Immer unterstellt, dass der Gesellschaftsanteil überhaupt an einen Dritten übertragbar ist.
GbR, Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuches hinsichtlich der Beteiligung
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Weil der Anspruch (§ 894 BGB) den Erwerbern als Gesellschafter zusteht, würde ich sie beim Widerspruch einfach als solche bezeichnen. Die Größe des Anteils ("je 1/2") wird im Grundbuch nicht vermerkt. Auch nicht bei der endgültigen Eintragung.
Ja, deshalb bin ich auch stutzig gewesen, ob ein Gemeinschaftsverhältnis bei Eintragung des Widerspruchs nicht irreführend bzw. falsch ist. Wie ist deine Aussage, dass du sie als solche bezeichnen würdest, zu verstehen? Anstatt eines Gemeinschaftsverhältnisses "...für A und B als Gesellschafter"?
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Warum nicht wie im obigen Muster: "... für die Gesellschafter ..."
Wohingehend die Veräusserin nur noch Buchberechtgte ist. Da hätte ich "die Gesellschafterin" weggelassen.
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Wohingehend die Veräusserin nur noch Buchberechtgte ist. Da hätte ich "die Gesellschafterin" weggelassen.
Ja, guter Einwand. Danke dir!
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