Grundgebühr für Terminsvertreter im Wege der PKH

  • Hallo zusammen,

    habe Probleme bei folgendem Fall:

    RA ist als Nebenklagevertreter beigeordnet, kann jedoch zu einem Termin nicht erscheinen. Daraufhin wird sein Kanzleikollege als Vetreter beigeordnet. Dieser beantragt jetzt die Grundgebühr, die Terminsgebühr nebst Reisekosten.

    Fraglich ist nun, ob er die Grundgebühr erstattet bekommen kann. Nach einer Entscheidung des KG (NStZ-RR, 2005, 327) ist diese nicht zu erstatten, da nur die Gebühren erstattet werden können, die auch entstanden wären, wenn der (eigentlich) beigeordnete Rechtsanwalt zu dem Termin erschienen wäre. Anders beurteilte dies allerdings vor der Entscheidung des KG unser Landgericht, auf welches sich der Rechtsanwalt beruft.

    Ich tendiere dazu, dem Kammergericht zu folgen, wie ist eure Ansicht hierzu bzw. ist euch weitere Rspr. zu diesem Thema bekannt?

  • Na, wenn Beiordnung erfolgt ist, kanst herzlich wenig machen, oder?
    Ich würde ansonsten auch davon ausgehen, dass insgesamt nur 1 RA zu bezahlen ist und die "Verhinderung" des anderen RA nicht zu Lasten der Staatskasse gehen kann.
    Aber wie gesagt..... wenn Beiordnung erfolgt ist...

  • Also die Terminsgebühr nebst Auslagen bekommt er, das ist keine Frage.
    Das Kammergericht führt aber - aus meiner Sicht zutreffend - aus, dass eine Beirodnung, die ausdrücklich auf die Vertretung des beigeordneten Vetreters für einen Termin erfolgt ist zwar einen eigenen Anspruch des vertretungsweise beigeordneten RA entstehen lässt, dieser jedoch auf die Gebühren begrenzt ist, die der Hauptbevollmächtigte bekommen würde, wenn er den Termin selbst wahrnehmen würde. Folglich wäre eine Grundgebühr nicht zu erstatten.

    Wie dem auch sei, werde wohl (notgedrungen *g) der offenbar gefestigten anderweitigen Auffassung meines LG folgen

  • Also die Terminsgebühr nebst Auslagen bekommt er, das ist keine Frage.
    Das Kammergericht führt aber - aus meiner Sicht zutreffend - aus, dass eine Beirodnung, die ausdrücklich auf die Vertretung des beigeordneten Vetreters für einen Termin erfolgt ist zwar einen eigenen Anspruch des vertretungsweise beigeordneten RA entstehen lässt, dieser jedoch auf die Gebühren begrenzt ist, die der Hauptbevollmächtigte bekommen würde, wenn er den Termin selbst wahrnehmen würde. Folglich wäre eine Grundgebühr nicht zu erstatten.

    Wie dem auch sei, werde wohl (notgedrungen *g) der offenbar gefestigten anderweitigen Auffassung meines LG folgen




    Wie lauten den die Entscheidungen? Fundstellen?
    Hatte so ein ähnliches Problem und mußte es demRA ´geben. Bzw. hatte kein Bock auf ne lange Diskussion. Grundsätzlich sehe ich es aber wie Du!

  • Wie lauten den die Entscheidungen? Fundstellen?
    Hatte so ein ähnliches Problem und mußte es demRA ´geben. Bzw. hatte kein Bock auf ne lange Diskussion. Grundsätzlich sehe ich es aber wie Du!



    Findeste mit Leitsätzen unter NStZ-RR, 2005, 327 in Beck-Online. Alternativ auch noch irgendwo in AGS 2005. Kann die Fundstelle bei Bedarf nachreichen. Handelt sich um die von advocatus gepostete Entscheidung nebst Leitsätzen

    Zitat von advocatus diaboli



    Immerhin sagt das KG ganz klar, daß es sich in diesen Fällen abrechungstechnisch nicht um eine Einzeltätigkeit handelt.



