Heimkostenbeitrag= Unterhalt ?

  • Hallo, Forum,

    für den Sohn eines Schuldners wird Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gewährt.
    Der zuständige Landkreis will den Schuldner gem. § 91 Abs. 1Nr.5 a) SGB VIII i.V.m. § 92 Abs.1 Nr.5 SGB VIII zu den Kosten dieser Jugendhilfemaßnahme mit heranziehen und setzt, ausgehend vom errechneten Jahreseinkommen, auf den Monat runtergerechnet, einen nicht unerheblichen monatlichen Betrag fest.
    Bei der Berechnung des Einkommens wurde ein 25%iger Pauschsatz u.a. "für Schuldverpflichtungen" abgezogen und dem Schuldner belassen.
    Frage 1: Wenn er das zahlt, ist er dann hinsichtlich seines Einkommens wie ein Sch. mit Unterhaltsverpflichtung zu stellen?
    Frage 2: Ist ein Vorrang dieser Forderung vor den Forderungen der Masse erkennbar ? Danke euch !bc

  • Klar ist das Kind dann unterhaltsberechtigt, wenn der Schuldner zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird. Er erfüllt damit doch seine Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber.

  • Ein Vor- und Nachrangverhältnis entsteht doch nur, wenn beide den gleichen Teil beanspruchen, was hier wohl kaum der Fall sein dürfte wenn er für die Masse mit unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt wird. (wenn ich das richtig verstanden habe - hatte zunächst auch wie Rainer auf dem Schlauch gestanden)

  • Guten Morgen,

    nee, ist schon gut, wenn wir davon ausgehen, dass das Ganze Ausfluss der Unterhaltsverpflichtung ist, dann hat sich die Frage 2 erledigt. Ich war nur etwas irritiert, da die Berechnungen in den vorliegenden Bescheiden auf anderen Grundlagen beruhen als sie vielleicht für eine originäre Berechnung des Unterhalts angewandt werden. Ich nehme ihn also als unterhaltsverpflichtet und solange er diesen Heimkostenbeitrag zahlt, ist für mich nichts zu holen. Danke Euch,bc

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