Stadtkasse wird wegen Rangklasse 3 durch RA vertreten (Rechtsschutzbedürfnis)

  • Hallo zusammen,

    wir vertreten in einer Zwangsversteigerungssache den erstrangigen Grundpfandrechtsgläubiger.

    Die erstrangige Stadtkasse betreibt das Verfahren wegen ca. 500 EUR an Grunsteuern und hat einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt.

    Nun meine generelle Frage: darf die Stadtkasse für die Geltendmachung dieser Ansprüche einen Anwalt beauftragen? Diese Kosten muss ja schließlich am Ende auch der Schuldner zahlen und man könnte ja unterstellen, dass die Stadtkasse ohne anwaltlichen Beistand in der Lage ist, die Versteigerung durchzuführen oder ihre Ansprüche anzumelden.

    Wie seht ihr das? Gibt es evtl. schon Rechtsprechung zu diesem Sachverhalt.

    Ist mir bisher noch nicht untergekommen.

    P.S.: Als ehemaliger Rechtspfleger stelle ich die Frage einfach mal bei den Profis und hoffe auf zahlreiche Antworten...

  • Pauschal möchte ich das nicht mal beantworten.
    Bei mancher betreibenden Stadt wäre es mir lieber, wenn sie jmd. beauftragt hätte, der sich damit auskennt ...
    Üblicherweise machen das in unserem Bezirk aber die Kommunen selbst.
    Mit Rechtsprechung speziell zu dieser Konstellation kann ich nicht dienen.

  • Ich halte es für selbstverständlich, dass die Stadt sich wie jeder andere Beteiligte eines Rechtsanwalts bedienen darf.

    Die Frage kann doch höchstens sein, ob sie die Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anmelden darf und insoweit auch im Teilungsplan berücksichtigt wird.




  • Warum nicht?

    Insbesondere aber immer dann, wenn sich erstrangiger Grundpfandrechtsgläubiger vertreten lässt.:teufel:

  • Ist mir persönlich zwar noch nicht untergekommen, dass sich die Stadt/Gemeinde anwaltlich vertreten gelassen hat, aber Bedenken hätte ich da keine.

  • Ist mir persönlich zwar noch nicht untergekommen, dass sich die Stadt/Gemeinde anwaltlich vertreten gelassen hat, aber Bedenken hätte ich da keine.


    Ich kenne es von Abwasserzweckverbänden (da hat das aber auch nicht geholfen, die Prozesshandlungen und Anmeldungen hätten schlimmer nicht sein können ...:teufel:)

  • Ich halte es für selbstverständlich, dass die Stadt sich wie jeder andere Beteiligte eines Rechtsanwalts bedienen darf.

    Die Frage kann doch höchstens sein, ob sie die Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anmelden darf und insoweit auch im Teilungsplan berücksichtigt wird.



    Dumme Zusatzfrage dazu:
    Ist die Stadtkasse von den Kosten/Gebühren zur Durchführung der Zwangsversteigerung befreit?

  • Zusatzfrage dazu:
    Ist die Stadtkasse von den Kosten/Gebühren zur Durchführung der Zwangsversteigerung befreit?


    1. Kommt drauf an: hier in Sachsen nicht.
    2. Wenn, dann aber nur von den Gerichtskosten, doch aber nicht von Anwaltskosten.
    3. Dem Fragesteller wird es eigentlich um die Frage gehen, in Höhe welchen Betrages er die Stadt als betreibenden Gläubiger ablösen muss: nur in Höhe der rückständigen Grundsteuern wäre für ihn freilich viel günstiger als auch wegen der Rechtsverfolgungskosten, und dann noch mit Rechtsanwaltskosten obenauf.

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