Kostenfestsetzung bei RSV

  • Ich glaube, ich brauche dringend Wochenende, um all meine angesammelten Knoten im Gehirn mal zu lösen... :(

    Hier einer davon:

    Kläger obsiegt, Beklagter trägt die Kosten. Zum KfA des Klägers wendet nun der Beklagte ein, dass diese Kosten ja offensichtlich (ergibt sich aus einer Anlage des KfAs) durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers bereits gezahlt wurden und somit kein Rechtsschutzbedürfnis seinerseits auf Kostenfestsetzung bestehen würde. Der Klägervertreter beruft sich natürlich - was auch meiner Ansicht entspricht - auf einen Erstattungsanspruch der RSV gegen den Kläger. Eine Zahlungsbestätigung der RSV liegt mir auch vor (nachdem der Beklagte auch das in einem seiner Schreiben bemängelt hat). Kann ich nun - trotz des offensichtlichen Forderungsübergangs - normal Kläger gegen Beklagter festsetzen? :gruebel:

    Ich habe trotz Suche bisher nicht wirklich etwas hilfreiches dazu gefunden. Hat von euch jemand dazu eine Meinung?


  • Aus meiner Sicht ja, denn die Festsetzung erfolgt ja zugunsten der Partei, die dann ggf. an die RSV zahlen muss. Dass die RSV bereits Zahlngen an den RA geleistet hat, ist dabei irrelevant. Ansonsten wäre die Beklagtenseite ja auch begünstigt, wenn sie - trotz verlorenem Prozess - nichts zu zahlen bräuchte.


  • Aus meiner Sicht ja, denn die Festsetzung erfolgt ja zugunsten der Partei, die dann ggf. an die RSV zahlen muss. Dass die RSV bereits Zahlngen an den RA geleistet hat, ist dabei irrelevant. Ansonsten wäre die Beklagtenseite ja auch begünstigt, wenn sie - trotz verlorenem Prozess - nichts zu zahlen bräuchte.



    Das waren auch meine Gedanken dazu. Naja, manchmal lass ich mich zu schnell von irgendwelchen Sachen verunsichern... Aber für diese Woche reichts auch wirklich. Fast nur merkwürdige Stellungnahmen...

  • Dito. Ich mag das auch nicht Forderungsübergang nennen, da die RSV ja ihren Versicherungsnehmer lediglich von den Kosten gegenüber dem RA freigestellt hat; Kostenschuldner war und ist ja der Mandant und nicht plötzlich die RSV.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Die Zahlung der RS betrifft ausschließlich das Innenverhältnis des Klägers und seiner Versicherung, kein gesetzlicher Forderungsübergang. Ob die RS bereits gezahlt hat, geht den Beklagten auch nichts an.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Die Zahlung der RS betrifft ausschließlich das Innenverhältnis des Klägers und seiner Versicherung, kein gesetzlicher Forderungsübergang. Ob die RS bereits gezahlt hat, geht den Beklagten auch nichts an.

    Auch wenn die Beklagtenseite sowas immer wieder gerne möchte. Gerne genommen wird da auch, wenn die GG in der Klage als Nebenforderung geltend gemacht wurde, das Argument, der Kläger habe das ja noch gar nicht an seinen RA gezahlt, deshalb könne das auch nicht geltend gemacht werden...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Demnächst wird noch eingewandt, dass der Mandant die Rechtsanwaltskosten noch nicht bezahlt habe und deshalb keinen Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite stellen dürfe... Solche Einwände sind wunderbar,um das Kostenfestsetzungsverfahren hinauszuzögern. Ansonsten taugen sie m. E. nicht viel.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Es findet entgegen der h. M. hier im Thread ein gesetzlicher Forderungsübergang unter den Voraussetzungen des § 86 VVG (= § 67 VVG a. F.) sehr wohl statt. Deshalb ist zur Abwehr derartiger Einwendungen der Verweis auf das Innenverhältnis zwischen Versicehrungsnehmer und Versicherer, das den Dritten angeblich nichts angehe, nicht immer hilfreich. Entscheidend für die Unerheblichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren ist vielmehr, dass es sich um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch handelt, den der Erstattungsberechtigte selbst dann im eigenen Namen im Kf-Verfahren geltend machen kann, wenn die Forderung materiell-rechtlich schon auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist.

