Notar in Frankreich

  • Ich prüfe gerade eine Genehmigungserklärung, die von einem französischen Notar unterschriftsbeglaubigt wurde. Kann mir jemand sagen, ob ein fränzösischer Notar ein Dienstsiegel führt, da die Erklärung nicht gesiegelt wurde. Es wurde lediglich ein Adressstempel beigedrückt.

  • Im Verhältnis zwischen der BR Dtl. und Frankreich ist keinerlei Echtheitsnachweis (also Apostille oder Legalisation) erforderlich. Dennoch muss der Notar die gleichen Anforderungen wie hier erbringen und selbstverständlich sein Siegel beisetzen.Aber schau vielleicht nochmal genau; die ausländischen Siegel sind manchmal als Prägesiegel ins Papier gedruckt und erst beim zweiten Hinschauen erkennbar.

  • Wie Carsten 369. "Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Staat keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit." (Artikel 1 des Abkommens zum deutsch-französischen Urkundsverkehr; BGBl. 1974 II S. 1074 ff). Nach Artikel 2 und 4 zählen Unterschriftsbeglaubigungen durch einen Notar zu den öffentlichen Urkunden. Also muß der französische Notar auch sowas wie ein Siegel haben.

  • Vielen Dank für die Antworten. Da mir das Original der Erklärung vorliegt und nicht lediglich eine gefertigte beglaubigte Kopie des Vollzugsnotars ist klar erkennbar das weder Prägesiegel noch Farbsiegel vorliegen. Werde dies nachholen lassen.

  • Französische Notare haben ein (optisch sehr gelungenes) Siegel, dass auch für das deutsche Verfahren anzubringen ist. Im Gegensatz zum deutschen Recht müssen französische Notare allerdings bei einer Vertretungsbescheinigung nur die Einsichtnahme ins Register und den Statuten bescheinigen, nicht aber den Zeitpunkt.

    Gruß
    Saubär

  • Da liegt mir jetzt auch so eine französische Löschungsbewilligung vor:

    Es ist ein zweiseitiges und zweisprachiges Dokument. Die erste Seite hat einen Briefkopf der Bank (französiche Filiale einer englischen Bank) und es steht schlicht da

    "im Grundbuch von x ist eine Grundschuld über X Millionen eingetragen. Wir bewilligen die Löschung dieser Grundschuld."

    (Gläubigerin nicht genannt). Darunter eine Unterschrift, die vom fraz. Notar samt Siegel beglaubigt ist.

    Die zweite Seite ist eine "Beglaubigung und Bestätigung der Bevollmächtigung":

    "Ich Notar beglaubige die vor mir am ...geleistete Unterschrift von ....(wie Seite 1)....ausgew..... und bestätige nachfolgende Vertretungsverhältnisse:

    Ich Notar erkläre aufgrund Einsicht in die Unterlagen, die als Urschrift bei mir hinterlegt wurden und in der Urkundenrolle vom.... eingetragen wurden, dass Herr X die erforderlichen Befugnisse und Handlungsfähigkeit im Namen des Begünstigten hat, um diese Löschungsbewilligung abzugeben" Siegel UnterschriftMüsste nach dem oben gesagten eigentlich ausreichen, oder?

  • Herzlichen Dank für den Hinweis! Das steht im Widerspruch zu Saubärs Beitrag oben, der immerhin im "Grenzgebiet" wohnt; vielleicht hat sich aber seit 2008 auch dort was geändert, so wie bei uns.

    Diese Löschungsbewilligung wurde mir zusammen mit einer Beschwerde gegen meinen Zurückweisungsbeschluss vorgelegt (Löschungsantrag wurde zurückgewiesen, weil Recht für französischen Zweigniederlassung eingetragen ist, aber von der deutschen Zweigniederlassung zur Löschung bewilligt wurde).

    Muss ich jetzt wieder erst einen französischen HR - Auszug per Zwischenverfügung anfordern, oder der Beschwerde nicht abhelfen?

  • Jetzt legt er mir eine Löschungsbewilligung vor, die der Prokurist A der deutschen Zweigniederlassung (als (englische) X-Bank plc, Niederlassung Berlin eingetragen), unterzeichnet hat.