    Ich bin wirklich der Ansicht, dass die Anwälte die Gebühren bekommen sollen, die sie verdienen, aber gerade in diesem Bereich wird aus meiner Sicht viel Schindluder getrieben. Habe das Gefühl, das bei manchen Kanzleien wirklich System dahinter setckt, dass der Beigeordnete am Termin verhindert ist, sich sein Sozius beiordnen lässt und zack bei der Rspr. in einigen Landgerichtsbezirken (so auch in meinem) die Grundgebühr zusätzlichj zu kassieren. Teilweise wird ja dann sogar noch eine Verfahrensgebühr als angefallen erachtet

  • @Comanda:

    So ist das immerhin die mittlere von drei Möglichkeiten. Die Begründung, daß es sich nur um eine Einzeltätigkeit handelt, weil der RA ansonsten zuviel Geld bekommt (nichts anderes steckt dahinter, auch wenn es nicht so direkt gesagt wird), finde ich indiskutabel, wird aber m.W. vom OLG Oldenburg bzgl. der Gebühren des Zeugenbeistandes konsequent als Mindermeinung vertreten.

    P.S.: Danke fürs Zitat im letzten Beitrag, aber das hast Du selbst gesagt. ;)

  • @Comanda:

    So ist das immerhin die mittlere von drei Möglichkeiten. Die Begründung, daß es sich nur um eine Einzeltätigkeit handelt, weil der RA ansonsten zuviel Geld bekommt (nichts anderes steckt dahinter, auch wenn es nicht so direkt gesagt wird), finde ich indiskutabel, wird aber m.W. vom OLG Oldenburg bzgl. der Gebühren des Zeugenbeistandes konsequent als Mindermeinung vertreten.

    P.S.: Danke fürs Zitat im letzten Beitrag, aber das hast Du selbst gesagt. ;)



    :2weglach: *lach was hab ich denn da für einen Quatsch gemacht. Wollte meinem Zitat einfach noch mehr Nachdruck verleihen ;)

    So ist geändert, wies eigentlich aussehen sollte. Nix für Ungut

  • @Comanda:

    So ist das immerhin die mittlere von drei Möglichkeiten. Die Begründung, daß es sich nur um eine Einzeltätigkeit handelt, weil der RA ansonsten zuviel Geld bekommt (nichts anderes steckt dahinter, auch wenn es nicht so direkt gesagt wird), finde ich indiskutabel, wird aber m.W. vom OLG Oldenburg bzgl. der Gebühren des Zeugenbeistandes konsequent als Mindermeinung vertreten.



    Kann ich jetzt konkret nichts dazu sagen, da mir diese Rechtsprechung nicht bekannt ist. Obwohl ich oftmals eher den gegenteiligen Eindruck habe, nämlich dass viele Richter zumindest beim Amtsgericht den Anwälten Gebühren die zweifelhaft sind geradezu "zuschustern", muss ich generell sagen, dass das Kostenrecht ein weites Feld ist, indem sich leider ab und an auch das ein oder andere OLG etwas verwirrt ;)

  • @Comanda:

    OLG Oldenburg, Beschluß vom 18.07.2006 - 1 Ws 363/06

    OLG Oldenburg, Beschluß vom 20.12.2005 - 1 Ws 600/05

    Ich finde vor allem diese Aussage kaum nachvollziehbar:

    "Das [Zeugenbeistand wird nicht nur für eine Einzeltätigkeit vergütet] führte häufig zu einem extremen Missverhältnis von Leistung und Vergütung sowie zu einer nicht gerechtfertigten Gleichstellung der Vergütung des Rechtsanwalts, der die Last der vollen Strafverteidigung trägt, mit der eines Anwalts, der lediglich während einer Zeugenvernehmung beistandleistend tätig wird."

    Abgesehen davon, daß mir neu ist, daß die Prüfung eines Mißverhältnisses von Leistung und Vergütung bei der Kostenfestsetzung eine Rolle spielt: Die "Last der vollen Strafverteidigung" fällt ja nicht immer gleich schwer aus (will sagen: es kommt auf den Tatvorwurf an).

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