Grundlage zur Löschung eines Widerspruchs

  • Ich habe folgenden Fall:

    2003 wurde das Grundstück von A auf B aufgelassen und das Grundbuch entsprechend umgeschrieben. 2007 meldete sich der Anwalt der geschiedenen Ehefrau des A und beantragte im Namen seiner Mandantin einen Widerspruch zugunsten der geschiedenen Ehefrau gegen das Eigentumsrecht des B einzutragen (zum Zeitpunkt der Umschreibung waren die beiden noch verheiratet). Dazu legte er einen Antrag auf einstweilige Verfügung und den daraufhin erlassenen Beschluss vor. Aus dem Antrag ergibt sich (kurz gefasst), dass nach Ansicht der Ehefrau der Übertragungsvertrag gem. § 1366 Abs. 4 BGB unwirksam ist und das Grundtsück zurückübertragen werden soll. In der einstweiligen Verfügung wurde das Grundbuchamt angewiesen, einen Widerspruch gegen das Eigentumsrecht des B einzutragen. Dies ist dann auch erfolgt.
    Nun beantragt der B die Löschung des Widerspruchs. Eine Löschungsbewilligung der Berechtigten (geschiedene Ehefrau des A) legt er nicht vor. Er gibt lediglich an, dass die Klage der Berechtigten zurückgewiesen wurde. Aus dem Urteil, welches ich eingesehen habe, ergibt sich lediglich, dass die Klage zurückgewiesen wurde. Zu dem eingetragenen Widerspruch wurde nichts gesagt.

    Nun meine Frage. Welche Möglichkeit hat der Antragsteller den Widerspruch löschen zu lassen ohne eine Löschungsbewilligung der Berechtigten vorzulegen? Ich habe schon rausgefunden, dass auch ein Unrichtigkeitsnachweis genügt. Aber wie soll der aussehen? Das Urteil, in dem die Klage zurückgewiesen wurde, dürfte meiner Meinung nach nicht ausreichen.

    Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt verständlich dargelegt.

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

  • Ich habe schon rausgefunden, daß auch ein Unrichtigkeitsnachweis genügt. Aber wie soll der aussehen?



    Hängt davon ab, wodurch die Unrichtigkeit i.S.d. § 22 GBO begründet wird. Die Klagezurückweisung wird dazu nicht genügen und auch sonst wird man sich da schwertun. Ohne entsprechende Aufhebung der einstweiligen Verfügung bleibt sonst nur die Bewilligung (§ 25 GBO).

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