Auflassung an GbR mit GmbH i.Gr.

  • Das Grundstück wird an eine GbR aufgelassen, die sich in dem Kaufvertrag, zu dem alle Gesellschafter erschienen sind, zu den gesetzlichen Bedingungen gründet. Es wird Einzelgeneralvollmacht für jeden Gesellschafter erteilt. Auflassungsvormerkung (AV) zu Gunsten der GbR ist beantragt. Soweit kein Problem.

    Mitglied der GbR ist die XY-GmbH i.Gr.. Der Notar bescheinigt, dass die GmbH zu seiner UR-Nr. gegründet wurde mit dem im Urkundsvorspann genannten Sitz. Geschäftsführer sei X, der mit Einzelvertretungsbefugnis ausgestattet sei.

    Ich denke nun, dass der Notar keinen Urkundsinhalt bescheinigen kann und mir deshalb sämtliche Gründungsdokumente samt Handelsregisteranmeldung vorgelegt werden müssen.

    Des Weiteren könnte ich dann nach Erledigung die AV eintragen. Ein Finanzierungsrecht wäre auch kein Problem, da die GbR Vollmacht erteilt hat.

    Nur wenn es dann an die Eigentumsumschreibung geht und ich im Register sehe, dass die GmbH eingetragen ist, kann ich ja nicht mehr die GmbH als i.Gr. eintragen, sondern trage die GmbH als Gesellschafterin ein; es hat ja kein Gesellschafterwechsel stattgefunden.

    Also alles - bis auf die Gründungsnachweise der GmbH - kein Problem, oder ?

    Wobei ich die Gründungsnachweise erst benötige, wenn ich den Antrag auf Auflassung bekomme, so dass ich die AV jetzt einzutragen gedenke.

    Einmal editiert, zuletzt von Opc (20. August 2010 um 14:16) aus folgendem Grund: Sachverhalt ergänzt.

  • Der Notar kann - hier nach § 20 BNotO - nur Tatsachen bescheinigen, also letztlich den dortigen Urkundeninhalt abschreiben, aber keine rechtliche Würdigung wie im Rahmen des § 21 BNoto vornehmen.

    Dann: XY-GmbH i.Gr. = GbR; müssen da nicht nach § 47 II GBO deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden?

    Die Vollmachtserteilung durch die GbR hängt nun davon ab, wann die XY-GmbH i.Gr. gegründet würde. Da das offenbar nicht der Grundstückserwerbsvertrag ist, sehe ich da schwarz (für die spätere Auflassung übrigens auch) - außer, die dereinst eingetragene GmbH genehmigt das alles nach (wie in meinem KG-Limited-Fall). Danach kann man schauen...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ...Dann: XY-GmbH i.Gr. = GbR; müssen da nicht nach § 47 II GBO deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden?

    Die Vollmachtserteilung durch die GbR hängt nun davon ab, wann die XY-GmbH i.Gr. gegründet würde. Da das offenbar nicht der Grundstückserwerbsvertrag ist, sehe ich da schwarz (für die spätere Auflassung übrigens auch) - außer, die dereinst eingetragene GmbH genehmigt das alles nach (wie in meinem KG-Limited-Fall). Danach kann man schauen...



    zu 1. Absatz: ups, eigentlich schon...

    zu 2. Absatz: die GmbH wurde durch Urkunde zwei Wochen vor dem Kaufvertrag gegründet.
    Aber dann kann sich die GmbH-Gründungs-GbR doch auch schon wieder verändert
    haben, oder ? Also doch kein Raum für die AV !?

  • Die GmbH i.Gr. (= Vorgesellschaft) ist doch sogar grundbuchfähig, d. h. für sie kann eine Vormerkung eingetragen werden. Weshalb soll es dann nicht möglich sein, sie als Gesellschafterin der GbR einzutragen?

    Auf die Vorgesellschaft sind die Regeln der GmbH anwendbar, soweit diese ihre Eintragung nicht voraussetzen. Rechte und Pflichten der Vorgesellschafter gehen mit Eintragung auf die GmbH über.

    Nach Entstehen der GmbH, also nach Eintragung im Handelsregister, müsste m.E. das Grundbuch dahingehend zu berichtigen sein, dass bei einem der GbR-Gesellschafter, der GmbH, der Name berichtigt wird, indem „i.Gr.“ entfällt.

    Es müsste doch unerheblich sein, dass die Vorgesellschaft eine GbR ist. Die Gesellschafterstellung bei der GbR hat doch die GmbH inne und nicht deren Gesellschafter. Die Gesellschafter einer GmbH erscheinen weder im Handelsregister noch sind sie in das Grundbuch einzutragen.

  • Das ist eben genau die Frage. Erstmals sind hier (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…G-in-Gr%FCndung) Zweifel laut geworden, ob die bisherigen Grundsätze für Gesellschaften in Gründung noch fortgelten können (vgl. #4 und ab #17). Und da die Vor-GmbH unzweifelhaft eine GbR ist und § 47 II zwingende Regeln zu deren Eintragung vorgibt... (und je nach Fall natürlich auch die Vertretungsproblematik usw. - das übliche halt).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ist eben genau die Frage. Erstmals sind hier (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…G-in-Gr%FCndung) Zweifel laut geworden, ob die bisherigen Grundsätze für Gesellschaften in Gründung noch fortgelten können (vgl. #4 und ab #17). Und da die Vor-GmbH unzweifelhaft eine GbR ist und § 47 II zwingende Regeln zu deren Eintragung vorgibt... (und je nach Fall natürlich auch die Vertretungsproblematik usw. - das übliche halt).


    Bei dieser Diskussion kommt es mir wieder so vor, als sollte das Rad neu erfunden werden...

    War denn die Vor-GmbH in den Zeiten vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR etwas anderes als heute? Wohl kaum! Laut "Meikel" ist sie ein eigenständiges "Rechtsgebilde" mit eigenen Rechten und Pflichten (§ 47 GBO Rn. 88).
    Wenn die Vor-GmbH (nicht zu verwechseln mit der Vorgründungsgesellschaft) aber doch eine GbR sein sollte, dann muss sie es früher auch schon gewesen sein. Und dann hätte auch der frühere 47 GBO greifen müssen, wonach die Berechtigten und das Gemeinschaftsverhältnis anzugeben waren. Kein Mensch hat das so gemacht, aber jetzt soll plötzlich alles ganz anders sein.

  • Dieser Einwand erweist sich als berechtigt, so dass ich meine Bedenken hinsichtlich der Kapitalgesellschaften im Gründungsstadium zurückziehe, sobald der Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde (s. a. Schöner/Stöber Rn. 987; Krafka/Willer Registerrecht Rn. 918, 919; Hügel/Kral GBO/Gesellschaftsrecht Rn. 7, 8).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ok., das bedeutet also, dass die GbR-Problematik keinen Einfluss auf die Vor-GmbH hat und man die Vor-GmbH im Grundbuch nach den althergebrachten Grundsätzen behandeln kann ?

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