11 RVG und EMA-Kosten

  • Ich habe einen 11er RVG Antrag, Beschluss bereits erlassen. Dieser kann nicht zugestellt werden, Empfänger laut PZU nicht zu ermitteln.

    EMA-Anfrag durch Gericht: Noch wie gemeldet, Erneute ZU ergebnislos.

    Nachricht von ZU an RA.

    Der macht nun erneute EMA, Ergebnis s.o. und will seine Kosten zugesetzt haben.

    Ob man den Anwalt von unserer EMA-Anfrag hätte unterricht müssen, lassen wir mal außen vor. Meine Frage:

    Fallen die Kosten für die EMA unter Kosten der Zustellung oder bleibt der Anwalt auf den Kosten sitzen gem. § 11 II RVG ?

    Und für den Fall, dass es sich um Zustellungskostne handelt:

    Ich kann die Kosten für die EMA-Anfrage ja nicht einfach auf den Beschluss draufsetzten, oder doch ?

  • Folgender Lösungsvorschlag:

    Der RA bekommt sowohl weitere ZU-Kosten als auch die Kosten der EMA-Anfrage. Da der Beschluss "steht", setze ich die danach angefallenen weiteren Kosten dergestalt fest, dass ich diese zusätzlich in die Vollstreckungsklausel der vollstreckbaren Beschlussausfertigung aufnehme. M.a.W.: Die Akte ist nach erfolgter Zustellung von der GSt. dem Rpfl. vorzulegen und dieser erteilt die Klausel selbst mit dem Zusatz: ...zuzüglich weiterer ... € angefallene ...kosten.
    Schon sind die weiteren Kosten berücksichtigt, ohne dass der Beschluss selbst angetastet werden muss.

  • das ist wie der Teufelskreis bei der Zustellung. a) Man müsste einen neuen Beschluß über die Zustellkosten fassen. Dieser müsste dann auch wieder zugestellt werden. Dadurch entstehen weitere Zustellkosten (weiter bei a)
    Solange der Beschluß noch keine Aussenwirkung hat, kann er noch geändert werden.

    P.S. Wenn ein Beschluß nicht zugestellt werden kann, macht ihr ne EMA? Das ist aber nett. :)

  • Folgender Lösungsvorschlag:

    Der RA bekommt sowohl weitere ZU-Kosten als auch die Kosten der EMA-Anfrage. Da der Beschluss "steht", setze ich die danach angefallenen weiteren Kosten dergestalt fest, dass ich diese zusätzlich in die Vollstreckungsklausel der vollstreckbaren Beschlussausfertigung aufnehme. M.a.W.: Die Akte ist nach erfolgter Zustellung von der GSt. dem Rpfl. vorzulegen und dieser erteilt die Klausel selbst mit dem Zusatz: ...zuzüglich weiterer ... € angefallene ...kosten.
    Schon sind die weiteren Kosten berücksichtigt, ohne dass der Beschluss selbst angetastet werden muss.



    Das ist ja toll. Auf die Idee wär ich nie gekommen. Und ist das selbst ausgedacht? Darf man das?:daumenrau

  • Wobei dann die Verzinsung der Zustellkosten nicht erfolgt. Da die Höhe für eine Zustellung bekannt ist, rechne ich sie zum KB hinzu (gem Antrag vom ... zzgl. xx,xx Euro vom Gläubiger erbrachte (ggf noch zu erbringende) Zustellkosten. ).

  • Dann musst Du aber über hellseherische Fähigkeiten verfügen, um vorher schon abschätzen zu können, ob der VFB erfolgreich zugestellt werden kann oder nicht. Übrigens kann man die Verzinsung in die Klausel ebenso aufnehmen.

    @ manoo:
    Um der Wahrheit die Ehre zu geben, ich weiß nicht, wer sich das mal ausgedacht hat, aber ich habe es vor langer Zeit bei dem LG von meiner Vorgängerin übernommen, wo ich diesen Weg mal in einer Akte mehr oder weniger zufällig entdeckt habe. Hat mir gut gefallen und so etwas behält man sich dann auch... ;)

  • Die Idee ist gut, ich frage mich aber auch, ob das so darf. Sozusagen Beschluss zu Ungunsten ohne rechtliches Gehör ?

