Kostenerstattung des Mahnverfahren PKH

  • Hallo,

    ich brauche mal Hilfe in folgendem Fall:

    Ein Ast. beantragt den Erlass eines MB und zahlt die GK von 36,50 € ein. Dagegen legt der Ag. Widerspruch ein, und der Ast. zahlt den geforderten GK - Vorschuss in Höhe von 182,50 € ein. Das Verfahren wird nunmehr am 03.10.2009 an das streitige Gericht abgegeben und der Ast. zur Einreichung der Klageschrift aufgefordert. Diese geht dann am 01.11.2009 bei Gericht ein. Am 05.12.2009 beantragte der Ast. die Bewilligung von PKH, welche ihm auch bewilligt worden ist. Der Ast. verliert den Rechtsstreit und muss die Kosten tragen.

    Der eingeazhlte GK - Vorschuss wird auf die entstandenen GK verrechnet. Der Ast. möchte aber seinen gesamten Vorschuss zurück haben.

    Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass alle Kosten die vor der PKH - Beantragung fällig waren und gezahlt worden sind, nicht zurückgezahlt werden (Zöller § 122 Rn. 4). Der Ast. argumentiert, dass er den gesamten GK - Vorschuss zahlen musste, damit dias Verfahren überhaupt an das AG abgegeben worden ist.

    Hätte er bereits im Mahnverahren PKH beantragen müssen/können ?

    Wäre die Sache auch ohne Zahlung des 2. Vorschuss an das streitige Gericht abgegeben worden?

    Bitte um Hilfe

  • Der A´St kann nach Widerspruchseinlegung PKH für das Streitverfahren beantragen. Diesen Antrag reicht er beim Mahngericht ein und dieses gibt den Antrag dann zusammen mit der gesamten Akte ans Prozessgericht ab - ohne Einzahlung eines Vorschusses.

  • Das hatten wir neulich in einem anderen Thema besprochen:
    Die gewährte PKH kann max. auf den Tag der Antragstellung zurückwirken.
    Wenn also der PKH-Antrag erst nach der Zahlung der GK und Einreichung der Klagebegründung eingegangen ist, würde ich hier sagen Pg - Pech gehabt.
    Wenn zeitgleich PKH und Abgabe in das streitige Verfahren beantragt werden -> wie maiketue.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

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