Reallast Berechtigungsverhältnis

  • Hallo,

    ich komme hier irgendwie nicht weiter.

    Es wird eine Reallast (Leibrente) bestellt für die beiden Veräußerer in folgendem Verhältnis: A zu 1/5 und B zu 4/5.
    Bruchteile gehen hier, da die Reallast übertragbar und die Einzelleistungen teilbar sind.

    Weiter heißt es aber: "Nach dem Tod des Erstversterbenden der beiden Veräußerer hat die Zahlung in voller Höhe an den Längerlebenden der beiden Veräußerer auf dessen Lebensdauer zu erfolgen."
    Geht das?:gruebel: Ich finde leider nichts in unserer sehr dürftig ausgestatteten Kommentarsammlung. Kann mir jemand helfen?

  • Sukzessivberechtigung ist möglich (vgl. Staudinger/Mayer § 1105 Rn. 9 m.w.N.). Und das grds. unabhängig vom Gemeinschaftsverhältnis der noch lebenden Veräußerer. Das müßte dann aber auch in der Bewilligung (und in der Eintragung) entsprechend zum Ausdruck kommen.

  • Staudinger sagt, dass Sukzessivberechtigung auch bei Reallasten möglich sind, "wenn die Vorgaben des BGB dafür beachtet werden" und zitiert dann einige Entscheidungen und Aufsätze. Besonders interessant ist dabei sicher der Aufsatz von Amann in der DNotZ 2008, S. 324. Kann man über beck-online lesen (nach vorheriger Anmeldung).

    Ist in der Urkunde noch eine aufschiebend bedingte Abtretung auf den Todesfall enthalten? Danach wäre nämlich - zumindest nach Ansicht des BayObLG (Entscheidung aus 1994, in DNotZ 1996, 366) - im Wege der Auslegung eine Sukzessivberechtigung eintragbar.
    Ohne eine solche Abtretung würde ich es jedenfalls sicher nicht für eintragbar halten, dass das Recht dem Überlebenden allein zusteht.

    Zaphod war schneller!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

    Einmal editiert, zuletzt von Bee (24. August 2010 um 15:09) aus folgendem Grund: neuer Beitrag

  • Danach wäre nämlich - zumindest nach Ansicht des BayObLG (Entscheidung aus 1994, in DNotZ 1996, 366) - im Wege der Auslegung eine Sukzessivberechtigung eintragbar.


    Eine aufschiebend bedingte Abtretung ist nicht enthalten.



    Also wird man eine entprechende Rechtsnachfolge, bei der es trotz des Übergangs bei einem Recht verbleibt, gemäß BayObLG (dort zum Anspruch aus Auflassungsvormerkung) einfach unterstellen müssen oder man verlangt eine ausdrückliche Erklärung dahingehend, wie der Längerlebende die alleinige Berechtigung erlangt (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261 a ff). So oder so müßte sich aber auch aus der Bewilligung ergeben, daß die Sukzessivberechtigung eingetragen werden soll.

  • Zitat


    So oder so müßte sich aber auch aus der Bewilligung ergeben, daß die Sukzessivberechtigung eingetragen werden soll.



    Aus der Bewilligung ergibt sich, dass eine Sukzessivberechtigung eingetragen werden soll.

    Zitat


    Also wird man eine entprechende Rechtsnachfolge, bei der es trotz des Übergangs bei einem Recht verbleibt, gemäß BayObLG (dort zum Anspruch aus Auflassungsvormerkung) einfach unterstellen müssen oder man verlangt eine ausdrückliche Erklärung dahingehend, wie der Längerlebende die alleinige Berechtigung erlangt (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261 a ff).



    Ich tendiere zu BayObLG.

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