    Die zu löschende Grundschuld ist für die französische Zweigniederlassung eingetragen.

    (Im Register stehen noch andere Prokuristen mit dem Zusatz "beschränkt auf Zweigniederlassung". Bei A steht das nicht.)

    Würde euch das reichen?

  • Schwierig, weil das englische Recht die Prokura offenbar nicht kennt.

    Wachter führt im BB 2005, 1289 ff aus:

    „ 2. Prokura
    Das englische Recht kennt das Rechtsinstitut der Prokura nicht. Gleichwohl erscheint es zulässig, für die inländische Zweigniederlassung der englischen private limited company einen Prokuristen zu bestellen (vgl. § 50 Abs. 3 HGB). Die Prokura richtet sich dann nach deutschem Recht und ist auf die inländische Zweigniederlassung beschränkt. ….“


    Besteht diese Beschränkung der Prokura jedoch auch ohne entsprechenden Zusatz nur für die Geschäfte der deutschen Zweigniederlassung der englischen Handelsgesellschaft, dann dürften die Grundsätze anzuwenden sein, die sich aus Rz. 15 des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts, 2. Senat, vom 14.11.2001, 2 K 138/98, 2 K 139/98, 2 K 138/98, 2 K 139/98 = EFG 2002, 996-997, ergeben. Dort ist ausgeführt:

    ..“Die nach § 50 HGB beschränkte sog. Filial- oder Niederlassungsprokura erstreckt sich nur auf Geschäfte, die der Betrieb der konkreten Niederlassung mit sich bringt (Münchener Kommentar-Lieb/Krebs, HGB § 50 Rdnr. 13). Die Vertretungsbefugnis ist auf den Wirkungskreis der Zweigniederlassung beschränkt (BGH-Beschluss vom 21. März 1988, II ZB 69/87, NJW 1988, 1840). Sie berechtigt weder zur Vertretung der Klägerin (im Ganzen) noch zur Vertretung anderer Zweigniederlassungen der Klägerin (§ 50 Abs. 3 HGB i.V.m. § 126 HGB). Die Prokura beschränkt sich auf Geschäfte, die über die Niederlassung und auf deren Rechnung abgewickelt werden…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank! Dann müsste die Registereintragung ("beschränkt auf Zweigniederlassung") aber falsch bzw. überflüssig sein.

    Vielleicht läßt das OLG im Beschwerdeverfahren ja die Bestätigung des französischen Notair gelten. Man muss ja davon ausgehen, dass auch ausländische Notare nur innerhalb ihrer Amtsbefugnisse handeln, bzw. nur das tun, was nach französischen Recht zulässig ist.
    (auch wenn wir wissen, dass das (auch) bei den deutschen Notaren nicht immer so ist)

  • Wobei es bei einer Bank noch komplizierter werden dürfte (aus Boos/Fischer/Schult-Mattler § 53 KWG Rn 60):

    "Nach Satz 1 bestellte geschäftsführungsbefugte Personen gelten gem. Satz 2 als Geschäftsleiter der Zweigstelle. Dies ist wiederum eine Fiktion, die an die Fiktion der Verselbstständigung der Zweigstelle anknüpft. Die Geschäftsleiter sind keine Organe des ausländischen Unternehmens. Handelsrechtlich werden sie über eine auf die Zweigstelle beschränkte befreite Prokura oder Handlungsvollmacht (§§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 3, 54 Abs. 2 HGB) verfügen. Sie sind gem. Satz 3 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 13 d bis 13 g HGB)."

    PN an Saubär? :gruebel:

  • Vielen Dank! Dann müsste die Registereintragung ("beschränkt auf Zweigniederlassung") aber falsch bzw. überflüssig sein.

    ..

    Ich vermute aber mal, dass es in Deutschland mehrere Zweigniederlassungen gibt, so dass der Zusatz schon noch Sinn macht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hänge mich hier mal an.

