Sollstellung der Kosten nach Ende der WVP

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:

    Stundung der Verfahrenskosten bis Ende der Wohlverhaltensperiode. Somit sind mit Erteilung der RSB die Kosten nicht mehr gestundet. Wir haben es bei und dann immer so gemacht, dass wir dem Schuldner im Jahresrythmus überprüft haben um nachzufragen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und er die gestundeten Verfahrenskosten zurückzahlen kann ( vgl. PKH-Überprüfung gem. § 120 Abs. 4 ZPO ).

    Jetzt habe ich von anderen Gerichten gehört, die nach Erteilung der RSB alle Kosten dem Schuldner gleich zum Soll (ohne Anhörung) stellen. Evtl. Ratenzahlung sind dann über die Gerichtskasse abzuwickeln.

    Wie seht ihr das ? Ist das möglich bzw. kennt ihr die vorgehensweise.

    Vielen Dank für Eure Antworten !!:)

    lg

  • Bei uns erfolgt die Anhörung zur Verlängerung der Kostenstundung mit Anhöhrung zur Erteilung der RSB.

    Dann entweder

    a) Verlängerung der Kostenstundung und Akte weglegen. (Manche Kollegen lassen sich die Akte aber auch noch auf 4 Jahre verfristen. Angeblich wegen der "Pepsi"-Zahlen, aber das kann ich nicht so ganz verstehen.)

    b) oder aber Kosten zum Soll. Alles weitere dann über die Gerichtskasse.

  • Wir handhaben es wie folgt (mittlerweile):

    1. Erst mal schauen, ob der Schuldner überhaupt noch jemals eventuell Vermögen haben könnte. Wenn nein, schlage ich die Kosten nieder (eher selten)

    2. Falls Schuldner nicht unter 1. fällt: Sollstellung geht raus. Sollte sich Schu bei LJK melden wegen Raten etc. verweisen die auf uns bzw. leiten etwaige durch den Schuldner bereits eingereichte Schriftstücke mit der Bitte um Prüfung wegen § 4 b Inso an uns weiter.

  • So weit so gut.
    Allerdings weise ich die Verlängerung der Stundung mit Beschluss zurück, wenn ich keinen oder einen nicht ausreichend begründeten Antrag kriege.
    Ist der Beschluss rechtskräftig, brauche ich nie wieder neu anfangen mit Überprüfung und Sollstellungslöschung bei verspäteten Antrag.

  • So weit so gut.
    Allerdings weise ich die Verlängerung der Stundung mit Beschluss zurück, wenn ich keinen oder einen nicht ausreichend begründeten Antrag kriege.
    Ist der Beschluss rechtskräftig, brauche ich nie wieder neu anfangen mit Überprüfung und Sollstellungslöschung bei verspäteten Antrag.



    Zu diesem Thema gibt es ja noch einen Thread, wenn aufgefordert wird einen Antrag zu stellen und der kommt erst, nachdem die Sollstellung raus ist.

  • Rechtlich gibt es doch zwischen PKH im Zivilverfahren und Kostenstundung in der InsO einen wesentlichen Unterschied: Wenn einmal PKH gewährt ist, kann diese nur in bestimmten Fällen, wie z. B. nach Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 120 IV ZPO abgeändert oder aufgehoben werden. Daher ist vor einer Änderung oder Aufhebung eine Überprüfung dieser Verhältnisse notwendig. Wenn Kostenstundung gewährt ist, endet diese automatisch mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Die angefallenen Kosten können ohne Überprüfung zum Soll gestellt werden.

    Weil diese Sollstellung aber für viele der betroffenen Schuldner sehr überraschend käme, machen wir nach Erteilung der Restschuldbefreiung zuerst ein Schreiben an den Schuldner. In diesem weisen wir auf die Rechtslage hin, also dass die Kostenstundung beeendet ist, ihm die Kosten grundsätzlich zum Soll gestellt werden, er aber einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung mit Nachweisen über Vermögen und Einkommen stellen kann, am besten mit Ratenzahlungsvorschlag. Wenn dann (wie meistens) innerhalb der Frist kein solcher Antrag kommt, stellen wir zum Soll. Kommt danach ein solcher Antrag bzw. Antrag auf Ratenzahlung verweisen wir stur an die LOK. Wenn doch ein solcher Antrag innerhalb der von uns gesetzten Frist kommt, wird von uns entsprechend der Einkommensgrenzen für PKH je nach Einkommen des Antragstellers entweder Stundung ohne Zahlungsverpflichtung verlängert, Ratenzahlung gewährt oder der weitere Stungsantrag zurückgewiesen. Dabei machen selbst viele von denen die Stundungsverlängerung ohne Ratenzahlungsverpflichtung bekommen könnten, einen Ratenzahlungsvorschlag, dem wir dann selbstverständlich stattgeben.

  • Wenn dann (wie meistens) innerhalb der Frist kein solcher Antrag kommt, stellen wir zum Soll. Kommt danach ein solcher Antrag bzw. Antrag auf Ratenzahlung verweisen wir stur an die LOK.



    Das Problem haben wir auch öfters. M. E. muss man dies dann als Erinnerung gegen die Kostenrechnung auslegen. Ich habe aber nun mal einen Antrag, nach Sollstellung, auf Verlängerung der Kostenstundung zurückgewiesen. Es kam Beschwerde und die ging letzte Woche hoch zum LG. Mal sehen was da passiert.

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