine entsprechend ergänzte Bescheinigung einer geeigneten Stelle. Banken tuen sich erfahrungsgemäß schwer, aufgrund Bescheidvorlage etwas zusätzlich auszuzahlen.
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Der Bescheid ist sehr eindeutig formuliert. Nachzahlung für Ihren Sohn, wird an Sie gezahlt.
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Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:
Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.Oder sehe ich das falsch?
M.E. handelt es sich der Halbwaisenrente nicht um Geldleistungen für Kinder. Sie werden gezahlt nach § 48 SGB VI.
Für die Nachzahlung der Sozialleistung wäre m.E. ein Beschluss notwendig
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Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:
Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.Oder sehe ich das falsch?
M.E. handelt es sich der Halbwaisenrente nicht um Geldleistungen für Kinder. Sie werden gezahlt nach § 48 SGB VI.
Für die Nachzahlung der Sozialleistung wäre m.E. ein Beschluss notwendig
So würden wohl auch die hiesigen Banken argumentieren.
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Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:
Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.Oder sehe ich das falsch?
M.E. handelt es sich der Halbwaisenrente nicht um Geldleistungen für Kinder. Sie werden gezahlt nach § 48 SGB VI.
Für die Nachzahlung der Sozialleistung wäre m.E. ein Beschluss notwendig
So würden wohl auch die hiesigen Banken argumentieren.
Hälst du die Argumentation für falsch?
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Bitte bestätigt mir kurz, ob ich das richtig sehe:
Vater (= Schuldner) erhält auf sein gepfändetes P-Konto Halbwaisenrente für seinen minderj. Sohn, und zwar eine Nachzahlung von rd. 1300 Euro sowie ab Juli laufende Rente.
Er stellt nun einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung. Alle Bescheide hat er eingereicht. Meines Erachtens sind sowohl die fortlaufenden Zahlungen als auch die Nachzahlung gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfrei, so dass er mit den Bescheiden der Rentenversicherung zu seiner Bank gehen und Auszahlung verlangen kann. Da die Beträge nicht gepfändet sind, kann ich sie auch nicht freigeben.Oder sehe ich das falsch?
Vermutlich benötigt er mindestens eine entsprechend ergänzte Bescheinigung einer geeigneten Stelle. Banken tuen sich erfahrungsgemäß schwer, aufgrund Bescheidvorlage etwas zusätzlich auszuzahlen.
Vermutlich deshalb, da schon die die "geeigneten" Stellen das gar nicht bescheinigen dürfen.
http://www.schuldnerberatung-sh.de/fileadmin/down…_2014-08-01.pdf
Seite 5:
Keine Geldleistungen für Kinder (sondern Leistungen „an ein Kind“) stellen dar:
o Kindesunterhalt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil auf das Konto des betreuenden Elternteils überweist
o Leistung der Unterhaltsvorschusskasse
o WaisenrenteDamit gem. § 850k II Satz 1 Nr. 3 ZPO auch nicht pfändungsfrei.
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Vielen Dank für die Antworten.
Hab die ZwVollstr vorläufig eingestellt. -
Vielen Dank für die Antworten.
Hab die ZwVollstr vorläufig eingestellt.Und weiter? Eine Grundlage für eine Erhöhung dürfte es im Rahmen des § 850k Abs. 4 ZPO nicht geben.
Bleibt also nur ein Antrag nach § 765a ZPO, oder?
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Der Vater bekommt das Geld für sein Kind.
Ich kann nicht nachvollziehen, dass das Geld nicht wie Kindergeld zu behandeln sein soll.Der Gläubiger kann sich ja erst einmal äußern.
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Der Vater bekommt das Geld für sein Kind.
Ich kann nicht nachvollziehen, dass das Geld nicht wie Kindergeld zu behandeln sein soll.....
Hätte der Gesetzgeber dies so gewollt, wäre (mutmaßlich) eine entsprechende Anordnung im Gesetz erfolgt.
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Der Vater bekommt das Geld für sein Kind.
Ich kann nicht nachvollziehen, dass das Geld nicht wie Kindergeld zu behandeln sein soll.Der Gläubiger kann sich ja erst einmal äußern.
Weil die Halbwaisenrente anderer Rechtsnatur ist.
Anspruch auf Kindergeld hat der Kindergeldberechtigte = Vater = von 850k Abs. 2 geschützt
Anspruch auf Halbwaisenrente hat das Kind selbst = nicht von 850k Abs. 2 geschützt
so auch in: Hk-ZV/Meller-Hannich, § 850k Rn. 32
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Der richtige Ansatz wäre m.E., wenn die Gelder für den Sohn auf dessen Konto gehen würden...
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Der richtige Ansatz wäre m.E., wenn die Gelder für den Sohn auf dessen Konto gehen würden...
Das ist ja vom Schreibtisch aus super gedacht. Aber wenn gerade Weihnachten deine Frau gestorben ist, würdest du dann ein Konto für deinen sechsjährigen Sohn einrichten, weil ja die Nachzahlung der Waisenrente sonst auf dein Konto geht und dein Konto ja vielleicht irgendwann mal gepfändet werden könnte? Ich nicht.
Der Schuldner war hier bisher keiner. Die Familie kenne ich nicht, aber wahrscheinlich ist sie durch den Tod der Mutter ins Chaos gestürzt. Was von den Leuten immer alles verlangt wird, wenn gerade die Welt um sie herum zusammengebrochen ist...
Wahrscheinlich schreibe ich hier selbst gerade die Begründung für § 765a:-) -
gelöscht
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