    Aus demselben Grund ist es im Kf-Verfahren auch völlig gleichgültig, ob die erstattungsberechtigte Partei den eigenen Anwalt schon bezahlt hat (oder ob er von der Rechtsschutzversicherung bezahlt wurde), denn das Argument, in diesem Fall bestehe nur ein Freistellungsanspruch, greift nur gegen materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, nicht aber gegen den auf Grund der Kostengrundentscheidung bestehenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch.

  • Es findet entgegen der h. M. hier im Thread ein gesetzlicher Forderungsübergang unter den Voraussetzungen des § 86 VVG (= § 67 VVG a. F.) sehr wohl statt. Deshalb ist zur Abwehr derartiger Einwendungen der Verweis auf das Innenverhältnis zwischen Versicehrungsnehmer und Versicherer, das den Dritten angeblich nichts angehe, nicht immer hilfreich. Entscheidend für die Unerheblichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren ist vielmehr, dass es sich um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch handelt, den der Erstattungsberechtigte selbst dann im eigenen Namen im Kf-Verfahren geltend machen kann, wenn die Forderung materiell-rechtlich schon auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist.

    Aus demselben Grund ist es im Kf-Verfahren auch völlig gleichgültig, ob die erstattungsberechtigte Partei den eigenen Anwalt schon bezahlt hat (oder ob er von der Rechtsschutzversicherung bezahlt wurde), denn das Argument, in diesem Fall bestehe nur ein Freistellungsanspruch, greift nur gegen materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, nicht aber gegen den auf Grund der Kostengrundentscheidung bestehenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch.



    Entscheidend ist für mich das Ergebnis. Nämlich, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat und daher ein "ganz normaler" Kfb ergehen kann.

    Solche Einwände sind wunderbar,um das Kostenfestsetzungsverfahren hinauszuzögern.


     Nö, bei mir zögern solche Einwendungen die Kostenfestsetzung nicht hinaus. Wenn das alles ist, setze ich gleich fest.

  • Zitat

    Entscheidend ist für mich das Ergebnis. Nämlich, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat und daher ein "ganz normaler" Kfb ergehen kann.

    Zitat von online
    Solche Einwände sind wunderbar,um das Kostenfestsetzungsverfahren hinauszuzögern.



    Nö, bei mir zögern solche Einwendungen die Kostenfestsetzung nicht hinaus. Wenn das alles ist, setze ich gleich fest.

    Hier sogar gleich 2x :daumenrau:daumenrau .


  • Solche Einwände sind wunderbar,um das Kostenfestsetzungsverfahren hinauszuzögern.


     Nö, bei mir zögern solche Einwendungen die Kostenfestsetzung nicht hinaus. Wenn das alles ist, setze ich gleich fest.

    Ja, bei mir auch; aber Anfänger können durch so was schon ins Stolpern geraten.


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    Alles hat einmal ein Ende.

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  • Dann vielen Dank für die Antworten. Also werde ich mal festsetzen. Ist ja nun auch ne neue Woche, da wirds wieder besser gehen... ;)

  • Es kann leicht der Eindruck mangelnder fachlichen Kompetenz entstehen, wenn man argumentiert, dass nur das Ergebnis zähle, dies kann schließlich auch durch bloßes Raten zustande gekommen sein. Einzig und allein der richtige Lösungsweg garantiert das richtige Ergebnis und den hat hier Valerius aufgezeigt.

  • Es kann leicht der Eindruck mangelnder fachlichen Kompetenz entstehen, wenn man argumentiert, dass nur das Ergebnis zähle, dies kann schließlich auch durch bloßes Raten zustande gekommen sein. Einzig und allein der richtige Lösungsweg garantiert das richtige Ergebnis und den hat hier Valerius aufgezeigt.



    Ich gebe zu, dass meine Formulierung sehr flapsig war. Dennoch bleibe ich bei meinem Beitrag #2.

