Änderung des pfandfreien Betrages oder der "Rangfolge"

  • Weiß mal wieder nicht so richtig weiter: 2 Pfänder gemäß § 850d für 2 Kinder. Pfandfreie Betrag wurde jeweils auf 850,-- € festgesetzt, da die Kinder nichts voneinander wußten, angegeben wurde als "keine weiteren unterhaltspflichten".
    Nun will das 2. pfändende Kind den pfandfreien Betrag so festgesetzt haben, dass dieses bei der Pfändung auch bedient wird, da gleichen Rang mit 1. pfändendem Kind.
    Dachte eigentlich, dass dabei auch die zeitliche Reihenfolge der Pfändungen eine Rolle spielt, aber langsam kommen mir Zweifel, ob ich nicht doch die Rangfolge anders bestimmen muss und ggf. wie.
    Hat das irgendjemand schon mal gemacht???

  • Hier werden Nettomehrbeträge nur berücksichtigt, wenn der Schuldner den entsprechenden Unterhaltsverpflichtungen auch nachkommt. Das 2.Kind müsste nachweisen, dass es (bis zur Pfändung des 1. Kindes) seinen Unterhalt bekommen hat, allerdings dürfte bei der Festsetzung eines erhöhten Nettomehrbetrags dann für das 2. Kind eine eigene Pfändung wegen laufendem Unterhalt nicht zulässig sein.
    Der Antrag kann ansonsten als Antrag auf Bestimmung eines abweichenden Rangverhältnisses ausgelegt werden. Dazu sind alle Beteiligten anzuhören. Im Beschluss wäre dann anzuordnen, dass beide Pfändungen gleichrangig anzusehen und gleichanteilig zu bedienen sind.

  • Hier streiten sich die Geister, ob zwischen dem c-Betrag und dem erweiterten Pfändungsbetrag zu differenzieren ist.

    Fallvariante : Nacheinander werden zugestellt :

    1. Pfüb : Kind 1
    2. Pfüb : Normalgläubiger
    3. Pfüb : Kind 2.

    Ergebnis :

    C-Betrag : Befriedigungsreihenfolge Zustellungszeitpunkte

    D-Betrag : Gleichrang Kind 1 und Kind 2.

    Bei keinem zwischenpfändenden Normalgläubiger geht die h.M. aber augenscheinlich von der in #2 genannten Gleichrangigkeit beidr gleichr. Kinder sowohl im c- als auch im d-Bereich aus...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Warum wird das so kompliziert gemacht, was überhaupt nicht nötig ist?

    Auf Antrag den nachfolgenden Kindes könnte man den unpfändbaren Betrag in der ersten Pfändung auf 850,00 € + 1/2 des MB heraufsetzen und damit würde der Mehrbetrag für die beiden Kinder gleichmäßig verteilt.

    Zur abweichenden Bestimmung des Rangverhältnisses siehe Stöber, Rdn. 1109. Der sieht das aber nur in der Variante für zulässig, dass der pfandfreie Betrag neu festgesetzt wird und nicht, über den Vor- und Nachrang (oder wie in dem Fall Gleichrang) bestimmt wird.

    Hier wäre es natürlich für die Rechtspfleger gut, wenn sie Kenntnis davon hätten, wie die Beschlüsse in der Praxis umgesetzt werden (können).

  • Wa wäre dann mit meinem Beispiel und dem Zwischenpfändenden Normalgläubiger ? Bei jeweils Pfändung auch wegen laufendem Unterhalt wäre das erstpfändende Kind dauerhaft besser gestellt, als das nach dem Normalgläubiger pfändende 2. Kind ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Pech für das zweite Kind, wenn ihm die gewöhliche Pfändung im Rang vorgeht. Das liegt in der Natur der Sache, dass der zuerst bedient wird, dessen Pfändung zuerst zugestellt wurde.

    Nachteiliger wäre es (für das erstrangig pfändende Kind) wenn dem eine gewöhnliche Pfändung im Rang vorgehen würde. Dann würde aus seiner Hälfte des Mehrbetrages die gewöhnliche Pfändung bedient und das nachrangig pfändende Kind könnte auf seine Hälfte des Mehrbetrages uneingeschränkt zugreifen.

