Verrechnung in WVP bei Verfahrenskostenvorschuss

  • Ein herzliches Hallo an alle Profis da Draußen, :D
    ich bin WVP-Neuling und habe folgende Frage:

    Es wurde im InsO-Verf. ein Verfahrenskostenvorschuss eingezahlt. InsO-Verf. aufgehoben, nun WVP-Verfahren. Es besteht hier nun ein Guthaben hinsichtlich der Gerichtskosten aufgr. des Verf.-Kostenvorschusses. Ich will nun den jährl. Bericht schreiben.
    Es sind keine Einnahmen in WVP erzielt worden. Darf ich Vorschuss auf TH-Vergütung mit Verf.-Kostenvorschuss verrechnen bzw. aus diesem Guthaben den Vorschuss von LJK verlangen?
    Weitere Frage:
    Angenommen es gäbe Einnahmen, muss ich zuerst den Vorschuss mit den Einnahmen verrechnen und danach erst mit dem Guthaben aus dem Verf.-Kostenvorschuss?
    Ich steh hier gerade auf dem Schlauch.....:gruebel:

    Ich hoffe, es kann mir jemand helfen!

    Danke
    WVP-Sachbearbeiter

  • Tja, da kommt die typische Juristen-Antwort: Es kommt darauf an - von wem der Vorschuss gezahlt wurde.

    a) vom Schuldner selbst: dann gehört er zur Masse und kann zur Kostendeckung herangezogen werden, wenn am Ende was übrig bleibt, wird das an die Gläubiger verteilt.

    b) von einem Dritten: Dann wird der Vorschuss in Anspruch genommen, soweit die Kosten des Verfahrens nicht aus der Masse gedeckt sind.

    Heißt also hier: Da bisher keine Einnahmen erzielt wurden, kann die Vergütung in beiden Fällen aus dem Kostenvorschuss entnommen werden. Wenn es später mal Einnahmen gibt, kann bei a) immer noch der Vorschuss (mit) in Anspruch genommen werden, bei b) gehen die Einnahmen vor - dann muss gegebenenfalls am Ende der WVP auch eine Rückzahlung auf den Vorschuss erfolgen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

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