Auch wenn ich einzelne User damit schon telefonisch gequält habe, trotzdem nochmals eine Frage, auf die ich keine Antwort finde.
Der Schuldner schließt eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Ihm wird hieraus monatlich eine Rente gezahlt. Die Ansprüche auf Zahlung werden durch das Finanzamt gepfändet; die Pfändungs- und Einziehungsverfügung stammt aus 2008. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Ende des Jahres 2009 gestellt.
Der Anfechtungsgegner beruft sich darauf, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Zeitraum des § 133 InsO erfolgt ist und folglich keine Anfechtung möglich ist. Wie berufen uns darauf, dass die Ansprüche - ähnlich wie Arbeitseinkommen oder Miete - jeden Monat neu entstehen und damit zum Teil in den Zeitraum des § 131 InsO fallen.
Was ist richtig. M.E. ist das Ganze davon abhängig, ob der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente jeden Monat neu entsteht.