Haftzuschlag bei Drogentherapie ?

  • Ja, ist mir auch schon aufgefallen, aber so steht das Az. drauf. Vielleicht läuft es so, dass jemand (z.B. der Herr Burhoff) die Entscheidung beim OLG anfordert mit der Frage, ob man s veröffentlichen darf?

  • [...]Zur Sache: Die Frage ist bei der Drogentherapie m.E. offen, m.E. aber im Sinne pro Zuschlag zu entscheiden, da der Mandant auch in den Fällen nicht tun und lassen kann, was er will, also Zugangserschwernisse für den RA bestehen. Beim offenen Vollzug geht die h.M. auch pro Zuschlag. [...]

    Ich denke, ich würde zum einen auf die richterliche Weisung, zum anderen ebenfalls auf die Zugangserschwernisse des Anwalts abstellen. Lediglich das Argument, die Einrichtung sei 'offen' und der Mandant könne jederzeit abbrechen, halte ich für nicht vertretbar. Es ist doch offensichtlich, dass ein (theoretisch motivierter) Patient in der Drogenentwöhnung nicht spontan die Einrichtung verlassen kann und die Arbeit des Anwalts dadurch erschwert ist. Zudem befand sich der Mandant aufgrund richterlicher Weisung dort und eben nicht, weil er sich das so ausgesucht hat... Gleich erstmal nach dieser ominösen Entscheidung gucken.

  • Es ist doch offensichtlich, dass ein (theoretisch motivierter) Patient in der Drogenentwöhnung nicht spontan die Einrichtung verlassen kann und die Arbeit des Anwalts dadurch erschwert ist.

    Das ist so nicht richtig. Der Patient kann jederzeit die Therapieeinrichtung verlassen. Falls nicht, gäbe es nicht so viele Abbrüche, die zum Widerruf der 35-BtmG-Zurückstellung führen. Gleiches gilt für Therapien, die, wie hier, aufgrund einer Bewährungsauflage erfolgen. Eine Therapieeinrichtung ist keine geschlossene Anstalt.

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