Beschwer bei PKH-Versagung

  • Für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage beantrage ich vorab PKH mit der Begründung, der Schuldner habe einen Ratenzahlungsvergleich abgeschlossen, der nach Auslegungsgrundsätzen beide Titel (Urteil und KfB) erfasse, der Gläubiger drohe aber die ZwV aus dem KfB an.

    Die PKH wird versagt u. a. mit der Begründung, die Ausfolgung nur des Urteils habe erkennen lassen, dass man sich über die Kosten nicht verglichen habe. Nun ja, das kann man so sehen. Was mich jetzt aber wundert, ist, dass der PKH-Versagungsbeschluss die Bemerkung enthält "Beschwer 86,43 EUR".

    Wie kommt dieser Betrag zustande? Die Titel lauten insgesamt auf ca. 400,00 EUR.

  • Dann müsste ich den Richter, der den PKH-Versagungsbeschluss gefällt hat, fragen. Dieser Richter ist für derartige Anfragen nicht zugänglich. (Das ist kein Kommentar, sondern eine Feststellung.)

  • Kein vertrauter und vertrauensvoller Rpfl. in dessen Dunstkreis, der die Info herauskitzeln könnte?
    Ich kann Dir, ehrlich gesagt, nicht weiterhelfen. Ich hätte auch Gegs' Meinung vertreten ... aber das passt irgendwie ... gar nicht ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Da es ja um die Einstellung aus dem KFB ging, wenn ich das so richtig verstanden habe: Wie hoch war der denn ?

    Vielleicht hat er die Gebühren aus dem Wert genommen ?

  • Wie schon einer der Vorposter zutreffend schrieb: der Betrag passt zu keiner Gebührenstufe.

    Die Vollstreckungsgegenklage, die ich beabsichtigte und die ich im PKH-Verfahren als Entwurf einreichte, enthielt einen Fehler. In der Begründung wandte ich mich nur gegen die Vollstreckung aus dem KfB. Anfangs hatte ich die Unzulässigkeitserklärung aus dem Urteil und dem KfB vorgesehen. Beim Korrekturlesen fiel mir dann auf, dass natürlich die Klage nur gegen den KfB zu richten wäre, denn das Urteil war ja entwertet ausgefolgt. Also änderte ich den Klageentwurf, bevor ich ihn im PKH-Verfahren einreichte, in der Begründung entsprechend ab. Beim Klageantrag hatte ich aber irrtümlich das Urteil als Titel neben dem KfB noch mit drin. Konsequent lehnte das Amtsgericht PKH für die Klage z. T. mit der Begründung ab, aus dem Urteil drohe ja keine ZwV, z. T. mit der Begründung, der Teilzahlungsvergleich beziehe sich nicht auf den KfB, aus diesem könne also vollstreckt werden. Was den Streitwert (und damit den Beschwerdewert) betrifft, sind natürlich beide Titel von Bedeutung, denn der Klageantrag enthielt ja beides. Aber ich habe alle denkbaren Varianten (mit Zinsen, ohne Zinsen, nur KfB, Urteil mit KfB usw.) durchgespielt, ich komme auf den vom Richter festgesetzten Wert der Beschwer nicht.

  • Verrate uns doch einfach mal die genauen Zahlen...



    Es liegt doch auf der Hand, dass die bisherigen Vollstreckungskosten und Zinsen bei der Berechnung nicht in die vom Gericht verfügte minimale Beschwer eingeflossen sein können.

    Beide Titel sind ca. 15 Jahre alt. Das Urteil lautet - auf Euro umgerechnet - ohne Zinsen auf ca. 300,00 EUR, der KfB ohne Zinsen auf umgerechnet 100,00 EUR.

  • Ich könnte mir vorstellen, dass die Beschwer einem Prozentsatz der Gesamtforderung entspricht. Beispiel: Urteil über 332,15 EUR, KFB über 100,- EUR. 20 % davon: 86,43 EUR.
    Allerdings ist mir nicht klar, woher der Prozentsatz kommen soll.

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