Kostenfestsetzung als StA-Rpfl

  • Hallo liebe Kollegen, ich bin mal wieder etwas ratlos und bitte euch daherum Hilfe:

    Ich habe ein (Ermittlungs-)Verfahren, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

    Nach der Einstellung kommt ein KFA des RAs rein, mit dem Antrag gegen die Landeskasse nach § 467 Abs. 1 StPO festzusetzen.

    Die Akte kam dann vom AG hierher zur StA zwecks Entscheidung über den Antrag, die Akte hatte ich dann das erste Mal auf dem Tisch.

    Ich wusste schon damals nicht wirklich damit etwas anzufangen, ich weiß nur, dass ich als StA-Rpfl so einen Festsetzungsbeschluss in seeehr seltenen Fällen mal vielleicht in OWi-Sachen machen muss. Hierzu gibt auch unser Programm eine Vorlage her, wonach auch erst der Bezi anzuhören ist.

    Ich habe damals eine Kollegin gefragt, die jedoch auch nicht so recht Bescheid wusste, hab dann die Akte (auch noch ne Vertretungssache) sicherheitshalber zum Bezi geschickt. Akte kam nun leider sehr schnell wieder zurück, so dass ich sie wieder hab (der Bezi sagt: Kostenfestsetzung mangels Kostenentscheidung nicht möglich, Antrag ist zurückzuweisen).

    Ok, wie geht dann jetzt die Sache weiter?
    Ich mache jetzt einfach einen Zurückweisungsbeschluss? Was wäre das RM dagegen? Und weiß wer zufällig, welche §§ meine Zuständigkeit in der Sache regeln, fürs nächste Mal? :oops:

  • Was hältst Du denn davon, den RA darauf hinzuweisen, dass die Kostengrundentscheidung noch fehlt? ;)
    Er muss dann den Antrag stellen, dass die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen sind, der Richter am AG entscheidet und dann bekommst Du die Plünnen ggfs. wieder (was ich nicht glaube, m. W. ist dann der Rpfl. am AG zuständig; §§: :nixweiss: GMV § 1 allenfalls ;) )
    Bezi anhören, festsetzen.
    Zinsen gibt es hier, sofern beantragt, erst mit Datum des Erlasses der KGE.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Sehe das auch so - Kostenfestsetzung derzeit aufgrund fehlender KGE nicht möglich. Dies wäre m.E. dem RA so mitzuteilen, damit er den entsprechenden Antrag stellen kann. Hierüber entscheidet das Gericht und erst dann kann eine Sachentscheidung getroffen werden.

    Zuständig hierfür ist das AG, vorher wäre der BezRev anzuhören

  • Bei der Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO braucht es keine Kostengrundentscheidung. Der Staatskasse fallen die Verfahrenskosten, d.h. ihre eigenen Gebühren und Auslagen, zur Last. Die Auslagen des Beschuldigten, also die RA-Kosten, verbleiben diesem. Nur im Falle der Einstellung nach Anklagerücknahme hat gemäß § 467 a I StPO das Gericht - nicht die Staatsanwaltschaft - die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, d.h. auch die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 170 Rn. 30; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 170 Rn. 48). Es kommt also darauf an, ob schon Anklage erhoben war oder nicht.

  • Bei der Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO braucht es keine Kostengrundentscheidung. Der Staatskasse fallen die Verfahrenskosten, d.h. ihre eigenen Gebühren und Auslagen, zur Last. Die Auslagen des Beschuldigten, also die RA-Kosten, verbleiben diesem. Nur im Falle der Einstellung nach Anklagerücknahme hat gemäß § 467 a I StPO das Gericht - nicht die Staatsanwaltschaft - die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, d.h. auch die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 170 Rn. 30; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 170 Rn. 48). Es kommt also darauf an, ob schon Anklage erhoben war oder nicht.




    Also kommt im Ausgangsfall ohnehin keine Erstattung für den Angeklagten zu Lasten der Staatskasse in Betracht, da Einstellung nach § 170 StPO?

  • Genau. Anders nur, wenn nach Anklagerücknahme eingestellt wird. Anfänger-Fehler, den jeder frisch zugelassene RA genau einmal macht - hatte ich hier schon mal irgendwo geschrieben.:cool: Es gibt keinen Erstattungsanspruch, deshalb bedarf es auch keiner KGE.

  • Hallo!
    Ich möchte gerne das Problem nochmals aufgreifen.
    Ich habe einen ähnlichen Fall:
    Das Verfahren wurde ebenfalls im Ermittlungsverfahren gem. § 170 II StPO eingestellt.
    Es gibt eine nebenklageberechtigte Person, der im Ermittlungsverfahren eine Rechtsanwältin beigeordnet wurde.
    Nun hat die Rechtsanwältin der Nebenklageberechtigten einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht.
    Darin macht sie Wahlanwaltsgebühren geltend.

    Ich habe dazu leider nichts gefunden, ob sie ihre Wahlanwaltsgebühren aus der Staatskasse bekommt oder ob sie nur die Pflichtverteidigergebühren aufgrund der Beiordnung verlangen kann..
    Da ich keine Kostengrundentscheidung bei § 170 II StPO habe, weiß ich nicht auf welcher Grundlage die Wahlverteidigergebühren aus der Staatskasse ausbezahlt werden sollen.. :confused:
    Ich denke sie hat nur Anspruch auf die Pflichtverteidigergebühren oder?

    Vielen Dank schon mal im Voraus..

  • Aus meiner Sicht ist nach dem derzeitigen Stand nur eine Feststzung der Pflichtverteidigervergütung möglich, da diese grundsätzlich unabhängig vom Verfahrensablauf immer aus der Staatskasse zu zahlen ist.



    Sehe ich auch so.
    Hier nochmals ein Stück der Stellungnahme unseres Bezis:

    Bei § 170 StPO können nie Wahlanwaltsgebühren aus der Staatskasse zu erstatten sein, weil weder § 467 StPO noch § 467a StPO dem Betroffenen einen Auslagenerstattungsanspruch gewähren. Beide Vorschriften setzen nämlich voraus, dass es zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist, was hier ja gerade nicht erfolgt ist (Mümmler, JurBüro 1976, 1403 f.; LG Berlin, DAR 1969, 190; AG Bayreuth, JurBüro 1992, 758; BGH, Urteil v. 16.07.2009, III ZR 298/08, siehe in JURIS Rdn. 9 + 13).

  • So hatte ich mir das auch gedacht..
    dann werde ich die RAin mal darauf aufmerksam machen
    vielen lieben dank und ein schönes wocheende.... :)

  • nee, ich bin Rpflin beim Gericht, das den Nebenklägervertreter beigeordnet hat bzw. das später für das Verfahren zuständig gewesen wäre..
    aber danke! :)

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