GbR, Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuches hinsichtlich der Beteiligung

  • Hallo, Problem!

    ich vertrete ebenfalls die Auffassung, dass Anteilsübertragungen (weil § 899 a S.1 BGB nur für Verfügungen der GbR, aber nicht für Verfügungen der Gesellschafter gilt, weil der übertragende Gesellschafter in der Form des § 29 GBO nachweisen müsste, dass er im Zeitpunkt der Übertragung noch Gesellschafter war, was ihm aber aus den bekannten Gründen nicht möglich ist) überhaupt nicht mehr vollzugsfähig sind.

    Im vorliegenden Fall ist jedoch (noch) nicht die "Anteilsabtretung" beantragt worden (welche ich zurückweisen würde) sondern die Eintragung eines Widerspruches gegen die Richtigkeit des Grundbuches hinsichtlich der Beteiligung an der GbR gemäß 899 BGB aufgrund Bewilligung der "abtretenden" Gesellschafterin.
    Da § 899 Abs. 2 BGB von der Bewilligung desjenigen ausgeht dessen RECHT betroffen ist, stehe ich auf dem Standpunkt dass auch der Widerspruch aus obigen Gründen nicht eintragungsfähig ist.

    Allerdings tue ich mich hier bei der Begründung schwer.:gruebel:

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Damit:

    "Da § 899 Abs. 2 BGB von der Bewilligung desjenigen ausgeht dessen RECHT betroffen ist, stehe ich auf dem Standpunkt dass auch der Widerspruch aus obigen Gründen nicht eintragungsfähig ist."

    gibst Du Dir die Begründung doch selbst. Das sollte reichen. Dann kann die Beschwerde vortragen... (und damit kann man sich dann gepflegt auseinandersetzen)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • So einfach ist es nun auch wieder nicht, weil § 899a S.2 BGB bezüglich der Eintragung der Gesellschafter die entsprechende Anwendung des § 899 BGB normiert.

    Ich habe ehrlich gesagt schon darauf gewartet, dass ein solcher Fall einmal vorkommt. Es gibt dafür nach meiner Ansicht zwei grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten. Entweder man hält die Berichtigung bezüglich der Gesellschaftsanteile für möglich, dann hat man auch mit dem Widerspruch kein Problem, oder man hält sie -wie die Fragestellerin und auch ich- nicht für möglich, dann hinterfragt man auch, ob ein Widerspruch zulässig ist. Und das ist demzufolge genau die Frage, um die es im vorliegenden Fall geht.

    Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Eintragung eines Widerspruchs Sinn machen würde, weil der Widerspruch den guten Glauben eines Erwerbers an die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesellschafterbestandes zerstören würde, soweit die GbR (!) unter Mitwirkung des betreffenden Gesellschafters über das Recht der GbR (!) verfügt. Ein Widerspruch nur im Hinblick auf den Gesellschaftsanteil wäre dagegen sinnlos, weil er ohnehin nicht gutgläubig erworben werden kann.

    Zwischenergebnis also: Der Widerspruch wäre geeignet, die Vermutung des § 899a S.1 BGB außer Kraft zu setzen, soweit es um eine künftige Verfügung der GbR geht.

    Gleichwohl kann der Widerspruch nach meiner Ansicht nicht eingetragen werden, weil die Vermutung des § 899a S.1 BGB nicht für die Rechtsinhaberschaft am Gesellschaftsanteil gilt und demzufolge nicht feststeht, dass die Berichtigungsbewilligung auch vom betroffenen (vormaligen) Gesellschafter stammt. Denn wenn die Übertragung des Anteils schon nicht eintragungsfähig ist, weil nicht feststeht, dass der Übertragende im Zeitpunkt der Übertragung Inhaber des betreffenden Anteils war, kann natürlich auch ein Widerspruch, der sich auf eine eben solche Übertragung gründet, nicht eingetragen werden.

    Eine andere Frage ist, ob man die Vermutung des § 899a S.1 BGB für künftige Verfügungen der GbR (!) durch den nunmehrigen Vorgang als erschüttert ansieht. Dies würde ich in Übereinstimmung mit der schon verschiedentlich geäußerten Ansicht von Andreas bejahen. Damit tritt dann allerdings das Ergebnis ein, dass die GbR über ihren Grundbesitz nicht mehr verfügen kann, es sei denn, daran würde nicht nur der noch eingetragene angebliche vormalige, sondern auch der angeblich neue Gesellschafter mitwirken ("alle, die es angehen könnte"). Dazu hatte ich schon einmal etwas geschrieben (muss ich aber erst suchen).

