Arrestbeschluss

  • Ich bitte um Hilfe zu folgendem Sachverhalt:

    Ich habe einen Arrestbeschluß in Ausfertigung mit Antrag des Gläubigers auf Eintragung einer Höstbetragssicherungshypothek erhalten. Der Beschluß wurde am 19.08.2010 erlassen. Ist zur Eintragung eine Zustellung an den Gläubiger erforderlich oder reicht die Prüfung der Vollziehungsfrist gemäß 929 Abs. 2 ZPO (innerhalb eines Monats).
    In der Literatur sind die Ausführungen hinsichtlich der Zustellung an den Gläubiger bei einem Beschluß unterschiedlich und ich bin etwas verunsichert.
    Meiner Meinung nach kann ich eintragen, denn die Monatsfrist ist nicht abgelaufen, was eindeutig nachgewiesen ist. Beim Arrestbefehl ist Vollziehung auch vor Zustellung zulässig.

  • Wenn sonst alles stimmt, kannst du eintragen, eine vorhergehende Zustellung ist nicht erforderlich und die Monatsfrist ist noch nicht abgelaufen. Gruß

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!