§ 158 Abs. 1 StPO - Aufnahme einer Anzeige bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit?

  • Hallo,

    bin grad aus allen Wolken gefallen.

    Wir haben hier ne Irre im Haus rumrennen und die wollte in der RAST eine Strafanzeige (wegen Müll) aufnehmen lassen. Ich hab spontan und reflexhaft geantwortet, dass das bitte bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden lassen soll.

    Nun teilte mir ne Kollegin mit, dass nach § 158 Abs. 1 StPO auch am Amtsgericht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Antrag aufzunehmen ist. Ich hab bisher die Vorschrift immer so verstanden, dass damit das Strafgericht als Amtsgericht gemeint ist. Nicht jedoch das Amtsgericht für die ordentliche Gerichtsbarkeit.

    Wie seht Ihr denn das?

    PS: hab hier in der Suche "Strafanzeige" und "Anzeige" eingegeben. Offenbar gab es dieses Problem noch nicht. Hätte Euch ja gern mit dem Thread verschont :)

  • Strafanzeigen können auch beim AG aufgenommen werden. Diese müssen nur kurz begründet werden. Es reicht, wenn der Anzeigende den Sachverhalt kurz und begründet schildert. In die Strafanzeige kommt ein Zweizeiler. Und dann ab an die StA.
    Alles weitere (nährere Begründung, Beweise etc.) regelt dann die StA mit dem Anzeigenden.
    Muster gefällig?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.



  • Nun teilte mir ne Kollegin mit, dass nach § 158 Abs. 1 StPO auch am Amtsgericht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Antrag aufzunehmen ist. Ich hab bisher die Vorschrift immer so verstanden, dass damit das Strafgericht als Amtsgericht gemeint ist. Nicht jedoch das Amtsgericht für die ordentliche Gerichtsbarkeit.




    Ich bin hier etwas von deinen Begrifflichkeiten verwirrt. Kann es sein, dass da etwas durcheinander geht?

    Es gibt doch kein separates "Strafgericht als Amtsgericht"?! Höchstens, wenn man es so nennen wollte, agiert das Amtsgericht in Gestalt von Strafrichter und Schöffengericht als Strafgericht.

    In jedem Fall sind natürlich auch Strafsachen Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wie es ja auch in § 13 GVG ausdrücklich steht.


    Daher muss ich zugeben, kann ich auch das Problem, das du mit der Klageaufnahme nach § 158 I StPO hast, nicht so recht nachvollziehen. Du müsstest nur in den Geschäftsverteilungsplan schauen, ob die Aufnahme von Strafanzeigen auch dem Verwalter der RaSt übertragen oder getrennt verteilt ist.

  • Na bei uns in Berlin gibt es nur das AG Tiergarten als Strafgericht.

    Mir fällt grad ein, dass es womöglich eine Konzentrationsverordnung gibt, die regelt, dass alle Strafsachen nur in AG Tiergarten zu bearbeiten sind. Daher mein Denkfehler und Kuddelmuddel mit ordentliche Gerichtsbarkeit :oops:

    @ Sonea: Also einen Vordruck hätte ich gerne per PN. Danke.

  • In Berlin ist das AG Tiergarten zentral für alle Strafsachen und damit auch für die Aufnahme von Strafanzeigen zuständig. Nur Beratungshilfe in Strafsachen wird durch das Wohnort-AG gewährt (da kein StPO-Verfahren). Schick die Kundschaft also zu uns. Wir freuen uns!:totenkopf

  • Jetzt sacht mir der Präsident und Vizepräsident, dass ich dennoch in solchen Fällen aufnehmen müsste, da das Landesrecht nicht Bundesrecht bricht.

    Steht im Bundesgesetz, dass an jedem Amtsgericht die Anzeige aufgenommen werden lassen kann, dann kann dies nicht vom Landesrecht einkassiert werden und nur noch auf die per Konzentrationsverordnung bestimmte Amtsgerichte eingeschränkt werden.