    Dies könnte man damit verhindern, dass man für das erstrangig pfändende Kind die Anordnung so formuliert, dass der unpfändbare Betrag auf xxx,yy € zuzüglich 1/2 des MB aus dem erweiterten Pfanbereich festgesetzt würde und bei dem nachfolgend pfändenden Kind ohne Mehrbetrag. So sieht es Riedel jedenfalls in seinem Handbuch. Riedel geht aber grundsätzlich davon aus, dass das so zu machen ist, was aber nicht richtig ist, weil die Anordnung so nicht fomuliert ist. Ich habe in 28 Jahren nicht eine solcher Anordnungen gehabt und bei mir gehen monatlich mehrere Unterhaltspfändungen ein.

    Diese Anordnung hat aber noch ein paar Macken:

    1. Der Rechtspfleger müsste wissen, dass bereits vorrangige Pfändungen vorliegen.

    2. Die Anordnung benachteiligt den erstrangigen Unterhaltsgläubiger, wenn die vorrangige Pfändung wegfällt.

    Um das zu verhindern müsste man die Anordnung so formulieren, dass sie niemand mehr versteht.

    Es ist nicht böse gemeint, wenn ich sage, dass den Rechtspflegern das Wissen um die Anwendung in der Praxis fehlt. Es sind Probleme, die theoretisch nur schwer verständlich und zu lösen sind. Erst wenn ich das in der Praxis umsetze, kann ich erkennen, wie sich etwas auswirkt.

    Hinzu kommt noch, dass es oftmals bei den Festsetzungen des unpfändbaren Mehrbetrages auf die Höhe des Einkommens des Schuldners ankommt, das dem Rechtspfleger nicht bekannt ist.

    Wenn also ein Schuldner ein Einkommen von 3.000,00 € hat und der unpfändbare Betrag wird auf 800,00 € + 1/2 des MB festgesetzt, dann bleiben ihm 1.100,00 € um den Unterhalt für eine Person zu bestreiten.

    Geht der Unterhaltspfändung nun eine gewöhnliche Pfändung im Rang vor und sind dafür insgesamt 2 unterhaltsberechtigte Personen zu berückichtigen, dann gehen dem pfändenden Unterhaltsgläubiger 575,01 € im Rang vor und er kann nur noch auf den Rest von 524,97 € zugreifen. Auch das ist für den pfändenden Unterhaltsgläubiger unbefriedigend, weil sein Teil des MB um den pfändbaren Betrag für gewöhnliche Pfändungen vermindert wird.

    Es gibt aber noch andere Varianten, die aber alle aufzuzählen würde viel zu lange dauern und zu umfangreich werden.

  • Ich häng mich mal hier ran...

    PÜ 1 für Kind A bzw. UVK wegen Unterhaltsrückstand und lfd. Unterhalt erlassen; keine weiteren Unterhaltspflichte angegeben, daher Selbstbehalt 1.000,00 Euro

    ein paar Monate später PÜ2 für Kind B (vertreten durch Beistand) wegen Unterhaltsrückstand und lfd. Unterhalt erlassen; keine weiteren Unterhaltpflichten angegeben, daher Selbstbehalt 1.000,00 Euro

    Jetzt meldet sich der Beistand aus PÜ2 und stellt einen Antrag zu PÜ1 auf Abänderung nach § 850g ZPO, da bei PÜ1 nicht berücksichtigt wurde, dass es ein weiteres Kind gibt (für das seinerzeit offensichtlich kein Unterhalt vom Schuldner gezahlt wurde).

    Wenn ich jetzt PÜ1 dahingehend abändere, dass der Selbstbehalt 1.000,00 Euro zzgl. 1/2 des Nettomehrbetrages beträgt, nützt dies aber doch Kind 2 nichts, oder? Was wäre hier anzuordnen, damit Kind 2 auch etwas bekommt?

  • Genau die Änderung des Freibetrages bei PÜ1 nützt dem Gl PÜ 2.
    Daher ist er nach § 850g ZPO auch antragsberechtigt.

    Wenn du PÜ 1 auf nunmehr 1.000,00 + 1/2 Nettomehrbetrag änderst und den Selbstbehalt bei PÜ 2 auf 1.000,00 EUR belässt, kommt die eine Hälfte des Nettomehrbetrages bei Gl PÜ 1 und die andere Hälfte des Nettomehrbetrages bei Gl PÜ 2 an.

    Beispiel: Einkommen 1.500,00 EUR

    PÜ1: 1.000,00 + 1/2 = für Gl PÜ1 250,00 pfändbar
    PÜ2: 1.000,00 = für Gl PÜ2 250,00 pfändbar

    Schuldner verbleibt 1.000,00

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!