  • Hallo, ich greif das Thema noch mal auf,

    Ich habe gerade wieder besagte Akte am Wickel und die neueste Entscheidung meines OLG Brandenburg vom 23.07.2010 ( AZ 5 Wx 47/10) :eek: gelesen
    ...demnach sehe ich nun eigentlich keine Möglichkeit mehr, die Sache zurückzuweisen
    (zumindest fallen mir nicht wirklich tolle Gegenargumente ein)

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Die Argumente gibt es hier:

    Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

    Niemand ist gezwungen, einer Entscheidung des eigenen OLG zu folgen, welche dieses in einer anderen Angelegenheit (und demzufolge ohne Bindungswirkung für andere Verfahren) getroffen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man die Entscheidung des OLG -wie die vorliegende- für falsch hält.

    Zunächst verneint das OLG (incidenter) die Anwendbarkeit des § 899a S.1 BGB und beschäftigt sich mit der Frage, wie die Gesellschaftereigenschaft des übertragenden Gesellschafters nachzuweisen ist. Hier folgt es (ohne zu zitieren) dem OLG Saarbrücken, wonach die bloße diesbezügliche Behauptung der Beteiligten genügt. Das Kammergericht und das OLG München (letzteres zuletzt am 17.08.2010) sind in ständiger Rechtsprechung anderer Ansicht. Demnach würde ich mich auf die letztgenannte Entscheidung des OLG München stützen, die erst nach dem Beschluss des OLG Brandenburg ergangen ist. Das OLG Brandenburg wird sich sodann mit dieser Argumentation zu beschäftigen haben.

    Der Zurückweisungsbeschluss wird allerdings inhaltlich nicht einfach. Das müsste ich mir genauer überlegen, was aber erst Sinn macht, wenn Du auch tatsächlich zurückweisen willst.

  • :mad: es ist unglaublich!
    Damals hatte der Notar seinen Antrag auf meine Zwischenverfügung hin zurückgenommen und nun beantragt er, nach über einem Jahr, das gleiche noch einmal.
    Oder hält (durch die neueste Rechtssprechung) mittlerweile jemand die ...Eintragung eines Widerspruches gegen die Richtigkeit des Grundbuches hinsichtlich der Beteiligung des Veräußerers an der Gesellschaft gemäß § 899 BGB... jetzt für möglich???

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Ich hole das Thema mal wieder hoch.

    A und B sind alleinige Gesellschafter einer GbR und so auch im Grundbuch eingetragen.
    A scheidet aus und B führt die "GbR" als Einzelunternehmen weiter.
    Grundbuchberichtigung wird noch nicht beantragt, sondern beide bewilligen und beantragen zugunsten des B die Eintragung eines Widerspruches gegen die Richtigkeit des Grundbuches.
    Sollte doch kein Problem sein, oder übersehen ich hier was?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich sehe -auch im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 899a S.1 BGB- kein Problem, weil es hier nicht um einen Widerspruch gegen die Gesellschafterstellung, sondern um einen Widerspruch im Hinblick auf das Eigentum geht (eingetragen ist die GbR, wahrer Eigentümer ist B).

  • Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums der GbR, bestehend aus A und B, für B; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ...

    Momentchen. Aus Zeitgründen habe ich zwar nicht alles verfolgt, aber:

    Ein Widerspruch muss immer auch den Berechtigten erkennen lassen, ansonsten ist er inhaltlich unzulässig (BGH, Rpfleger 1985, 189 = DNotZ 1986, 145)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie würdet ihr den Widerspruch formulieren, wenn ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschafterin (2 gliederige GbR) auflösend bedingt an einen Dritten abgetreten wurde?

    "Widerspruch gem. § 899 BGB gegen die Eintragung der Gesellschafterin Abt. I Nr. 2.1 für -Erwerber d. Anteils-. Gemäß Bewilligung vom..." ?

    Und wenn es mehrere Erwerber des Gesellschaftsanteils sind, muss ich doch bei dem Widerspruch ein Gemeinschaftsverhältnis angeben oder? Sie erwerben den Anteil jeweils zu 1/2 Anteil.

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