Urlaubsanspruch bei Erhöhung der Teilzeit

  • Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus... die EUV ist im März geändert worden und ich dachte, die Urlaubsberechnung sei damit einfacher geworden.(1/260 pro freiem Tag abziehen...)
    Ich habe die ersten 7 Monate im Jahr eine 4 Tage -Woche geaarbeitet und ab 1.8. auf 4/5 Tage im Wechsel und auf ene 70% -Stelle (vorher 60%) umgestellt. Die Verwaltung hat mir einen Urlaubsanspruch von 25 Tagen ausgerechnet - meinen Urlaub für 2010 konnte ich bisher nicht nehmen - bei Vollzeit würden mir 30 Tage (also 6 Wochen) zustehen. Jetzt kommt das merkwürddige Ergebnis heraus, dass ich mehr arbeite aber keine 6 Wochen Urlaubsanspruch habe, da man dafür bei 4/5 Tage Woche 27 Tage Urlaub benötigt.
    Das kann doch irgendwie nicht stimmen, oder?

  • Ich gehe mal von Rheinland-Pfalz aus :)
    Eine Fassung aus März habe ich nicht gefunden - wenn sich was zu dieser hier geändert hat, bräuchte ich den Text.

    Nach der dortigen Vorgabe der Berechnung (§ 8 Absatz 3) komme ich auf 27 Tage Urlaubsanspuch, plus ein paar Stunden Arbeitszeitgutschrift (nach Absatz 6). Das hängt von der Anzahl der zusätzlichen freien Tage ab (ich habe mal die Freitage angenommen und komme auf 25).

  • Vielen Dank für die Antwort!
    In NRW ist das in der Erholungsurlaubsverordnung geregelt. § 14 EVO ist im März neu gefasst und dort heißt es, dass pro "Nichtarbeitstag" durch die Freistellung 1/260 abgezogen wird. Da komme ich dann bei 39 arbeitsfreien Tage auf einen Abzug von 4,5 - also abgerundet 4 Tage.
    Meine Verwaltung rechnet irgendwas von 7/12 von einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen und 5/12 von einem Anspruch von 27 Tagen - dann aber abgerundet - die Berechnungsweise finde ich nirgendwo und kann das auch nicht nachvollziehen.

  • Vielen Dank für die Antwort!
    In NRW


    Ach, dieses Rheinland :D


    Kannst du mir einen Link auf diese Verordnung oder den Text des § 14 hier rein kopieren? Wenn dieser von meinem Beispiel nicht abweicht, ist die Berechnung falsch, denn es ist auf den Zeitpunkt der Bewilligung abzustellen:

    Zitat

    Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit während des Urlaubsjahres, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

  • Wird für mich auch bald interessant, daher klink ich mich hier mal ein...

    § 14 (Fn 8)
    Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
    (1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach den §§ 5 und 12. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach § 5; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt.
    (2) Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
    (3) Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Absätzen 1 und 2 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

  • Danke für den Link,

    mein unter Nr. 2 Gesagtes trifft auch hier zu, lediglich der Rest wird anders verteilt. Und es gibt eine Klarstellung hinsichtlich der Zählweise - nämlich ohne Rücksicht auf Feiertage.

  • Hallo, hier muss ich auch noch mal nachhaken. Bei mir ist es so, dass ich zum 01.04. von einer 3 - Tage - Woche auf eine 5 Tage - Woche bei Erhöhung der Teilzeit gewechselt bin. Ich bin hessische Beamtin. Verstehe ich § 5 Abs. 3 Satz 5 HUrlVO richtig, dass es für die Anzahl der Urlaubstage maßgeblich ist, wann der Urlaub genommen wird und nicht, wann er entstanden ist? Also konkret. Bisher habe ich noch keinen Urlaub für 2019 genommen, bin jetzt in der 5 Tag - Woche, also müssten mir 30 Tage für 2019 zustehen. Die Verwaltung hier billigt mir 27 Tage zu, weil sie die ersten 3 Monate nach der 3 - Tage - Woche berechnet.

  • würdest du es bei einem Kollegen, der 11 Monate 1/2 gearbeitet hat und im Dezember Vollzeit arbeitet auch so sehen, dass er vollen Urlaubsanspruch hat?

  • würdest du es bei einem Kollegen, der 11 Monate 1/2 gearbeitet hat und im Dezember Vollzeit arbeitet auch so sehen, dass er vollen Urlaubsanspruch hat?

    Sie hat aber keinen halben Monat nicht gearbeitet, sondern das ganze Jahr von Anfang bis Ende.

    Andersrum wird ein Schuh draus.
    Bei einer Dreitagewoche braucht man 3 Tage Urlaub um eine Woche frei zu machen.
    Bei einer Fünftagewoche brauchst du 5 Tage.
    Daher ist es m.E. nur recht und billig, dass der Urlaub hochgezoomt wird.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • (2) 5Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Urlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde; dies gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr und Resturlaub.

    (3) 3Bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit findet Abs. 2 Satz 5 auf Urlaubsansprüche nach Satz 1 (Urlaub aus Vorjahren und anteiliger Urlaub des laufenden Urlaubsjahres) keine Anwendung.

    Ich verstehe das so, dass die Anpassung nur den Urlaubsanspruch betrifft, der ab April erworben wird.

  • der letzte Halbsatz in Abs. 2 findet ja keine Anwendung...

    Es klingt so, als würde man bei dem Wechsel auf weniger Tage zwar runterrechnen, aber bei einem Wechsel auf mehr Tage nicht hochrechnen..... nett ist was anderes....

  • (2) 5Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Urlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde; dies gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr und Resturlaub.

    (3) 3Bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit findet Abs. 2 Satz 5 auf Urlaubsansprüche nach Satz 1 (Urlaub aus Vorjahren und anteiliger Urlaub des laufenden Urlaubsjahres) keine Anwendung.

    Ich verstehe das so, dass die Anpassung nur den Urlaubsanspruch betrifft, der ab April erworben wird.


    M. E. gilt die Anpassung für das gesamte Jahr, wenn erst Urlaub in einer Zeit genommen wird, in der der Betreffende wieder Vollzeit arbeitet.

    Es wird eben nur nicht rückwirkend erhöht, wenn im gefragten Fall z. B. schon eine Woche Urlaub im Februar genommen worden war. (Damals waren eben nur drei Tage Urlaub nötig, um eine Arbeitswoche frei zu nehmen. Da können ja aufgrund der späteren Vollzeittätigkeit nicht noch zwei Tage "als Bonus" hinzukommen.)

  • (2) 5Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Urlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde; dies gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr und Resturlaub. (3) 3Bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit findet Abs. 2 Satz 5 auf Urlaubsansprüche nach Satz 1 (Urlaub aus Vorjahren und anteiliger Urlaub des laufenden Urlaubsjahres) keine Anwendung. Ich verstehe das so, dass die Anpassung nur den Urlaubsanspruch betrifft, der ab April erworben wird.

    Ich verstehe das so:
    Verteilung bedeutet bei gleicher Wochen-Stundenzahl von z.B. 24 Std. anstelle von drei 8-Std.Tagen nun vier 6-Std.Tage. Dann wird auch die Zahl der Urlaubstage rückwirkend angepasst, weil ja die gleiche (Arbeits)Zeit nur an mehreren Tagen freigenommen wird.
    Erhöhung bedeutet mehr Wochenstunden und dadurch mehr Arbeitstage. Dann entsteht der weitere Urlaubsanspruch erst ab dem Zeitpunkt der Erhöhung, weil es auch mehr (Arbeits)Zeit ist, die dann freigenommen wird und auch vertreten werden muss.

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