    @Erzett: Der Beschluss ist von Amts wegen zuzustellen. Daher bemühen wir uns. Und mich wird wohl kein Anwalt als nett bezeichnen.

    Aber die EMA-Kosten würdet ihr als Kosten der Zustellung anerkennen ?

  • EMA-Kosten = notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, um zustellen zu können.
    Die von mir geschilderte Methode ist seit langer Zeit Usus bei uns und noch von keinem Gericht beanstandet worden. Im Gegenteil...

  • Ich muß nochmal auf das Thema zurückkommen.
    Habe jetzt das gleiche Problem mit einem bereits erlassenen Vollstreckungsbescheid.
    Der konnte nicht zugestellt werden.
    Die Antragstellervertreter haben umfangreich recherchiert und wollen jetzt die Kosten dafür mit aufgenommen haben.

    Die Lösung von 13, die mir so gut gefallen hat, funktioniert ja hier wohl nicht, weil der VB ja keine Klausel braucht.:gruebel:

    Den VB einfach ändern kann ich ja wohl auch nicht.:gruebel: :gruebel:

    Was nun?:gruebel: :gruebel: :gruebel:

  • Och, das ist bei mir einfach: Ich habe noch den bundeseinheitlichen Papiervordruck für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren. Da kann ich das unten einfach drunter schreiben, ist extra Platz für da......:teufel: .

  • Hier noch ein kleiner Beitrag von mir zum Thema: nicht zustellbar trotz EMA.
    Falls nochmal die gleiche Anschrift genannt wird und ZU beim zweiten Versuch wieder "als unbekannt verzogen" od. sonst. zurückkommt, haben wir noch nen Feld für ne neue EMA: "Auskunft aus dem Melderegister genügt nicht".
    Dann schicken die nämlich jemanden vorbei und lassen das überprüfen. Das hat schon sher oft was gebracht.

    Wieso kosten bei Euch die EMA´s was?

  • Mich würden sie nix kosten. Ich mach aber keine EMA, sondern die Prozeßbevollmächtigten, Beibringungsgrundsatz, ZPO...:teufel:



    Eben ...

    Und dann gibt es auch noch die Anschriftenprüfung durch den Gelben Riesen. Auch der kostet was und auch diese Kosten setze ich zu.

  • JA, aber wie????????:confused: :confused: :confused:
    Bei einem bereits erlasseenen VB?



    Nein, ich habs von der Festsetzung nach 11 RVG.

    Aber auch beim VB sollte es doch eigentlich kein Problem sein. da der VB dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde kannst Du doch in der "Kostenzeile" hinzufügen "zzgl. EMA-Anfrage 7,50 €".

    Grisu

  • Eben ...

    Und dann gibt es auch noch die Anschriftenprüfung durch den Gelben Riesen. Auch der kostet was und auch diese Kosten setze ich zu.

    diese 0,72 € hab ich noch nie geltend gemacht, aber gut zu wissen :D

  • Zum Zusetzen beim VB:Wegen der fehlenden Klausel geht es wie beim KFB/VFB tatsächlich nicht. Da noch keine Zustellung erfolgt ist, kann aber mittels der schon erwähnten Zusatzzeile bequem zugesetzt werden. Allerdings wird es beim 3. Mal langsam eng... :D

    Alternativ bliebe nur die Änderung schon bestehender Zahlen, was in meinen Augen noch unsauberer sein würde.

    Umständlich ist ein Zusatzblatt mit dem Vermerk: "Hinzu kommen weitere...", das dann wieder mit dem VB zu verbinden wäre.

  • diese 0,72 € hab ich noch nie geltend gemacht, aber gut zu wissen :D



    Tja, viel Kleinvieh macht bekanntlich auch viel Mist.

    Lustig finde ich es immer dann, wenn auf der einen Seite auf diesen Centbeträgen rumgerietten wird, dafür aber mal eben eine 0,5 Terminsgebühr (WEG) zu wenig beantragt wird oder man es nicht schafft, den Streitwert richtig aus dem Beschluss in den Kostenfestsetzungsantrag zu übertragen ...:gruebel::teufel:

  • Originalton eines RA aus dem Ruhrpott, gerade gestern am Telefon gehabt:

    Was? Ein § 495a-Urteil löst eine 1,3 Gebühr aus? Da habe ich ja schon über ein Jahr eine Menge Geld verschenkt... :sagnix:

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