Ich bitte um Hilfe zu folgendem Sachverhalt:
Ich habe einen Arrestbeschluß in Ausfertigung mit Antrag des Gläubigers auf Eintragung einer Höstbetragssicherungshypothek erhalten. Der Beschluß wurde am 19.08.2010 erlassen. Ist zur Eintragung eine Zustellung an den Gläubiger erforderlich oder reicht die Prüfung der Vollziehungsfrist gemäß 929 Abs. 2 ZPO (innerhalb eines Monats).
In der Literatur sind die Ausführungen hinsichtlich der Zustellung an den Gläubiger bei einem Beschluß unterschiedlich und ich bin etwas verunsichert.
Meiner Meinung nach kann ich eintragen, denn die Monatsfrist ist nicht abgelaufen, was eindeutig nachgewiesen ist. Beim Arrestbefehl ist Vollziehung auch vor Zustellung zulässig.
Arrestbeschluss
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Hannibal -
26. August 2010 um 09:16
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Wenn sonst alles stimmt, kannst du eintragen, eine vorhergehende Zustellung ist nicht erforderlich und die Monatsfrist ist noch nicht abgelaufen. Gruß
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Schöner/Stöber, RZ 2229 (u.a.)
Du kannst eintragen. -
Ebenso. Das Grundbuchamt prüft bei der Eintragung die Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO) nicht aber die Zustellfrist (§ 929 Abs. 3 S 2 ZPO). Und bei § 111 d StPO nicht mal mehr die Vollziehungsfrist (vgl. Schl.-Hols. OLG Rpfleger 2006, 261).
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