    Ich meinte, dass per Konzentrationsverordnung nicht nur einkassiert wird, sondern die Amtsgericht als de facto nicht vorhanden gestellt werden. Denn diese Gerichte werden vom StPO nicht erfasst. Es sollen aber nur die Amtsgerichte gemeint sein, die von der StPO erfasst sind. Diese Argumentation ließ man nicht gelten.

    Bin echt am überlegen, ob ich remonstriere, falls der Fall mal auftritt und ich von der Verwaltung angewiesen werde die Anzeige aufzunehmen.

    Was meint Ihr denn dazu?

  • Was meint Ihr denn dazu?


    Ich meine (ohne allerdings den Wortlaut der landesrechtlichen Regelung zu kennen), dass die Annahme, die Amtsgerichte seien als nicht vorhanden zu behandeln, falsch ist. Sie sind lediglich nicht für die Durchführung des (späteren) Strafverfahrens zuständig. Und 158 StPO ist nicht auf das später zuständige Gericht beschränkt.

    Bin echt am überlegen, ob ich remonstriere, falls der Fall mal auftritt und ich von der Verwaltung angewiesen werde die Anzeige aufzunehmen.


    Selbst wenn Du recht haben solltest, wäre es mir den Aufwand nicht wert.

  • Das was mich irritiert, ist, dass wir dann das einzige Gericht (abgesehen von dem einzigen Strafgericht Berlins - AG Tiergarten) wären, die das ausgerechnet anders machen.

    Ich meine, die Richter + Rechtspfleger der anderen Gerichte haben sich doch auch einen Kopf gemacht oder nicht?

    Das erinnert mich an die einsame Entscheidung des LG Potsdam, Beschluss vom 12.1.2009, 13 T 74/08, juris, zu dem Rechtsmittel der Beschwerde in Beratungshilfeverfahren, wo dieses Gericht zwar umfangreich und gründlich argumentiert und dennoch die absolute Mindermeinung darstellt und im Ergebnis falsch liegt (herrschende Meinung: nur unbefristete Erinnerung möglich).

  • @ quest
    Sofern Du als Rechtspfleger tätig wirst, kann Dich niemand anweisen, da du die Zuständigkeit zur Anzeigenaufnahme insoweit in sachlicher Unabhängigkeit entscheidest.
    Sofern jedoch die Anzeige tatsächlich beim AG erstattet werden kann ( im hiesigen Bundesland ist das so ) ist dies keinesfalls Aufgabe des Rechtspflegers der Rechtsantragstelle sondern des Udg des mittleren Dienstes, da es sich um eine reine Sachverhaltsdarstellung handelt. Insofern mag dies mit der Geschäftsstelle geklärt werden, nicht mit Dir.

  • Ich meine, die Richter + Rechtspfleger der anderen Gerichte haben sich doch auch einen Kopf gemacht oder nicht?


    Das ist als Argument wenig hilfreich.
    1. Machen es wirklich alle anders oder entsteht nur der Eindruck, weil Strafanzeigen beim AG kaum vorkommen?

    2. Selbst wenn sie es anders machen, bedeutet das nicht, dass es richtig ist. Nach Deiner Formulierung nimmst Du nur an, dass sie sich einen Kopf gemacht haben, hast also nicht nachgefragt. Vielleicht sagen die "Strafsachen machen wir hier nicht, gehen Sie zum AG Tiergarten", ohne das näher geprüft zu haben.

  • Ok, nun hat sich anhand der Kommentierung herausgestellt (durch PM eines Mitusers mitgeteilt), dass auch Amtsgerichte, die sachlich nicht zuständig sind, die Anzeige aufnehmen müssen. Da kommt man nicht drum rum.

    Nagut, immerhin haben wir mal drüber diskutiert und ich stelle fest, dass wir das in Berlin falsch handhaben ;) :D (... bzw. bis heute falsch gehandhabt hatten.)

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