Todeserklärung-Antragsrecht/ 2 Verfahren?

  • Hallo,

    ich habe 2 Fragen:

    1)
    Eheleute sind seit 1989 verschollen. Abwesenheitspfleger für den Kreis Vermögenssorge ist bestellt.
    Die Mutter der Ehefrau hat beantragt, Ihre Tochter für tot zu erklären.
    Der Antrag für den Schwiegersohn sollte über den Abwesenheitspfleger gestellt werden.
    Gestellt wurde der Antrag jetzt jedoch von der Mutter der Ehefrau, da sie sonst den Nachlass der Tochter nicht regeln kann.

    Also grundsätzlich kann ja jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, die Todeserklärung beantragen. Wenn ich beide gleichzeitig für tot erkläre- und kein Testament vorhanden ist- würden die Eltern ja ihre Tochter beerben. Wenn der Schwiegersohn nicht für tot erklärt wird, hätten sie jawohl Probleme im Erbscheinsverfahren oder???

    Andererseits wurde mich interessieren, ob der Abwesenheitspfleger (nur für Vermögenssorge) eurer Meinung nach ein gesetzlicher Vertreter i.S.d. Verschollenheitsgesetz ist- da habe ich nämlich ein Bedenken...

    Als Letztes würde ich noch gerne wissen, ob ich jetzt für den Schwiegersohn eine 2. Akte anlegen sollte:-)

  • Die 2) Frage fehlt.

    Da der eine Antrag bereits gestellt ist und der andere nicht, ergibt es sich daraus, dass zwei Akten angelegt werden. Vielleicht wird der andere nicht gestellt. Da die Akten dauerhaft aufbewahrt werden, wären zwei Akten auch sicherer.

    Es wäre aber zu überlegen, ob bei der Antragstellerin nicht angeregt werden sollte, den Antrag auch für den Schwiegersohn zustellen. Wenn der erste Antrag entsprechend erweitert würde, wäre das Verfahren einfacher (und nur eine Akte). Die Todeserklärungen gleichzeitig zu machen würde sich, neben den rechtlichen Überlegungen, auch aus kostenrechtlichen Gründen anbieten. Da in Tageszeitungen zu veröffentlichen ist, kann die Sache ziemlich teuer werden. Man sollte die Beteiligten zumindest darauf hinweisen

  • Habe auch eine Frage zum Antragsrecht.
    Erblasser E ist verstorben und es wurde hier eine Nachlaßpflegschaft eingerichtet.
    Der Nachlaßpfleger hat u.a die Aufgabe, die unbekannten Erben des Erblassers zu ermitteln.
    Bei seinen Ermittlungen ist er nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, daß der mögliche Miterbe A seit Ende 1942 in Stalingrad vermißt wird.
    Jetzt möchte der Nachlaßpfleger einen Antrag auf Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens bzgl. A stellen.
    Er ist der Meinung, daß er als Vertreter der unbekannten Erben des Erblassers ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung des A habe und somit nach § 16 Abs. 2 c) VerschG antragsberechtigt sei.
    Trifft dies zu und bedarf er ggf. gemäß § 1962 BGB i.V.m. § 16 Abs. 3 VerschG für den Antrag der nachlaßgerichtlichen Genehmigung?

  • Der Nachlasspfleger ist gesetzl. Vertreter der unbek. Erben des Erblassers. Letztere sind antragsberechtigt, so dass es der Nachlasspfleger m. E. auch ist.
    Das Genehmigungserfordernis des § 16 III VerschG gilt nur für den gesetzlichen Vertreter des Verschollenen, nicht aber für den gesetzl. Vertreter eines anderen Antragsberechtigten (Schubart/Völker, Verschollenheitsrecht, Rn. 3 zu § 16).

  • Zur Frage der Genehmigungspflicht würde ich gern den Beschluss des BayObLG vom 02.12.1958 (BReg. 2 Z 185/58) zur Diskussion stellen. Bleibt ihr trotzdem bei der Position , eine Genehmigung des Nachlassgerichts sei nicht erforderlich?

    Danke :)

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