Vorbescheid

  • Folgendes Problem:

    Betreute und Tochter (=Betreuerin) sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Hausgrundstücks, welches verkauft werden soll. Ein entsprechender Kaufvertrag wurde durch die Tochter abgeschlossen mit einem Dritten und zur Genehmigung vorgelegt. Es wurde eine Verfahrenspflegerin bestellt und zur Genehmigungsfähigkeit gehört. Diese hat sich für eine Genehmigung ausgesprochen (nachdem noch einige Kleinigkeiten nachgebessert wurden).

    Die Sache hat sich aufgrund diverser Ursachen (mehrmalige Stellungnahmen durch die Verfahrenspflegerin, verschiedentliche Vorsprachen durch die Betreuerin u.a.m) etwas hingezogen, sodass der Käufer ungeduldig wurde (kann auch nachvollzogen werden - ist aber ja grundsätzlich nicht unser Problem als Vormundschaftsgericht, da wir nur das Interesse der Betreuten zu berücksichtigen haben!). Ich habe dennoch auf den Erlass eines Vorbescheids verzichtet und gleich genehmigt.

    Die Akte mußte nun zur Kontrolle der Vermögensverwaltung an das Landgericht vorgelegt werden. Von dort wird die Vorgehensweise unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG Hamm vom 02.10.2003, Rpfleger 2004,214 bzw. Schleswig-Holsteinischen OLG vom 25.04.2001, Rpfleger 2001,416 bemängelt. Das LG meint nun eine Nachholung des Vorbescheidsverfahrens sei notwendig.

    Angenommen, ich mache nunmehr einen Vorbescheid, den ich der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin zustelle (sowie regelmäßig dem Notar zur Kenntnis gebe) mit der Bitte, mitzuteilen, ob auf Rechtsmittel verzichtet wird, es wird sodann (wovon ich ausgehe) auf Rechtsmittel verzichtet (die Betreuerin will die Veräußerung, die Verfahrenspflegerin hat sich für die Genehmigung ausgesprochen) und erneut genehmigt, es halten mich dann doch sicher alle Beteiligte für gelinde gesagt nicht mehr ganz sauber!! (Huch ist das ein schöner Schachtelsatz :D )

    Nebenbei: Was müßte ich in diesem Fall mit der bereits erteilten Genehmigung machen, die ja nach Ansicht des LG noch angegriffen werden könnte und somit nach § 55 FGG keine Unabänderlichkeit eingetreten ist?

    Meint ihr, es würde ausreichen, wenn ich die Beteiligten (Betreuerin und Verfahrenspflegerin) bitte, mitzuteilen, dass gegen die erteilte Genehmigung keine Beschwerde (die aufgrund des fehlenden Vorbescheids weiterhin zulässig wäre) eingelegt werden wird? Die Genehmigung wurde bereits am 02.12.2005 erteilt und durch den Notar aufgrund erteilter Doppelvollmacht am 09.12.2005 den Beteiligten mitgeteilt und die Mitteilung in Empfang genommen.

    Und noch etwas: Die Geschwister wurden (obwohl nicht direkt beteiligt am Verfahren) gehört; sie haben einem Verkauf zugestimmt.

  • Schön und gut... § 9 RPflG ist mir schon bekannt. Das LG kann hier nichts machen und hat es auch nur angeregt!

    Mein Problem ist, ob ich was machen soll und vorsichtshalber mal eine Erklärung einhole, dass kein Rechtsmittel mehr eingelegt wird. uU hätten ja die Erben auch noch das Beschwerderecht und dann wird es echt brenzlig... Sagt mal gibts da keine Frist???

    Aber andererseits wurden hier ja alle gehört (einschließlich der Geschwister als mögliche Erben). Irgendwie möchte ich schon alles in "trockenen Tüchern" haben. Eine Kollegin hatte das selbe Problem und hat dann allerdings das Vorbescheidsverfahren nachgeholt (auf Anregung des LG; allerdings war sie vorher nicht die Sachbearbeiterin, die den Fall entschieden hat ohne Verfahrenspflegeranhörung und Vorbescheid).

  • Wenn Du wirklich noch etwas machen willst, lass doch alle Beteiligten auf Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbeschluss verzichten. Aber nachträglich ein Vorbescheidverfahren durchführen - nee, würde ich nicht tun.

  • Der "Prüfer" beim LG unterliegt einem logischen Denkfehler.

    Ein Vorbescheid kann begrifflich nur vor der angekündigten Entscheidung ergehen. Wurde die Entscheidung ohne Vorbescheid getroffen, lässt sich das Vorbescheidsverfahren daher im Rechtssinne nicht mehr nachholen. Es ist vielmehr die Rechtslage eingetreten, dass die ohne Vorbescheid ergangene Genehmigung anfechtbar ist. Diese eingetretene Rechtslage lässt sich nur noch durch einen Rechtsmittelverzicht beseitigen. Diesen Rechtsmittelverzicht muss nur der Verfahrenspfleger erklären, weil nur er den Betreuten im Genehmigungsverfahren vertritt.

    Mit der Einholung dieses Rechtsmittelverzichts des Verfahrenspflegers ist die Sache somit vom Tisch. Wenn die Verfahrenspflegschaft bereits förmlich aufgehoben worden sein sollte, müsste sie allerdings neu angeordnet werden. Ansonsten kann der Verfahrenspfleger den Rechtsmittelverzicht nicht wirksam erklären.

  • Nur zum Verständnis.
    Wieso soll die Entscheidung abänderbar sein nach Auffassung des LG ?
    Warum greift nicht § 55 FGG ?
    Durch die Mitteilung an den Vertragspartner (materiell-rechtlich nach § 1829 Abs.1 S.2 BGB) ist nach m.A. Unabänderlichkeit eingetreten, § 55 FGG in V.m. § 62 FGG.
    Die Erteilung der Genehmigung ist nach außen wirksam geworden.
    Dass kein Vorbescheid erlassen wurde, mag das LG zwar rügen, einen Vorbescheid, da stimme ich juris2112 voll und ganz zu, kann man nicht mehr nachholen. Was passiert denn, wenn einer der Beteiligten doch Rechtsmittel einlegt ? Das ganze Verfahren wäre nach meinem Dafürhalten unzulässig.
    Die Entscheidung, die Genehmigung zu erteilen, wird nach § 55 FGG unabänderbar, wenn sie nach außen wirksam geworden ist. Dies scheint nach dem geschilderten Sachverhalt aber der Fall zu sein.
    Oder hab ich einen Gedankenfehler ?......der Freitag ist schon zu lange.

  • Der freitagsnachmittägliche und daher zu verzeihende "Gedankenfehler" liegt einfach darin, dass die Entscheidung des BVerfG trotz der §§ 55 und 62 FGG ein entsprechendes Beschwerderecht postuliert.

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