Kostenfestsetzung bei RSV

  • Hätte ich auch so spontan geantwortet, aber kann es überhaupt eine Rnf. für die RSV in diesem Fall geben? Ich denke nein. Die KGE ist unbeziffert und stellt lediglich dem Grunde nach die Kostenlast fest. Die RSV tritt nicht allgemein ein, sondern nur in Höhe ihrer Leistungen, also beziffert. Ohne KfB, der das beziffert, kann keine konkrete Forderung übergehen.

    Und ohne Klausel für die KGE kann sie keinen Antrag für den KfB stellen.


    Ich habe auch so meine Probleme mit dem Sachverhalt bzw. der praktischen Umsetzung.

  • Die Frage ist m. E., ob für die Klausel der "Umschreibung" der KGE überhaupt ein Bedürfnis einer betragsmäßigen Angabe besteht, gerade weil sie ja nur dem Grunde nach und nicht der Höhe nach den Anspruch tituliert. Meine Frage: Reicht es nicht aus, die Klausel so zu fassen, daß die Rechtsnachfolge "mindestens teilweise" stattgefunden hat, wenn die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO vorliegen?

    Wenn aufgrund dieser "Umschreibung" dann der KfB beantragt und erlassen wird, wird die "mindestens teilweise" Rechtsnachfolge der Höhe nach doch konkret bestimmt. Und ggf. kann man dann nachträglich noch einen klarstellenden Vermerk bei der Klausel der KGE fassen, in welcher Höhe der Rechtsübergang tatsächlich erfolgt ist (wenngleich ich meine, daß das bei der KGE als "Grundentscheidung" die konkrete Höhe am Ende gar keine Rolle spielen dürfte).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Problematisch könnte es sein, wenn sich die Partei noch eigene Kosten (Reisekosten u. ä.) festsetzen lassen möchte, die nicht die RSV gezahlt hat.


    Wieso? Was für ein Problem siehst du konkret?

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