Gütergemeinschaft, Eintragung Erbengemeinschaft

  • Hallo Kollegen,

    ich hab mal wieder eine Frage zu einem vorliegenden Fall und hoffe ihr könnt weiterhelfen, ich habe nichts passendes bisher gefunden.

    Ehepaar hat Gütergemeinschaft vereinbart. Grundbücher bis auf eines berichtigt.
    Problem: In diesem einen Grundbuch ist die Frau noch als Alleineigentümerin eingetragen. Der Ehemann ist nun verstorben und es wird die Grundbuchberichtigung beantragt. Bei den Grundbüchern mit Gütergemeinschaft stellt sich kein Problem, aber für das eine nicht berichtigte wird im Eröffnungsprotokoll ebenfalls beantragt, die Erben nach dem Ehemann einzutragen. Mit dem Hinweis, die Grundstücke gehörten zum Gesamtgut. Unterschrieben ist das Eröffnungsprotokoll von der Ehefrau und einer weiteren Erbin.
    Ich denke ich brauch hier aber noch eine Berichtigungsbewilligung der Betroffenen und allen Erben zur Berichtigung.
    Wie seht ihr das? Danke

  • Den Fall hatte ich kürzlich auch. Ich habe den überlebenden Ehegatten aufgefordert, die Voreintragung der Gütergemeinschaft zu bewirken (der Antrag ist inzwischen da). Aus den Unterlagen aus Anlass des Erwerbs zu je hälftigem Miteigentum und denjenigen aus Anlass des Erwerbs zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft ergab sich, dass die Eheleute auch beim Erwerb zu je hälftigem Miteigentum im Güterstand der Gütergemeinschaft lebten, aber im Kaufvertrag (1982) angegeben haben, im gesetzlichen Güterstand zu leben, weil sie offenbar davon ausgingen, dass dies derjenige der Gütergemeinschaft sei. Vorbehaltsgut wurde nicht vereinbart. Streng genommen, benötigst Du die Berichtigungsbewilligung des Überlebenden in der Form des § 29 I GBO. Anschließend sind sowohl das Gesamtgut der beendeten, noch nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft, als auch die Erbengemeinschaft zu verlautbaren.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich denke nicht, dass hier eine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist, weil ich den Sachverhalt so verstehe, dass die Vereinbarung der Gütergemeinschaft schon bei der seinerzeitigen (güterrechtlichen) Berichtigung in den anderen Grundbüchern durch Vorlage des Ehevertrags nachgewiesen wurde, aus dem man ersehen kann, ob Vorbehaltsgut vereinbart wurde oder nicht.

    Durch den Tod des erstversterbenden Ehegatten wurde die Gütergemeinschaft beendet. Es besteht nunmehr eine beendete, nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des erstverstorbenen Ehegatten.

    Genauso, wie man die Gütergemeinschaft zu Lebzeiten beider Ehegatten hätte berichtigend eintragen können, kann man sie jetzt nach dem Tod des einen Ehegatten berichtigend (vor)eintragen, weil der verstorbene Ehegatte antragsberechtigt gewesen wäre und dieses Antragsrecht nunmehr von seinen Erben ausgeübt wird. Und der betreffende Antrag ist ja gestellt (Angabe: Gesamtgut).

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