Hallo, Forum,
für den Sohn eines Schuldners wird Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gewährt.
Der zuständige Landkreis will den Schuldner gem. § 91 Abs. 1Nr.5 a) SGB VIII i.V.m. § 92 Abs.1 Nr.5 SGB VIII zu den Kosten dieser Jugendhilfemaßnahme mit heranziehen und setzt, ausgehend vom errechneten Jahreseinkommen, auf den Monat runtergerechnet, einen nicht unerheblichen monatlichen Betrag fest.
Bei der Berechnung des Einkommens wurde ein 25%iger Pauschsatz u.a. "für Schuldverpflichtungen" abgezogen und dem Schuldner belassen.
Frage 1: Wenn er das zahlt, ist er dann hinsichtlich seines Einkommens wie ein Sch. mit Unterhaltsverpflichtung zu stellen?
Frage 2: Ist ein Vorrang dieser Forderung vor den Forderungen der Masse erkennbar ? Danke euch !bc