  • Guten Morgen zusammen :)

    Ich brauch für folgenden Fall mal eure Meinung:

    Die Klägerin vertreten durch Ihren RA erhebt Klage (2015!) und obsiegt vollumfänglich. Der Beklagte gibt ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab.

    Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin hat bereits einen Vorschuss an den RA gezahlt. Der RA ist zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig. Alle Bemühungen der Rechtsschutzversicherung, dass die Nachfolgerin des RA Kostenfestsetzung beantragt sind gescheitert.

    Jetzt hat sich die Rechtsschutzversicherung selber einen Anwalt genommen und über diesen Kostenfestsetzung beantragt...

    "Namens und in Vollmacht der RSV XY, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden AB, auf welche die Gebühren qua Zahlung nach § 86 VVG übergegangen sind, wird Kostenfestsetzung unter Verzinsung beantragt"

    Ich habe diesen Fall noch nie gehabt und bin mir nicht sicher, ob die RSV überhaupt antragsberechtigt ist :gruebel:. Oder mache ich mir zu viele Gedanken... :oops:

    Wäre einfacher und kostengünstiger gewesen, die Klägerin zu bitte Kostenfestsetzung zu beantragen...

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

  • Der Anspruch wird wohl tatsächlich auf die RSV übergegangen sein.

    Allerdings kann man im formellen Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten nur aufgrund eines Antrages der am Hauptverfahren beteiligten Parteien festsetzen bzw. ausgleichen.

  • Zur Erwirkung eines KfB bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (BGH, FamRZ 2010, 1160 = MDR 2010, 838 = ZfSch 2010, 466 = JurBüro 2010, 480 = Rpfleger 2010, 603 = AGS 2011, 408).

    Also wäre der 1. Schritt für die RSV, erst einmal zu beantragen, die KGE (ganz oder teilweise) "umzuschreiben" zu lassen. Praktisch bedeutet das: Antrag auf Erteilung einer (teil-)vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nach § 727 Abs. 1 ZPO.

    Da die Rechtsnachfolge der RSV nicht offenkundig i. S. v. § 727 ZPO ist, muß sie den Nachweis ihrer Rechtsnachfolge durch eine öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde führen. Hierzu gibt's verschiedene Ansätze. Allen ist aber gemein, daß dieser Nachweis in dieser Form wohl nur durch eine entsprechende Erklärung des bisherigen Gläubigers erfolgen kann.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hätte ich auch so spontan geantwortet, aber kann es überhaupt eine Rnf. für die RSV in diesem Fall geben? Ich denke nein. Die KGE ist unbeziffert und stellt lediglich dem Grunde nach die Kostenlast fest. Die RSV tritt nicht allgemein ein, sondern nur in Höhe ihrer Leistungen, also beziffert. Ohne KfB, der das beziffert, kann keine konkrete Forderung übergehen.

    Und ohne Klausel für die KGE kann sie keinen Antrag für den KfB stellen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die RSV tritt nicht allgemein ein, sondern nur in Höhe ihrer Leistungen, also beziffert. Ohne KfB, der das beziffert, kann keine konkrete Forderung übergehen.


    Das ist m. E. zur kurz gedacht. Prozessual besteht ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund der KGE. Wenn also nachgewiesen ist, daß die RSV ganz oder teilweise diesen an den Gläubiger geleistet hat (für die Umschreibung der KGE erst einmal vollkommen egal, in welcher Höhe), dann steht jedenfalls fest, daß eine vollständige oder teilweise Rechtsnachfolge besteht und daher bei Leistung der RSV auf sie ganz oder teilweise übergegangen ist (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG).

    Insofern kann es dann in der Folge keinen Unterschied machen, ob bereits ein KfB im Namen des Rechtsvorgängers erlassen ist oder unmittelbar im Namen des Rechtsnachfolgers erlassen wird. In beiden Fällen ist die genaue Höhe des Kostenerstattungsanspruchs dem KfV vorbehalten, so daß in der weiteren Folge auch die genaue Höhe des übergegangenen Anspruchs im KfB beziffert werden kann.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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