PKH bei Umschulung

  • "Meine PKH-Partei ist an sich weder selbstständig noch unselbstständig tätig. Als Einkommen erhält der Betreffende lediglich Übergangsgeld der Rentenversicherung."

    :gruebel: Klar ist er tätig, nämlich als Umschüler, welche eine Qualifikation, Ausbildung zum Gegenstand hat. Von wem und was man dafür bekommt, ändert doch nichts an der Tätigkeit ! Umschüler können vielfältige unterhaltssichernde Leistungen beziehen, je nachdem, welche Voraussetzungen sie erfüllen, sie krank waren, arbeitslos etc. Dann entscheidet sich, aus welchem Topf es geht. Die Rentenversicherung ist es dann, wenn man nicht mehr in seinem ursprüngl. Beruf arbeiten kann, aber Aussicht besteht, wieder tätig zu sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ..

    Ergo dürfte er eher dem in der Entscheidung genannten Arbeitslosen gleichzusetzen sein, also kein Abzug des Freibetrages? :gruebel: (Ohne Umschulung würde er arbeitslos zu Hause sitzen.)

    ...

    Dann bist du auch einem Arbeitslosen gleich zu stellen, ohne Job würdest du auch arbeitslos zu Hause rum sitzen, wie eigentlich jeder.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • "Meine PKH-Partei ist an sich weder selbstständig noch unselbstständig tätig. Als Einkommen erhält der Betreffende lediglich Übergangsgeld der Rentenversicherung."

    :gruebel: Klar ist er tätig, nämlich als Umschüler, welche eine Qualifikation, Ausbildung zum Gegenstand hat. Von wem und was man dafür bekommt, ändert doch nichts an der Tätigkeit ! ....


    Nun ja, einen Arbeitsvertrag besitzt der Umschüler aber nicht.

    Nach deiner Aussage müsste man konsequenterweise auch Studenten bzw. Teilnehmern einer schulischen Berufsausbildung den Freibetrag zugestehen. Auch diese sind schließlich tätig. Ein Student erhält ggf. Bafög, während Teilnehmer einer schulischen Ausbildung sogar Schulgeld leisten.

    Nach der vom AG Esslingen zitierten Rechtsprechung des OLG Nürnberg sind Schüler und Studenten aber ausgeschlossen was den Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages betrifft.


    Übrigens bin ich immer noch auf der Suche nach den vollständigen Gründen des Beschlusses des OLG Nürnberg. Schon komisch, dass sich das in juris Langtext nennt, wenn fast keine Begründung veröffentlicht wurde. :(

  • Mehr als den Juris-"Langtext" habe ich jetzt auch nicht gefunden. Ich stimme dir zu, Frog, wirklich lang ist der nicht.

    Ich stelle Umschüler Erwerbstätigen gleich, aber ich bin in der Arbeitsgerichtsbarkeit und kann mich kommentarlos dem LAG Hamm anschließen. :nixweiss:
    Wobei ein Obergericht ein Obergericht ein Obergericht ist. Wir zitieren ja auch die ordentliche Gerichtsbarkeit. Und falls die ordentliche Gerichtsbarkeit von der unordentlichen abweichen will, kann man ja insoweit auch Rechtsfortbildung betreiben. :)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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