Notwegrente

  • Hallo, ich habe folgendes Problem:
    Im Grundbuch ist in Abteilung II eingetragen: Die Höhe einer für einen Notweg zu entrichtenden Rente ist festgestellt worden, und zwar zugunsten einer natürlichen Person.
    Hätte es nicht der jeweilige Eigentümer des mit dem Notweg belasteten Grundstücks sein müssen?
    Nun bedarf es einer Pfandentlassung des Berechtigten. Der eingetragene Berechtigte ist nicht mehr Eigentümer des mit dem Notweg belasteten Grundstücks. Müssen nun seine Erben oder aber der jetzige Eigentümer die Pfandfreigabe erklären?
    Vielleicht hat ja schon jemand einen solchen Fall gehabt? Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Hast Du schon mal in die alte Bewilligung geguckt? Welcher Berechtigte war denn da gewollt?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Eingetragen wurde aufgrund eines Vergleichs, in dem sich der Kläger zugunsten des Beklagten verpflichtet, eine Notwegrente zu zahlen. Gleichzeitig bewilligte und beantragte der Kläger die Eintragung.

  • Ich habe mal ein paar Sachen überflogen, die ich vor längerer Zeit mal zu dem Thema ausgegraben habe. Danach scheint mir, dass es kein Problem ist rechtsgeschäftlich zu vereinbaren, dass die Überbaurente nur dem "Vertragspartner" und nicht dem jeweiligen Grundstückseigentümer zukommen soll. Wenn es rechtsgeschäftlich geht, dann auch durch gerichtlichen Vergleich.
    Danach würde ich für die Freigabe auf die Zustimmung der Erben des eingetragenen Berechtigten abstellen.
    Aber ohne Gewähr - wenn es meine eigene Sache wäre, würde ich mich auf mein Ergebnis auch noch nicht verlassen, sondern noch tiefer graben!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Oma Wetterwachs spricht von rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, Du, Zaphold, zitierst gesetzliche Anspruchsgrundlagen.



    Immer ein Fehler, solche Sachen unmittelbar nach dem Essen anzugehen. Allmählich sollte ich es wissen:). Trotzdem: die vertragliche Feststellung der Höhe ist, wenn sie dinglich wirken soll, ins Grundbuch einzutragen, § 917 Abs. 2 S 2, 914 Abs. 2 S 2 BGB. Wegen der o.g. Vorschriften kann der Vermerk nur subjektiv-dinglich sein. Entsprechend hätte er "Die Notwegerente für den jeweiligen Eigentümer von BVNr. ... in Blatt ... beträgt laut Vertrag .... EUR jährlich; gemäß Vergleich des ... vom ... (Az. ...); eingetragen am ..." lauten müssen. Irrtum?

  • Die Notwegrente (§ 917 II BGB) ist -wie die Überbaurente nach § 913 I BGB, auf den in § 917 II BGB verwiesen ist- wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, über das der Notweg führt (§ 96 BGB; MüKO/Säcker, BGB, 5. Auflage 2009, § 917 RN 37). Als wesentlicher Bestandteil steht sie dem jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks zu, genauso wie die Duldungspflicht untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist und nicht zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person begründet werden kann (MüKo/Holch, BGB, 5. Auflage 2007, § 96 RN 2, 7). Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Holch führt in RN 7 aus:
    „Ist das Recht wesentlicher Bestandteil (vgl. RdNr. 6), so ist diese Rechtsfolge zwingend (vgl. § 93 RdNr. 18 ff.); das Recht kann nicht vom Eigentum am Grundstück getrennt und für sich allein übertragen werden“.

    Ich wüsste daher nicht, weshalb anderweitige schuldrechtliche (rechtsgeschäftliche) Vereinbarungen an dem Umstand, dass die Notwegrente dem jeweiligen Eigentümer des mit dem Wegerecht „belasteten“ Grundstücks zustehen, etwas ändern könnten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Beitrag # 8 geht allerdings mehr in die Richtung, was man hätte vereinbaren sollen und was man hätte eintragen müssen.

    Nun ist aber schuldrechtlich die Vereinbarung so getroffen und eingetragen, dass sie eben nicht auf den jeweiligen Eigentümer lautet, sondern auf eine namentlich benannte Person, die einstens Eigentümer war.

    Was ist dann die Folge? Muss man aus # 8 folgern, dass der Vergleich und die Eintragung so "auszulegen" sind, als wäre das erfolgt, was hätte erfolgen müssen, aber nicht erfolgt ist.

    Ich möchte es zuspitzen: Ein schuldrechtliches Mietverhältnis kann nicht im Grundbuch eingetragen werden. Wenn es trotzdem eingetragen wird, ist es dann eine bpD, weil man die hätte eintragen können?

  • Auch im Grundbuch vollzogen Eintragungen sind auslegungsfähig, und zwar so, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung darstellen (OLG Hamm, Rpfleger 2008, 192/193; OLG Ffm, NJW-RR 2008, 1396, je m.w.N.). Wenn ein Recht nach Sachenrecht nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks begründet werden kann, dann kann auch nur der jeweilige Eigentümer dieses Grundstücks der Berechtigte sein. Ggf. ist die Eintragung auch dahin umzudeuten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich möchte mich ganz herzlich für die Antworten bedanken. Mein Gefühl ging auch bereits dahin, dass das Recht nur dem jeweiligen Eigentümer zustehen kann, aber es ist doch schöner, sich bestätigt zu wissen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!