Eigentumsaufgabe und Wirkungen auf Mietvertrag

  • Ich hatte eine Beklagte hier, die sich gegen eine Klage wehren wollte oder nicht wusste, was sie machen soll:

    Sachverhalt:

    Eigentum am Grundstück aufgegeben (§ 928 BGB), Aufgabe bereits im GB eingetragen, Land hat aber noch nicht beantragt die Eintragung als neuer Eigentümer. Also herrenloses Grundstück.

    Damit die Vermieterin den Mietern nun aber nicht mehr zu irgendwas verpflichtet ist (Reparaturen bei Schäden etc.), hat sie das Mietverhältnis gekündigt. Die Miete wird übrigens hinterlegt.

    Nun haben die Mieter über ihren Anwalt gegen die ehemalige Eigentümerin Klage eingereicht auf Feststellung, dass die Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam sei, weil sie ja gar nicht mehr die Eigentümerin sei, Eigentümer sei nun das Land (was allerdings bis jetzt noch gar nicht zutrifft !)

    Die Ex-Eigentümerin wollte nun wissen, wie sie sich am besten verhalten könne, einen Anwalt wolle sie nicht nehmen, sei ihr alles unbezahlbar.

    Wir haben dann ein wenig gefachsimpelt und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass man Schuld- und Sachenrecht auseinanderhalten muss und dass die Eigentumsaufgabe nicht automatisch den schuldrechtlichen Mietvertrag beendet hat. Mithin müsste die Ex-Eigentümerin diesen aber auch noch kündigen können, zumal sie nicht mehr in der Lage ist, ihren Teil des Mietvertrages zu erfüllen, nämlich die Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

    Termin ist anberaumt. Am Ende haben wir der Frau allerdings gesagt, dass das nur eine Meinung von uns ist und sie sich selber überlegen muss, was sie tun will, wir sind nicht verplichtet und berechtigt, eine intensive Rechtsberatung zu erteilen, zu einem Fall, den es allenfalls aller 10 Jahre mal gibt.

    Mich würde jedoch mal eure Auffassung zu dem rechtlichen Problem interessieren.

  • 1) Eigentümer- und Vermieterstellung können auseinanderfallen (bspw. bei der gewerblichen Zwischenvermietung), hier liegt der Mieteranwalt falsch. Die Eigentumsaufgabe beendet nicht die Vermieterstellung.

    2) Der Mietvertrag muss von der Vermieterin gekündigt werden. Fraglich ist , ob der Vertrag überhaupt ordentlich kündbar ist (bspw. Zeitmietvertrag oder Kündigungsausschluss).

    2) § 566 BGB (Eintritt des Grundstückserwerbers) dürfte im vorliegenden Fall vom Wortlaut keine Anwendung finden, da der Eigentumserwerb des Fiskus nicht auf Rechtsgeschäft zwischen der Alteigentümerin und ihm beruht. Hier müsste man tiefer in Lit. und Rspr. zu § 566 BGB einsteigen. Unter dieser Prämisse bleibt sie bis zur Wirksamkeit der Kündigung Vermieterin, der Fiskus wird zwar Eigentümer, aber nicht Vermieter.

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