Besteht Anspruch sowie Vertrag bedingt?

  • Hallo,

    habe wieder Fragen über Fragen.

    Sachverhalt:
    - Eigentümer A und B
    - Gläubigerin G Bank AG
    - Darlehensvertrag wird in Urkunde vom 21.07.2010 aufgehoben und folgende weitere Regelungen
    Präambel ... Folgendes unter der Bedingung vereinbart, dass die G Bank AG und Eigentümer diesen Vertrag bis zum 06.08.2010 genehmigen. Beurkundung bei einem deutschen Notar reicht aus...
    3. Verwertungsermächtigung 3.1. Die G Bank AG wird ermächtigt...den Grundbesitz durch freihändige Veräußerung... zu verwerten. 3.2. Sie darf ab sofort tätig werden. Zur Veräußerung des Grundbesitzes an sich selbst oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ist die G Bank AG befugt. Der damit begründete Anspruch der G Bank AG auf Eigentumserwerb soll durch die Eintragung einer Vormerkung...gesichert werden.
    4. Veräußerungsvollmacht ...Eigentümer bevollmächtigen die G Bank AG an jeden beliebigen Dritten - auch an sich selbst- zu veräußern...
    7. Auflassungsvormerkung ...zur Sicherung des Anspruchs aus 3.2 soll zugunsten der G Bank AG eine Vormerkung eingetragen werden...dann folgt Bewilligung der Vormerkung
    - Genehmigung der G Bank AG und der Eigentümer stammen vom 23. und 26.07.2010

    Fragen:
    (1) Hat jemand Probleme mit der Bedingung aus der Präambel? Oder sind die Grundbucherklärungen als unbedingt zu sehen (gemäß KG Berlin).

    (2) Besteht überhaupt ein Anspruch gem. Ziff. 3.2 und 7 der Urkunde, so dass ich die Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der G Bank AG eintragen kann?

    Danke für Eure Hilfe

    LG Janet

  • Wenn die Genehmigungen formgerecht (steht im Vertrag wirklich "Beurkundung"?) eingereicht wurden, ist der Bedingungseintritt nachgewiesen. Damit sind die Grundbucherklärungen m.E. an keine Bedingungen mehr geknüpft. Das Recht der G Bank AG zur Veräußerung an sich selbst beinhaltet wohl auch den Anspruch auf Eigentumsübertragung. Man wird nicht davon ausgegehen können, daß der Veräußerer den Grundbesitz nach Eigentumsumschreibung wegen des fehlenden Rechtsgrundes zurückverlangen dürfen soll. Ist aber schon reichlich knapp formuliert. Die Formwirksamkeit des Vertrages (§ 311 b BGB) wird jetzt mal unterstellt. Merkwürdig finde ich auch, daß ausschließlich der Anspruch auf Übertragung an die G Bank AG gesichert wird.

  • Ja, ich habe auch ganz schöne Bauchschmerzen.
    Ich habe hier unterschriftsbeglaubigte Genehmigungserklärungen vorliegen. In der Urkunde ist tatsächlich von Beurkundung die Rede. Ich habe aber auch die Unterschriftsbeglaubigung darunter subsumiert. Ist doch auch ein Beurkundungsvorgang, oder nicht?

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