    Ich habe eine Genehmigung eines Kaufvertrages vorliegen. Die Unterschriftsbeglaubigung ist von einem französischen Notar erfolgt. Da sich aus der vorliegenden Urkunde nicht ergibt, ob bzw. inwieweit sich der Notar Gewissheit über die Person des Genehmigenden verschafft hat, habe ich dies beanstandet (§ 10Abs. 3 BeurkG). Ich wurde nun von dem, den Kaufvertrag beurkundenden deutschen Notar gebeten, meine Meinung zu überprüfen. Ein Erfahrungssatz des intern. Rechtsverkehrs spreche dafür, das ausländ. Notare die für sie maßgeblichen Zuständigkeits - und Formvorschriften beachten und von der Echtheitsvermutung ausgegangen werden kann.

    Wie seht ihr das ?

  • Hatte ich jetzt auch. Die französischen Notare scheinen zu den Personalie wohl grundsätzlich keine Angabe zu machen. Ich habe es geschluckt, aber nur weil die Dame mit einer "lesbaren" Unterschrift unterschrieben hat und es nur um ein par qm Acker ging.

  • Davon abgesehen betrifft § 10 Absatz 3 BeurkG die Niederschrift, also die Beurkundung.

    Allerdings gilt die Vorschrift bei der Unterschriftsbeglaubigung entsprechend (§ 40 Absatz 4 BeurkG).

    Beide Vorschriften gelten aber nur für den deutschen Notar.

    Bei einem ausländischen Notar richten sich die Anforderungen nach dem ausländischen Recht.

    Zu einer Unterschriftsbeglaubigung durch einen belgischen Notar lautet der Leitsatz des Beschlusses des LG Darmstadt 26. Zivilkammer vom 29.11.2007, 26 T 178/07 = MittBayNot 4/2008, 317
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2008_4.pdf

    „Es ist unschädlich, wenn eine Urkunde, die zweifelsfrei von einer dem deutschen Notar gleichwertigen ausländischen Urkundsperson stammt, keinen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 BeurkG erfüllenden Beglaubigungsvermerk enthält. Es genügt, wenn sich die Beglaubigung nach dem Recht des Staates richtet, in dem sie vorgenommen worden ist“.

    In die gleiche Richtung geht der Beschluss des SchlHolst OLG 16. Zivilsenat vom 21.05.2010, : 16 W 38/10, dort: Schweiz, Kanton Zug („Stammt ein Beglaubigungsvermerk zweifelsfrei von einer dem deutschen Notar gleichwertigen ausländischen Urkundsperson und sind alle Voraussetzungen des dort geltenden Rechts erfüllt, ist es unschädlich, wenn abweichend von § 40 Abs. 3 BeurkG nicht vorgesehen ist, dass in dem Vermerk angegeben werden soll, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist“).

    Wie Hertel im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 129 BGB RN 158a ausführt, begnügen sich die Notare in Frankreich und Belgien vielfach mit dem bloßen Stempel „Certification“ („Beglaubigung“) oder „Certification de signature“ („Unterschriftsbeglaubigung“) und der Unterschrift des Notars, wobei nicht einmal die Personalien des Beteiligten vom Notar selbst in seinen Vermerk aufgenommen werden (weil das dortige Beurkundungsrecht die Unterschriftsbeglaubigung als eigene Form nicht kennt).

    Die Unterschriftsbeglaubigungen von Notaren des lateinischen Notariats werden als gleichwertig anerkannt (s. Ludwig in jurisPK-BGB Band 1, 8. Auflage 2017, Stand 19.05.2017, § 129 RN 27).

    Wie das LG Darmstadt ausführt, gilt die Vermutung dafür dass Notare die für sie maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten umso mehr für Urkundspersonen solcher Staaten, bezüglich derer durch bilaterale Übereinkommen auf die Erfordernisse einer Legalisation oder Apostille verzichtet wird. Das ist bezüglich Frankreich der Fall (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. September 1971 (BGBl. 1974 II, S. 1100) - seit 24.01.1965 auch Haager Übereinkommen (BGBl. 1966 II, S. 106), s. oben #3 und
    https://www.dnoti.de/medien/53e61fa…_2018_01_18.pdf

    Im Falle des LG Darmstadt war allerdings die über dem Beglaubigungsvermerk stehende Unterschrift lesbar.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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