Eintragung Sondernutzungsrechte

  • Muss bei Bildung von WEG im Grundbuch eingetragen werden, das Sondernutzungsrechte vereinbart wurden oder reicht Bezugnahme auf die Bewilligung?
    Wir Kollegen sinmd unterschiedlicher Meinung und können uns nach dem Lesen von Schöner/Stöber RD 2915 nicht einigen.
    Danke

  • Bezugnahme genügt, ein ausdrücklicher Hinweis (z.B. "SNR ist zugeordnet/vereinbart.") wird aber empfohlen.
    (K/E/H/E, Eickmann, 6. Aufl., Randnummer 7 zu § 3 WEGBV)


    (-- Wir tragen diesen Satz ein und einen Klammerzusatz, worum es sich grob handelt.)

  • Es reicht eine Bezugnahme auf die Bewilligung. Wir halten es bei uns so, dass wir dann das Sondernutzungsrecht extra, ausdrücklich aufführen, wenn es für die Beteiligten "wichtig bzw. werthaltig" ist, z.B. einen Stellplatz oder eine Gartenfläche, aber dies ist wohl Geschmacksache.

  • Schöner/Stöber RD 2915



    In der Fußnote 192 sind die Nachweise. Schon toll, wie sich das verändert hat. Früher war man der Ansicht, man dürfe die Sondernutzungsrechte nicht ausdrücklich eintragen, weil diese ohnehin zum Inhalt des Sondereigentums zählen, und eine weitere Erwähnung im Eintragungstext somit überflüssig sei. Dann hat das LG Köln gemeint, daß eine allgemeiner Vermerk in der Art von "Sondernutzungsrechte sind vereinbart" nicht zu einer Überfüllung des Grundbuchs führen würde und die Eintragung zumindest insoweit zulässig wäre. Und wenn man heute die Sondernutzungsrechte nicht in in gleicher Weise wie das Sondereigentum einträgt, wird das umgehend von den Notariaten moniert.

  • Es reicht eine Bezugnahme auf die Bewilligung. Wir halten es bei uns so, dass wir dann das Sondernutzungsrecht extra, ausdrücklich aufführen, wenn es für die Beteiligten "wichtig bzw. werthaltig" ist, z.B. einen Stellplatz oder eine Gartenfläche, aber dies ist wohl Geschmacksache.



    Bitte nicht Geschmackssache.

    Noch nach altem WEG war es oft sehr mühsam und schwierig nachträgleiche über Beschluss gefasste Sondernutzungsrechte zu erkennen.

  • Das OLG ZW (28.02.2007, 3W22/07) hat eine Beschwerde, mit der eine klarstellende Ergänzung des Vermerks: "Sondernutzngsrechte sind gebildet" versucht wurde, zurückgewiesen.
    ..



    Die Entscheidung ist im Rpfleger 9/2007, 460 = RNotZ 6/2007, 280 = ZMR 2007, 490 u. a. veröffentlicht. In den Gründen ist ausgeführt, dass auch die Meinung vertretenh werde, dass wegen der besonderen Bedeutung des SNR diese im Eintragungstext selbst schlagwortartig zu benennen seien (OLG München, FGPrax 2006, 245/246 u.a.), wo hingegen in Teilen des Schriftums vertreten werde, dass wegen des durch das RegVBG geänderten § 44 II GBO lediglich die Bezugnahme angezeigt sei. Dass die Bezugnahme nach § 7 III WEG reicht, wird auch vom OLG Ffm, B. v. 16.04.2007, 20 W 290/05 = NZM 2008, 214 , so gesehen.
    Wir verfahren hier nach der Entscheidung des OLG Mäünchen, FGPax 2006, 245/246.

    Uhualt spricht einen Umstand (Zuweisung von SNR durch Beschlussfassung) an, der im GB nicht zum Ausdruck käme, da Beschlüsse -auch bei Öffnungsklausel, die allein die Begründung eines SNR im Beschlusswege zuließe- nicht eintragungsfähig sind (OLG München, B. v. 13.11.2009, 34 Wx 100/09 = NZM 2010, 49 FGPrax 2010, 16 = NJW 2010, 450 = DNotZ 3/2010, 196

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich greife das Thema nochmal auf.

    angenommen, man hat 10 Einheiten, aber nur einem Sondereigentümer wird auch ein SNR eingeräumt. Man schriebe dann im diesem Grundbuch: „Es besteht ein Sondernutzungsrecht“. Kann man das bei den anderen 9 Einheiten dann einfach weglassen? Schöner/Stöber spricht sich ja dafür aus, den Ausschluss der anderen Sondereigentümer jeweils in deren Grundbücher zu verlautbaren...

  • Bei Neuaufteilung käme bei mir in alle Blätter "Ein Sondernutzungsrecht ist vereinbart". Das BV bei Neuaufteilung sieht bei mir bis auf das Sondereigentum immer in allen Blättern gleich aus.

  • Die meisten bei uns tragen die Zuweisung beim begünstigten WE ausdrücklich ein: "Sondernutzungsrecht an dem TG-Stellplatz Nr. 1 der hier vorgetragenen Einheit zugewiesen" und in alle anderen Blätter dieses: "Sondernutzungsrechte sind vereinbart". Müssen tut man beides nicht.

    OLG München Urteil vom 12.09.2006 – 32 Wx 133/06:
    Für die Eintragung eines Sondernutzungsrechtes genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung in der Teilungserklärung (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 2915 unter Hinweis auf Fußnote 176 m.w. Nachw.). Lediglich im Interesse der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs kann es ratsam sein, das Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums kenntlich zu machen. Praktische Gründe sprechen dafür, die jeweils zum Inhalt des Sondereigentums erhobenen Sondernutzungsrechte durch einen kurzen, aber trotzdem aussagekräftigen Eintragungsvermerk im Bestandsverzeichnis anzudeuten. Derartige Vermerke werden zum Teil sogar empfohlen und finden sich häufig in der Grundbuchpraxis. Ein Anspruch der im Grundbuch eingetragenen oder einzutragenden Berechtigten auf einen solchen Eintrag gibt es jedoch nicht, weil der Wortlaut der Eintragung im Ermessen des Rechtspflegers steht und eine Eintragung, die eine zutreffende Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung enthält, ebenfalls nicht unrichtig ist (vgl. OLG Hamm und OLG Köln Rpfleger 1985, 109 und 110).

    OLG München Beschluss vom 13.10.2016 – 34 Wx 185/15:
    Die Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen Nrn. 26–40 als Form der Gebrauchsregelung gemeinschaftlichen Eigentums (§§ 10 II 2, 15 I WEG) wurden mit der Eintragung des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 13 wirksam durch Bezugnahme auf die Teilungserklärung vom 1.4.1992 mit dinglicher Wirkung (vgl. §§ 10 III, 7 III WEG) begründet (OLG Zweibrücken, NJOZ 2007, 2434 = Rpfleger 2007, 460; OLG München, FGPrax 2006, 245). Zwar wird wegen der Bedeutung der Sondernutzungsrechte ihre ausdrückliche Erwähnung im Grundbucheintrag für wünschenswert gehalten; aus Rechtsgründen erforderlich ist deren Nennung jedoch nicht (Senat, ZWE 2013, 404 = BeckRS 2013, 11716; vgl. Hügel/Kral, WEG, Rn. 65).

  • Wenn man in unserem Programm Folia/EGB die entsprechenden Felder befüllt, so erscheinen die Sondernutzungsrechte bei der jeweils berechtigten Einheit. Bei den Einheiten ohne Sondernutzungsrecht erscheint kein Hinweis. Die meisten Sachbearbeiter (ich auch) belassen es dabei. Der Erkenntnisgewinn im eigenen BV zu lesen, dass andere Einheiten Sondernutzungsrechte besitzen ist gering. Wer es genau wissen will muss ohnehin die Teilungserklärung ansehen.

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